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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung von Ausführungsvorschriften zum Zweiten und zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Vom 28. September 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 298)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 272), BS 86-5, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Worte "einer Arbeitsgemeinschaft" jeweils durch die Worte "einer gemeinsamen Einrichtung" und die Worte "eine Arbeitsgemeinschaft" jeweils durch die Worte "eine gemeinsame Einrichtung" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 10" durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 9" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 10" durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 9" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Die Entlastung des Landes, die sich durch die Änderung des Wohngeldgesetzes durch Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergibt, wird von dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium zum 1. Mai 2006 für das Haushaltsjahr 2005 und zum 1. Mai 2007 für das Haushaltsjahr 2006 durch Vergleich mit der Haushaltsrechnung 2004 überprüft. Bei Abweichungen von dem im Doppelhaushalt 2005/2006 veranschlagten Betrag erfolgt ein Ausgleich spätestens acht Monate nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres.

wird gestrichen.

4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das fachlich zuständige Ministerium ist zuständige Aufsichtsbehörde über
  1. die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende und
  2. die zugelassenen 'kommunalen Träger nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
"Das fachlich zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 6 b Abs. 4 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 und § 48 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch."

Artikel 2

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571, BS 86-30) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden nach den Worten "gekennzeichnet sind" die Worte "oder die Leistungsberechtigten nach Beendigung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in betreute Wohnformen aufgenommen werden" eingefügt.

2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte "Sozialhilfestatistik ausgewiesenen Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt im vorangegangenen Kalenderjahr" durch die Worte "Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Eckwerte der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nach Ländern - Daten nach einer Wartezeit von drei Monaten) ausgewiesenen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Das Land gibt die ihm nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes zugewiesenen Bundesmittel an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weiter; sie werden entsprechend den Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorangegangenen Kalenderjahr auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe aufgeteilt."(1) Das Land teilt die ihm nach § 46 a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Bundesmittel entsprechend den Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorangegangenen Kalenderjahr auf die Träger der Sozialhilfe auf."

b) Absatz 2

(2) Soweit das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe aufgrund der als Einnahmen berücksichtigten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Aufwendungen erspart, weist es dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe den entsprechenden Betrag zu; die Zuweisung erfolgt im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "und für die Zuweisungen nach Absatz 2" gestrichen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Landessozialbeirat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied sowie 18 weiteren Mitgliedern, von denen acht Mitglieder die Landkreise und die kreisfreien Städte und acht Mitglieder die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege vertreten. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre."Der Landessozialbeirat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied sowie 18 weiteren Mitgliedern, von denen acht die Landkreise und die kreisfreien Städte und acht die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege vertreten; für jedes weitere Mitglied ist ein stellvertretendes weiteres Mitglied zu berufen. Die Amtsdauer der weiteren und der stellvertretenden weiteren Mitglieder beträgt vier Jahre."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei der Berufung der weiteren und der stellvertretenden weiteren Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die entsendenden Stellen haben dem fachlich zuständigen Ministerium für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen; das fachlich zuständige Ministerium trifft eine Auswahl, um eine paritätische Besetzung des Landessozialbeirats mit Frauen und Männern bei den weiteren Mitgliedern und bei den stellvertretenden weiteren Mitgliedern zu gewährleisten. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht bezogen auf die Zahl der weiteren oder der stellvertretenden weiteren Mitglieder in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit einer entsendenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; sie hat dem fachlich zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Mitglieder" werden die Worte "und der stellvertretenden Mitglieder" eingefügt.

5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Modellvorhaben zur Erprobung neuer Formen der Leistungserbringung

(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung örtliche Träger der Sozialhilfe ermächtigen, in Modellvorhaben neue Formen der Leistungserbringung zu erproben sowie das Nähere über die Voraussetzungen für die Teilnahme und über die Dauer, die Finanzierung und die Auswertung der Modellvorhaben regeln. Insgesamt dürfen die Modellvorhaben nicht zu Mehrausgaben des Landes führen; das ist durch ein fortlaufendes Controlling sicherzustellen. Die Modellvorhaben haben das Ziel, die Selbsthilfe der Leistungsberechtigten stärker zu aktivieren, ihnen ein weitgehend selbstständiges Leben zu ermöglichen und die Leistungserbringung effizienter und damit kostengünstiger zu gestalten.

(2) Die Modellvorhaben sollen besonders

  1. den Vorrang der ambulanten Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen berücksichtigen,
  2. der Entwicklung von einer überwiegend einrichtungsbezogenen zu einer personenbezogenen Teilhabeleistung Rechnung tragen und
  3. im Zusammenwirken des fachlich zuständigen Ministeriums mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe so ausgewertet werden, dass landesweite Bewertungen ermöglicht werden.

Die Modellvorhaben enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

(3) Erfolgt im Rahmen der Modellvorhaben ein Wechsel der sachlichen Zuständigkeit vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu einem örtlichen Träger der Sozialhilfe, beteiligt sich der überörtliche Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bis zur Höhe des Prozentsatzes, den der überörtliche Träger der Sozialhilfe monatsdurchschnittlich in den zwölf Monaten vor dem Zuständigkeitswechsel dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe erbracht hat. Insgesamt darf der Zuständigkeitswechsel nicht zu Mehrausgaben des Landes führen."

Artikel 3

Die Erste Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. April 1967 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), BS 86-30-1, wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und 8" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 9" ersetzt.

Artikel 4

Es treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 1 und 4 am 1. Januar 2011,

2. Artikel 2 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009,

3. Artikel 2 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2010,

4. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.