Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung von Ausführungsvorschriften zum Zweiten und zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Vom 19. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2012 S. 393)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 86-5, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
AGSGB II - Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch "Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)".

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. seiner um die Beteiligung des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie 25 v. H. seiner Aufwendungen für die Leistungen nach § 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch."(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. seiner um die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie 25 v. H. seiner Aufwendungen für die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung entfallende Anteil der Bundesmittel beträgt 79,48 v. H."

3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Zielvereinbarungen

Das fachlich zuständige Ministerium schließt die nach § 48 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium und den zugelassenen kommunalen Trägern ab. Die zugelassenen kommunalen Träger stellen dem fachlich zuständigen Ministerium auf Anforderung die zur Prüfung der Umsetzung der Zielvereinbarungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.

§ 3b Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Zuständige Behörde für die Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 über die Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise gelten entsprechend."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird vom Land an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende weitergeleitet. Die Bundesmittel werden nach Eingang beim Land anteilig nach den Aufwendungen, die die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tragen, auf diese verteilt. Zur Gewährleistung eines zeitnahen Abrufs der Bundesmittel sowie zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Verteilung melden die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende bis zum 15. jedes Monats der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde
  1. die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Kalendermonat Leistungen nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben und
  2. den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen für Leistungen nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im vorangegangenen Kalendermonat.
"(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesmittel) wird vom Land an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet. Der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung entfallende Anteil in Höhe von 79,48 v. H. der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Aufwendungen, die die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tragen, auf diese verteilt. Der auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes einschließlich Verwaltungskosten entfallende Anteil in Höhe von 14,41 v. H. der Bundesmittel und der auf die Erweiterung der Schulsozialarbeit und auf das Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Einrichtungen nach § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entfallende Anteil in Höhe von 6,11 v. H. der Bundesmittel werden nach Eingang beim Land anteilig nach der Zahl der im Bereich der kommunalen Träger von der Bundesagentur für Arbeit statistisch erfassten Kinder unter 15 Jahren, die Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, und der Kinder im Wohngeldbezug auf die kommunalen Träger verteilt. Zur Gewährleistung eines zeitnahen Abrufs der Bundesmittel sowie zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Verteilung melden die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 15. jeden Monats der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde
  1. die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Kalendermonat Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben und
  2. den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen für Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im vorangegangenen Kalendermonat."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Die kommunalen Träger stellen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde auf Anforderung alle Daten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit das Land nach § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Gesamtaufwendungen für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rechtzeitig ermitteln und dem fachlich zuständigen Bundesministerium mitteilen kann. Hierzu teilen die kommunalen Träger auch mit, welche Aufwendungen sie im Einzelnen für die Erweiterung der Schulsozialarbeit und für das Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Einrichtungen nach § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben.

(1b) Die kommunalen Träger gewährleisten, dass ihre Aufwendungen für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie für die Erweiterung der Schulsozialarbeit und für das Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Einrichtungen nach § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen."

5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " § 48 Abs. 1 und § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4" durch die Worte "und § 48 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 2

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 86-30, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v.H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte außerhalb von stationären Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 46 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)."Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) sowie 25 v. H. der um die Beteiligung des Bundes nach § 46 a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte außerhalb von stationären Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)."

2. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Mitteilung von Daten zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Anforderung die Anzahl der Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, sowie die Aufwendungen für diese Leistungen mit.

§ 8b Übermittlung von Daten zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und zur Hilfe zur Pflege

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem fachlich zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Stelle auf Anforderung Daten zu den für behinderte oder pflegebedürftige Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen, insbesondere Angaben zum Personenkreis, zum Leistungsort und zur Höhe der Ausgaben und Einnahmen. Werden die Daten im Rahmen von Kennzahlenvergleichen, die örtliche Träger der Sozialhilfe durchführen oder veranlassen, erfasst, sind vorrangig diese auf Anforderung zu übermitteln. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nicht zulässig.

(2) Das Nähere zur Übermittlung der Daten legt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz fest."

3. In § 13 Abs. 1 wird die Verweisung " § 35 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung " § 27 b Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

4. § 14a Abs. 2 Satz 2

Die Modellvorhaben enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

wird gestrichen.

Artikel 3

Die Landesverordnung zur Durchführung von Modellvorhaben nach § 14a des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 34, BS 86-30-2) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "bis zum 31. März 2011" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird gestrichen.

2. § 5 Abs. 3 wird gestrichen.

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 9. Juli 2009 (GVBl. S. 298, BS 86-32) außer Kraft.