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Regelwerk

Änderungstext

LBVAnpG 2011- Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2011

Vom 25. August 2011
(GVBl. Nr. 14 vom 31.08.2011 S. 303)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Einmalzahlung im Jahr 2011

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes an mindestens einem Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 360 EUR. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie für Empfängerinnen und Empfänger von

Unterhaltsbeihilfen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung 120 EUR beträgt. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2011 oder bei einem im April 2011 später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Fassung und § 6 j Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes finden Anwendung; dabei gilt Satz 3 entsprechend.

(2) Am 1. April 2011 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen. und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 EUR ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Minestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.

(3) Die Einmalzahlung wird jeder bzw. jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Fassung entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(4) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.

Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2011

(1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 70), BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,5 v. H. werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,
  2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 der Besoldungsordnung A,
  3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
  4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und 8,
  5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
  6. die Anwärtergrundbeträge,
  7. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV,
  8. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die

  1. Grundgehaltssätze
    1. fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
  2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge. deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, ab 1. April 2011 um 1,4 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

Artikel 3
Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes anlässlich der Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2011

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S.119), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, ES 2032-1, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlagen II bis VIII erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

2. Die Anlagen II bis V, VII und IX erhalten die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283, 285), zuletzt geändert durch § 137 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), ES 2032-2, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt:

" § 2b Beamtinnen und Beamte auf Zeit

In Ersetzung des § 66 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG beträgt für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder als Beamter auf Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert."

2. Nach § 2 b wird folgender § 2 c eingefügt:

" § 2c Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684 EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments - ABl. Nr. L 262 S. 1), ruhen die Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 80 vom Hundert des Betrages, höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.

(2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Artikel 14, 15 und 17 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, ruhen die Versorgungsbezüge um S0 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments die Höchstgrenze übersteigen; dabei verbleiben mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Höchstgrenze für Witwen, Witwer und Waisen ist das Witwen- und Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Satz 2 ergibt, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments zählt zu den Versorgungsbezügen."

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008

Das Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 (LBVAnpG 2007/2008) vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283), geändert durch § 145 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2032-la, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 Abs. 4 wird folgender Satz. angefügt:

"Der im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht festgestellte und bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand fortzuschreibende Monatsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist bei Ausgleichspflichtigen um den für diese aufgrund des Absatzes 3 maßgebenden Anpassungssatz, gemindert um 0,1 v. H., zu erhöhen."

2. Dem Artikel 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht festgestellte und bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand fortzuschreibende Monatsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 gehenden Fassung ist bei Ausgleichspflichtigen um den für diese aufgrund des Absatzes 2 maßgebenden Anpassungssatz, gemindert um 0,l v. 11., zu erhöhen."

Artikel 6
Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Die Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142), BS 315-1-2, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"1. einen Grundbetrag von monatlich 1.041,66 EUR und"

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 3 Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes anlässlich der Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2011

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S.119), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, ES 2032-1, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlagen II bis VIII erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

2. Die Anlagen II bis V, VII und IX erhalten die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Es treten in Kraft:

  1. Artikel 5 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2007,
  2. Artikel 5 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2008,
  3. Artikel 1, 2, 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 6 mit Wirkung vom 1. April 2011,
  4. Artikel 4 Nr. 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats,
  5. Artikel 3 Nr. 2 am 1. Juli 2012.

.

 Anlage 1
(zu Artikel 3 Nr. 1)

Gültig ab 1. April 2011

Anlage II

Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-
gruppe
2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Stufe
123456789101112
A 21.749,111.789,881.830,701.871,481.912,281.953,101.993,89
A 31.819,561.862,971.906,361.949,771.993,212.036,612.080,03
A 41.859,521.910,661.961,742.012,862.063,942.115,072.166,16
A 51.874,061.939,511990,352.041,192.092,052.142,872.193,732.244,58
A 61.917,021.972,862.028,682.084,512.140,312.196,162.252,002.307,832.363,64
A 71.971,172.020,652.089,902.159,142.228,392.297,652.366,922.416,362.465,822.515,31
A 82.090,912.150,072.238,812.327,582.416,322.505,082.564,252.623,402.682,592.741,73
A 92.206,122.264,342.359,062.453,772.548,482.643,212.708,322.773,462.838,572.903,68
A 102.340,552.420,302.539,912.659,552.779,162.898,812.978,563.058,303.138,033.217,77
A 112.691,582.814,162.936,723.059,303.181,873.263,603.345,313.427,063.508,763.590,48
A 122.891,483.037,623.183,753.329,903.476,033.573,473.670,873.768,303.865,733.963,16
A 133.249,303.407,103.564,923.722,723.880,523.985,724.090,954.196,144.301,374.406,56
A 143.380,043.584,703.789,323.993,964.198,604.335,014.471,444.607,884.744,324.880,74
A 154.387,864.612,844.792,834.972,845.152,825.332,815.512,80
A 164.841,825.102,025.310,215.518,395.726,545.934,726.142,87

Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeBetrag
B l5.512,80
B 26.406,25
B 36.784,49
B 47.180,64
B 57.635,15
B 68.064,33
B 78.481,85
B 88.916,99
B 99.457,27
B 1011.135,09

Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
Betrag3.833,034.372,565.300,47

Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-
gruppe
Stufe
123456789101112
Lebensalter
272931333537394143454749
R 13.486,383.644,183.727,273.941,574.155,884.370,174.584,494.798,795.013,115.227,425.441,695.656,03
R 24.240,284.454,574.668,874.883,195.097,495.311,815.526,115.740,375.954,716.168,98


R 3

R 4

R 5

R 6

R 7

R 8

R 9

6.784,49

7.180,64

7.635,15

8.064,33

8.481,85

8.916,99

9.457,27

Gültig ab 1. April 2011

Anlage III

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen111,57
117,19
220,49 *
226,11 *


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um

für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

108,92 Euro *

327,19 Euro *

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je



5,32 Euro,
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je26,63 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je21,30 Euro
und in der Besoldungsgruppe A 5 um je15,98 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:99,57 Euro,
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:105,70 Euro.
*) Ein Betrag von 5,46 EURO ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.

Gültig ab 1. April 2011

Anlage IV

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt inBetragDem Grunde nach geregelt inBetrag
Bundesbesoldungsordnungen A und BBundesbesoldungsordnungen A und B
§ 78bis zu 79,89BesoldungsgruppenFuß-
note
VorbemerkungenA 2135,04
218,47
Nummer 6364,64
Absatz 1A 31, 564,64
Buchstabe b383,48235,04
Buchstabe c306,78A 41, 464,64
Absatz 4235,04
Buchstabe b191,75A 5335,04
Buchstabe c153,394, 664,64
Nummer 6 a106,52A 6635,04
Nummer 8A 93257,20
.A 2 bis A 5119,84A 1311, 12, 13257,66
A 6 bis A 9159,79A 157176,64
A 10 und höher199,73
Nummer 9Landesbesoldungsordnungen A und B
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von
einem Jahr66,35BesoldungsgruppenFuß-
note
zwei Jahren132,69
Nummer 10A 10253,26
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit vonA 11353,26
einem Jahr66,35A 122, 3147,26
zwei Jahren132,69A 131176,64
Nummer 1299,51226,63
Nummer 21197,57A 141176,64
Nummer 2539,952264,94
Nummer 26353,26
Die Zulage beträgt für Beamte desA 151176,64
mittleren Dienstes17,76
gehobenen Dienstes39,95B 81405,24
Nummer 27B 91879,62
Absatz 1
Buchstabe aA 12 (kw)3, 4147,26
Doppelbuchstabe aa18,23A 13 (kw)1176,64
Doppelbuchstabe bb71,32A 14 (kw)1176,64
Buchstabe b79,29
Buchstabe c79,29Bundesbesoldungsordnung R
Absatz 2
Buchstabe aBesoldungsgruppenFuß-
note
Doppelbuchstabe bb53,13
Buchstabe b79,29R 11, 2195,31
Buchstabe c79,29R 23 bis 8, 10195,31
R 33195,31
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 1
Absatz 3270,84
Nummer 2
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1214,11
der Besoldungsgruppe R 2239,67

Gültig ab 1. April 2011

Anlage V

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 2 bis A 4850,14
A 5 bis A 8958,10
A 9 bis A 11997,81
A 121.133,73
A 131.164,67
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)

oder R 1

1.198,63

Gültig ab 1. April 2011

Anlage VI

Bundesbesoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besol-
dungsgruppe
Stufe
123456789101112131415
C 13.038,893.144,093.249,303.354,503.459,733.564,92670,133.775,323.880,523.985,724.090,954.196,144.301,374.406,56
C 23.045,463.213,103.380,793.548,463.716,103.883,784.051,444.219,084.386,764.554,434.722,074.889,735.057,405.225,085.392,73
C 33.349,273.539,123.728,963.918,804.108,654.298,504.488,324.678,164.868,025.057,875.247,695.437,535.627,385.817,226.007,05
C 44.243,014.433,854.624,714.815,555.006,405.197,225.388,065.578,885.769,715.960,556.151,426.342,246.533,076.723,916.914,75

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde mach geregelt inBetragDein Grunde nach geregelt inBetrag
Bundesbesoldungsordnung CHochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
Vorbemerkungen § 1 Abs. 1
Nummer 2 b Nummer 379,29Nummer 1 Sp. 2, Nummer 4 Sp. 2119,84
Die Zulage beträgt12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder,
bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besol- dungsgruppe *
Nummer 1 Sp. 3, Nummer 4 Sp. 3239,67
Nummer 2 Sp. 2, Nummer 5 Sp. 2, Nummer 7 und 8 Alt. 166,58
Nummer 2 Sp. 3, Nummer 5 Sp. 3159,79
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)Nummer 3 Sp. 2, Nummer 6 Sp. 2, Nummer 9 und 10bis zu 66,58
C lA 13Nummer 3 Sp. 3, Nummer 6 Sp. 3bis zu 133,15
C 2A 15Nummer 8 Alt. 2bis zu 186,41
C 3 und C 4B 3
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1214,11
der Besoldungsgruppe R 2239,67
BesoldungsgruppeFußnote
C 21.108,67
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Gültig ab 1. April 2011

Anlage VII

Mehrarbeitsvergütung, Erschwerniszulagen

Vergütung/ZulageBetrag

(Euro)

Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Abs. 1 MVergV
A3bisA410,64
A 5 bis A 812,59
A 9 bis A 1217,26
A 13 bis A 1623,79
§ 4 Abs. 3 Satz 1 MVergV
Nummer 116,08
Nummer 219,88
Nummer 323,63
Nummer 427,60
Nummer 527,60
Erschwerniszulagen
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZul
§ 22 Abs. 2 EZulV V
2,89
225,00

Gültig ab 1. April 2011

Anlage VIII

Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)

Grund-
gehalts-
spanne
Stufe
123456789101112131415
von
bis
1.825,781825,79
2.068,73
2.068,74
2.344,77
2.344,78
2.658,41
2.658,42

3.014,77

3.014,78
3.419,68
3.419,69
3.879.74
3.879,75

4.402,45

4.402.46
4.996,41
4.996,42

5 67I,24

5.671,25

6.438,01

6.438,02

7.309,23

7.309,24

8.299,13

8.299,14

9.423,87

9.423,88

.

 Anlage 2
(zu Artikel 3 Nr. 2)

Gültig ab 1. Juli 2012

Anlage II

1. Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-
gruppe
2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Stufe
123456789101112
A 31.819,561.862,971.906,361.949,771.993,212.036,612080,032.123,772.167,502.211,23
A 41.859,521.910,661.961,742.012,862.063,942.115,072.166,162.217,632.269,092.320,54
A 51.874,061.939,511.990,352.041,192.092,052.142,872.193,732.244,582.295,792.346,98
A 61.917,021.972,862.028,682.084,512.140,312.196,162.252,002.307,832.363,642.438,71
A 71.971,172.020,652.089,902.159,142.228,39r2.297,652.366,922.416,362.465,823.515,31
A 82.090,912.150,072.238,812.327,582.416,322.505,082.564,252.623,402.682,592.741,73
A 92.206,122.264,342.359,062.453,772.548,482.643,212.708,322.773,462.838,572.903,68
A 102.340,552.420,302.539,912.659,552.779,162.898,812.978,563.058,303.138,033.217,77
A 112.691,582.814,162.936,723.059,303.181,873.263,603.345,313.427,063.508,763.590,48
A 122.891,483.037,623.183,753.329,903.476,033.573,473.670,873.768,303.865,733.963,16
A 133.249,303.407,103.564,923.722,723.880,523.985,724.090,954.196,144.301,374.406,56
A 143.380,043.584,703.789,323.993,964.198,604.335,014.471,444.607,884.744,324.880,74
A 154.387,864.612,844.792,834.972,845.152,825.332,815.512,80
A 164.841,825.102,025.310,215.518,395.726,545.934,726.142,87

2. Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeBetrag
B 15.512,80
B 26.406,25
B 36.784,49
B 47.180,64
B57635,15
B 68.064,33
B 78.481,85
B 88.916,99
B 99.457,27
B 1011135,09

3. Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge. in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2 *W 3 *
Betrag3.938,824.561,025.442,52
*) Das für Leistungsbezüge im Hochschulbereich zur Verfügung stehende Volumen bleibt durch die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W zum 1. Juli 2012 unberührt.

4. Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-

gruppe

Stufe
123456789101112
Lebensalter
272931333537394143454749
R 13.486,383.644,183.727,273.941,574.155,884.370,174.584,494.798,795.013,115.227,425.441,695.656,03
R 24.240,284.454,574.668,874.883,195.097,495.311,815.526,115.740,375.954,716.168,98


R 36.784,49
R 47.180,64
R 57.635,15
R 68.064,33
R 78.481,85
R 88.916,99
R 99.457,27

Gültig ab 1. Juli 2012

Anlage III

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8111,57220,49 *
übrige Besoldungsgruppen117,19226,11 *


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um108,92 Euro *,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um327,19 Euro *

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je5,32 Euro,
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je26,63 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je21,30 Euro
und in der Besoldungsgruppe A 5 um je15,98 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt_
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:99,57 Euro,
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:105,70 Euro.*
* Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag nach der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.

Gültig ab 1. Juli 2012

Anlage IV

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen --

Dem Grunde nach geregelt inBetragDem Grunde nach geregelt inBetrag
Bundesbesoldungsordnungen A und BBundesbesoldungsordnungen A und B
§ 78bis zu 79,89BesoldungsgruppenFußnote
VorbemerkungenA 31, 564,64
235,04
Nummer 6A 41, 464,64
Absatz 1235,04
Buchstabe b383,48A 5335,04
Buchstabe c306,784, 664,64
Absatz 4A 93257,20
Buchstabe b191,75A 1312257,66
Buchstabe c153,39A 157176,64
Nummer 6 a106,52
Nummer 8Landesbesoldungsordnungen A

und B

A 3 bis A 5119,84
A 6 bis A 9159,79BesoldungsgruppenFußnote
A 10 und höher199,73
Nummer 9A 6235,04
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit vonA 91257,20
einem Jahr66,35A 10253,26
zwei Jahren132,69A 11353,26
Nummer 105, 7147,26
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit vonA 123176,64
einem Jahr66,35A 131, 4176,64
zwei Jahren132,69226,63
Nummer 1299,515, 6257,66
Nummer 21197,57A 141176,64
Nummer 2539,952264,94
Nummer 26353,26
Die Zulage beträgt für Beamte desA 151176,64
mittleren Dienstes17,76
gehobenen Dienstes39,95B 81405,24
Nummer 27B 91879,62
Absatz 1
Buchstabe aA 12 (kw)3, 4147,26
Doppelbuchstabe aa18,23A 13 (kw)1176,64
Doppelbuchstabe bb71,32A 14 (kw)t176,64
Buchstabe b
Buchstabe c
79,29
79,29
Bundesbesoldungsordnung R
Absatz 2
Buchstabe aBesoldungsgruppenFußnote
Doppelbuchstabe bb53,13
Buchstabe b79,29R 11, 2195,31
Buchstabe c79,29R 23 bis 8, 10195,31
R 33195,31
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 1 Absatz 3270,84
Nummer 2
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1214,11
der Besoldungsgruppe R 2239,67

Gültig ab 1. Juli 2012

Anlage V

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Einstiegsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A3 bis A 4850,14
A 5 bis A 8958,10
A 9 bis A 11997,81
A 121.133,73
A 131.164,67
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)

oder R 1

1.198,63

Gültig ab 1. Juli 2012

Anlage VII

Erschwerniszulagen

Maßgebende BestimmungBetrag
(Euro)
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV
§ 22 Abs. 2 EZuLV
2,89
225,00

Anlage IX
(zu § 6i)

Überleitungsbericht

Lfd. NrBisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung ABisherige Besoldungs-
gruppe/ Amtszulage
Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der
Landesbesoldungsordnung A
Neue Besoldungs-
gruppe/
Amtszulage
1Erster Hauptwachtmeister 5A 6Sekretär 1A6
2Erster Hauptwachtmeister 5 6 A 6

+ 35,04

Sekretär 1 2A 6

+ 35,04

3Oberamtsmeister 5A 6Sekretär 1A 6
4SekretärA 6SekretärA 6
5AmtsinspektorA 9InspektorA 9
bAmtsinspektor 3A 9

+ 257.20

Inspektor 'yA 9

+ 257,20

7BetriebsinspektorA 9InspektorA 9
8Betriebsinspektor 3A 9

+ 257,20

Inspektor 1A9

+ 257,20

9InspektorA 9InspektorA 9
10Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4

A 11Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder

Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6 -

A 11
11Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder

Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6

A 12Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder

Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4 -

A 12
12Lehrer

- an allgemeinbildenden Schulen, soweit

nicht anders eingereiht 1 --

A 12Fachlehrer

- an allgemeinbildenden Schulen 2

A 12
13OberamtsratA 13RatA 13
14Oberamtsrat 11 13A 13

+ 257,66

Rat 5 6A 13

+ 257,66

15RatA 13RatA 13
16Realschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Realschulen bei einer dieser Be- fähigung entsprechenden Verwendung 2 -

A 13Realschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3

A 13


Lfd. Nr.Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung ABisherige Besoldungs-/

Amtszulage

Neue Amtsbezeichnung

mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A

Neue Besoldungs-
gruppe/ Amtszulage
17Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach

Religion, soweit nicht in Besoldungs-

gruppe A 11 1

A 10Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach
Religion 1 3
A 10


18Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt

und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -.

A 10Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt

und bei einer dieser Befähigung enssprechenden Verwendung 3 -

A 10
19Lehrer für Fachpraxis mit sonder- pädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt
und bei einer dieser Befähigung em-
sprechenden Verwendung, soweit
nicht in Besoldungsgruppe A 11 2-

A 10Lehrer für Fachpraxis mit sonder- pädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt

und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2 3 -

A 10
20Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das, Fach

Religion 1 2 -

A 11Fachlehrer an berufsbildenden Schulen - mit der Befähigung für das Fach

Religion 1 2 3 -

A 11
21Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt

und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung a -

A 11Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt

und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2 4

A 11
22Lehrer für Fachpraxis mit sonder- pädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt

und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung 2 3 -

A 11Lehrer für Fachpraxis mit sonder- pädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt

und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2 3 4-

A 11
23Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organi- satorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule 2 -

A 12

+ 147,26

Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule -

A 13
24Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als

180 bis zu 360 Schülern 2 -

A 12

+ 147,26

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters

einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

A 13
25Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit

bis zu 80 Schülern 3) -- -

A 12

+ 147,26

Rektor

- als Leiter einer Grundschule

mit bis zu 80 Schülern -

A 13
26Zweiter Konrektor

- einer Grundschule mit mehr als

540 Schülern 2} -

A 12

+ 147,26

Zweiter Konrektor

- einer Grundschule mit mehr als
540 Schülern -

A 13
27Förderschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Förderschulen oder an Berufs- bildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

A 13Förderschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 3 -

A 13
28Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters

einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -

A 13Konrektor

-- als der ständige Vertreter des Leiters

einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1

A 13

+ 176,64

29Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisa- torisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule --

A 13Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen als

Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schillern in der Grundschule 1-

A 13

+ 176,64


30Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 -

A 13 und A 13 (kw)Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 1-

A 13

+ 176,64

31Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 -

A 13 und A 13 (kw)Konrektor

-- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 1

A 13

+ 176,64

32Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 -

A 13 und A 13 (kw)Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10'i -

A 13

+ 176,64

33Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese

Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind -

A 13 und A 13 (kw)Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind 1 -

A 13

+ 176,64

34Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I -

A 13 und A 13 (kw)Konrektor

- mir der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden

Aufgaben für die Sekundarstufe 1

A 13

+ 176,64

35Konrektor an einer Realschule plus

- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern
oder an einer organisatorisch ver- bundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in

der Realschule plus als pädagogischer Koordinator -

A 13Konrektor an einer Realschule plus

- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern

oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in

der Realschule plus als pädagogischer Koordinator 1 -

A 13

+ 176,64

36Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr

als 80 bis zu 180 Schülern -

A 13Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr

als 80 bis zu 180 Schülern 1 -

A 13

+ 176,64

37Rektor

-- als Leiter einer Grundschule mit mehr

als 180 bis zu 360 Schülern 1) -

A 13

+ 176,64

Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr

als 180 bis zu 360 Schülern -

A 14
38Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr

als 360 Schülern -

A 14Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr

als 360 Schillern 1)-

A 14

+ 176,64

39Rektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -

A 14Rektor

- mit der Befähigung für das Lehramt

an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 1

A 14

+ 176,64