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AGSGB XII - Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 25 vom 31.12.2004 S. 571; 28.09.2010 S. 298 10; 15.10.2012 S. 341 12; 19.12.2012 S. 393 12a; 27.05.2014 S. 73 14; 23.10.2014 S. 231 14a;18.12.2017 S. 331 17; 19.12.2018 S. 463 18; 28.06.2023 S. 182 23)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Träger der Sozialhilfe 12 14
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Aufgabe als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Soweit die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) als Geldleistungen erbracht werden, nehmen sie diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr; die Fachaufsicht obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durchgeführt.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit 10 14 17 18 23
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die in § 8 Nr. 1 und 3 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Hilfen sachlich zuständig, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die jeweilige Hilfe nach den Buchstaben a bis c für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist.
(3) Für den Vollzug des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Bildung und Teilhabe) sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig.
(4) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bei der Leistungserbringung nach Absatz 2 umfasst auch die Zuständigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen.
(5) Beziehen Leistungsberechtigte sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als auch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, koordinieren die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe ihre Hilfen und stellen damit eine gemeinsame Leistungserbringung unter Beachtung der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen sicher. Gleiches gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach § 2 AGSGB IX oder nach § 4 dieses Gesetzes zur Durchführung der Aufgaben herangezogen ist. § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 2a Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 23
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 umfasst auch die Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Soweit § 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt, ist für die Erbringung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird.
§ 3 Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise 14a
(1) Die Landkreise können bestimmen, dass Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen; die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken.
(2) Die Landkreise können Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden auf deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesmittel) wird vom Land an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet.
(2) Der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Aufwendungen, die die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tragen, auf diese verteilt. Der auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes einschließlich Verwaltungskosten entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes auf die kommunalen Träger verteilt. Grundlage für die Verteilung nach Satz 2 bilden die jeweils aktuellsten Zahlen aus der Mitteilung nach § 46 Abs. 8 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen Abrufs der Bundesmittel sowie zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Verteilung melden die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 15. jeden Monats der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde
(4) Die kommunalen Träger stellen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde jeweils bis zum 10. März des Folgejahres alle Daten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit das Land nach § 46 Abs. 8 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rechtzeitig ermitteln und dem fachlich zuständigen Bundesministerium mitteilen kann.
(5) Die kommunalen Träger gewährleisten, dass ihre Aufwendungen für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
§ 5 Kostenträger
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.
(2) Werden Aufgaben nach § 3 oder § 4 durchgeführt, hat der zuständige Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu erstatten; § 7 bleibt unberührt. Von den Aufwendungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§ 5a Kostenbeteiligung zum Auf- und Ausbau von ambulanten Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 23
Zum Auf- und Ausbau ambulanter Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können sich das fachlich zuständige Ministerium oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel an den hierfür erforderlichen Aufwendungen der nach § 2 Abs. 1 zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe beteiligen, wenn diese der Kostenbeteiligung zustimmen und die Hilfen unter Beachtung von Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums oder des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch geeignete Leistungserbringer erbracht und nachgewiesen werden. Die Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums oder des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe können insbesondere Art, Qualität und Umfang der Hilfen, die Eignung der Leistungsbringer sowie die Dokumentation von Leistungen und der Aufwendungen für diese Hilfen betreffen. § 1 Abs. 1 Satz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
§ 6 Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe 10 18
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe beteiligen sich an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Höhe von 50 v.H. der Aufwendungen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Kostenbeteiligung ist der örtliche Träger der Sozialhilfe verpflichtet, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit ist eine Form des betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum einzelner oder mehrerer Menschen im Sinne des § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, bei der auf der Grundlage einer Hilfeplanung Leistungen im Sinne des § 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Kostenbeteiligung an den Aufwendungen für die Hilfen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5durch alle örtlichen Träger der Sozialhilfe anteilmäßig jeweils zur Hälfte entsprechend den in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Eckwerte der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nach Ländern - Daten nach einer Wartezeit von drei Monaten) ausgewiesenen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres und den jeweils aktuellsten vom Statistischen Landesamt ermittelten Bevölkerungszahlen für die Gebiete der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe.
§ 7 Beteiligung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden an den Aufwendungen der Landkreise 12a 14 18 23
(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), bereinigt um die in der Schlüsselzuweisung C 1 enthaltenen Anteile für diese Hilfeart. Ausgenommen sind die Leistungen nach § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zur Erstattung ist die Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde verpflichtet, in deren Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
§ 8 Erstattung der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 10 14 17 23
(1) Das Land teilt die nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufenen Erstattungen des Bundes entsprechend den im Erstattungszeitraum entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die Träger der Sozialhilfe auf. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Verteilung der Bundesmittel; es kann insbesondere die Verwendung von Vordrucken oder entsprechenden elektronischen Dokumenten vorschreiben und Nachweise über die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verlangen.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landes amt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des jeweiligen Jahres und bis zum 15. Januar des Folgejahres die entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweils abgeschlossene Quartal mit. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in der Meldung zum 15. April des Folgejahres aufzuführen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, können nach Maßgabe des § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur in der bis zum 15. Juli erfolgenden Meldung berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 4 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 6. Februar, 6. Mai, 6. August und 6. November eines jeden Jahres für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form mit.
(4) Zur Erstellung der Jahresnachweise nach § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 15. März eines jeden Jahres die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 4 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Vorjahr in tabellarischer Form nach.
(5) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen bei den Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4 durch einen entsprechenden Vermerk mit Bestätigung ihres Rechnungsprüfungsamts, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde, Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen.
(6) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Werden von einem örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel verauslagt oder abgerechnet, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt sind, so ist er dem Land zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.
§ 8a Weiterleitung der Erstattung des Barbetrages durch den Bund 12a 14 23
Das Land leitet die vom Bund nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags je zur Hälfte an die für die Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe weiter. Hierzu teilen die zuständigen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres die Zahl der Leistungsberechtigten, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben, mit.
§ 9 Übermittlung von Daten 10 14 17
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem fachlich zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Stelle auf Anforderung Daten zu den nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen, insbesondere Angaben zum Personenkreis, zum Leistungsort und zur Höhe der Ausgaben und Einnahmen. Werden die Daten im Rahmen von Kennzahlenvergleichen, die örtliche Träger der Sozialhilfe durchführen oder veranlassen, erfasst, sind vorrangig diese auf Anforderung zu übermitteln. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nicht zulässig. Das Nähere zur Übermittlung der Daten legt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz fest.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden dem fachlich zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres die Ausgaben und die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger für die jeweiligen Bedarfe nach § 34 Abs. 2 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 10 Geltendmachung von Ansprüchen 12
(1) Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann außer bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auch bei der Verbandsgemeinde oder der verbandsfreien Gemeinde geltend gemacht werden, in der sich die nachfragende Person tatsächlich aufhält oder, soweit ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geltend gemacht wird, den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die Verbandsgemeinde oder die verbandsfreie Gemeinde die in Betracht kommende Aufgabe nicht nach § 3 oder § 4 selbst durchführt, hat sie unverzüglich die zuständige Stelle über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten.
(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat unverzüglich das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung über die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe, die in dessen Zuständigkeit fallen, zu unterrichten und die Unterlagen an dieses weiterzuleiten.
§ 11 Vorläufige Hilfeleistung 12
(1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Gebiet sich die nachfragende Person tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. Dies gilt auch, wenn das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieses hat die entstandenen Kosten zu erstatten; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(2) Die Verbandsgemeinde oder die verbandsfreie Gemeinde, in der sich die nachfragende Person tatsächlich aufhält, hat vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie hat den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die entstandenen Kosten zu erstatten; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§ 12 Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren
Die Träger der Sozialhilfe können jeweils allgemein für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsakts über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden, sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.
§ 13 Zuständige Behörden 12a 18
(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, dem gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.
§ 14 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium.
§ 15 Änderung der Aufgaben-Übergangs-Verordnung
Die Aufgaben-Übergangs-Verordnung vom 2. September 1974 (GVBl. S. 380, BS 2020-1-5) wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Förderung durch die Träger der Sozial- und der Jugendhilfe bleibt unberührt."
§ 16 Änderung der Vierten Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
Die Vierte Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 26. April 1967 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 217-1-4, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Erste Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
" § 1
Die Landkreise und die kreisfreien Städte führen die dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben durch und entscheiden dabei in eigenem Namen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Hilfen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten überregionalen Einrichtungen, die der Eingliederung behinderter Menschen dienen, zu leisten sind. Satz 1 findet auf die Hilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung, soweit diese in Einrichtungen gewährt wird, die überwiegend Personen betreuen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die durch das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eine nicht gesicherte Wohnsituation sowie häufig wechselnde Aufenthaltsorte gekennzeichnet sind."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Hilfe Suchende in teilstationäre oder stationäre Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bringen,".
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für eine stationäre Leistung zuständig, obliegt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringenden Leistungen neben den Aufgaben nach Absatz 1 auch die Prüfung und Berechnung dieser Leistungen, soweit das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nichts anderes bestimmt."
§ 17 Änderung der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes
Die Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. August 1994 (GVBl. S. 343), geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 217-5, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch".
2. In § 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 94 BSHG" durch die Verweisung " § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 18 Änderung des Landesaufnahmegesetzes
Das Landesaufnahmegesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 627), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 26-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte "Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808)" durch die Worte "Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 - 2955 -), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 - 3023 -)" ersetzt.
2. In § 5 Satz 2 werden die Worte ≫oder im Bundessozialhilfegesetz" durch die Worte ", im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 19 Änderung der Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz
Die Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 26-2-1, wird wie folgt geändert:
In § 1 Nr. 2 werden die Worte "oder des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Worte ", des Zweiten Buches Sozialgesetz-buch oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 20 Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes
Das Maßregelvollzugsgesetz vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 55), BS 3216-4, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "laufende" gestrichen und das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Worte "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: "(drittes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)".
§ 21 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes
Die Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes vom 17. Mai 1989 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 3216-4-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 a Satz 2 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: " (§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)".
2. In § 7 Satz 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Worte "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 22 Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 55), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. Ansatz für Soziallasten
Der Ansatz wird Landkreisen und kreisfreien Städten gewährt, deren Ausgabenbelastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorvergangenen Haushaltsjahr zusammen im Verhältnis zur Einwohnerzahl den Landesdurchschnitt übersteigt. Der Ansatz beträgt für jeden Prozentpunkt, der über dem Landesdurchschnitt liegt, 2 v.T. der Einwohnerzahl. Lasten im Sinne des Satzes 1 sind die anderweitig nicht gedeckten Aufwendungen nach Abschnitt 41 und nach Unterabschnitt 485 des Verwaltungshaushalts, soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht; die Erstattungen nach § 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und nach § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden einbezogen."
2. In § 20 Abs. 2 wird die Verweisung " §§ 7 und 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " §§ 6 und 7 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 23 Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 198) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 202), BS 610-10, wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "laufenden" gestrichen und das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Worte "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 24 Änderung der Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Bertrich
Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Bertrich vom 8. Dezember 1986 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 610-12-1, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 39 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Verweisung " § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 25 Änderung der Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems
Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems vom 8. Dezember 1986 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 610-12-2, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 39 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Verweisung " § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
§ 26 Änderung des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Das Landesgesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 8. März 1963 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel8 des Gesetzes vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), BS 83-1, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung legt das Nähere über das Verfahren sowie über die Berufung und Entschädigung der Mitglieder des Beirats fest."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge können jeweils allgemein für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsakts über einen Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte, insbesondere aus dem Personenkreis der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, beratend beteiligt werden, sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
§ 27 Entsteinerungsklausel
Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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