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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. Mai 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2014 S. 73)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 393), BS 86-30, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte; sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. | "(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Aufgabe als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Soweit die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) als Geldleistungen erbracht werden, nehmen sie diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr; die Fachaufsicht obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sachliche Zuständigkeit | "Zuständigkeit". |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 46 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Im Übrigen findet das zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung, soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht."
3. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) sowie 25 v. H. der um die Beteiligung des Bundes nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte außerhalb von stationären Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). | "Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), bereinigt um die in der Schlüsselzuweisung C 1 enthaltenen Anteile für die Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie 25 v. H. der um die Erstattung des Bundes nach § 46 a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte außerhalb von stationären Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 46 b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)." |
4. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Ausgleichsleistungen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Das Land teilt die ihm nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Bundesmittel entsprechend den Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorangegangenen Kalenderjahr auf die Träger der Sozialhilfe auf. (2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 1; es kann insbesondere die Verwendung von Vordrucken oder entsprechenden elektronischen Dokumenten vorschreiben und Nachweise über die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verlangen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen ihm jeweils bis zum 1. April die Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorangegangenen Kalenderjahr mit. | " § 8 Erstattung der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Das Land teilt die nach § 46 a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufenen Erstattungen des Bundes entsprechend den im Erstattungszeitraum entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die Träger der Sozialhilfe auf. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Verteilung der Bundesmittel; es kann insbesondere die Verwendung von Vordrucken oder entsprechenden elektronischen Dokumenten vorschreiben und Nachweise über die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verlangen. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 6. März, 6. Juni, 6. September und 6. Dezember eines jeden Jahres die entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46 a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweils abgeschlossene Quartal mit. (3) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 46 a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46 a Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 6. Februar, 6. Mai, 6. August und 6. November eines jeden Jahres für das jeweils abgeschlossene Quartal, erstmals zum 6. Mai 2015 für das erste Quartal des Jahres 2015, in tabellarischer Form mit. Für das Kalenderjahr 2013 sind die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 136 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweils abgeschlossene Quartal bis zum 6. Mai, 6. August und 6. November 2013 und 6. Februar 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 6. Mai, 6. August und 6. November 2014 und 6. Februar 2015 in tabellarischer Form mitzuteilen. (4) Zur Gewährleistung des Nachweises der Nettoausgaben eines Kalenderjahres weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 15. Mai eines jeden Jahres, erstmals zum 15. Mai 2016, die Nettoausgaben im Sinne des § 46 a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Vorjahr in tabellarischer Form nach. Für das Kalenderjahr 2013 sind die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 136 Abs. 2 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 15. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 15. Mai 2015 in tabellarischer Form nachzuweisen. (5) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen bei den Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4 durch einen entsprechenden Vermerk mit Bestätigung ihres Rechnungsprüfungsamts, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde, Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen. (6) Hat ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu Unrecht erbracht und hat er hierfür eine Erstattung nach Absatz 1 erhalten, ist er dem Land zur Herausgabe der Bundesmittel verpflichtet." |
§ 8a Mitteilung von Daten zu den Leistungen für Bildung und TeilhabeDie örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Anforderung die Anzahl der Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, sowie die Aufwendungen für diese Leistungen mit.
§ 8b Übermittlung von Daten zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und zur Hilfe zur Pflege
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem fachlich zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Stelle auf Anforderung Daten zu den für behinderte oder pflegebedürftige Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen, insbesondere Angaben zum Personenkreis, zum Leistungsort und zur Höhe der Ausgaben und Einnahmen. Werden die Daten im Rahmen von Kennzahlenvergleichen, die örtliche Träger der Sozialhilfe durchführen oder veranlassen, erfasst, sind vorrangig diese auf Anforderung zu übermitteln. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nicht zulässig.
(2) Das Nähere zur Übermittlung der Daten legt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz fest.
werden gestrichen.
6. § 9 erhält folgende Fassung:
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§ 9 Landessozialbeirat
(1) Beim fachlich zuständigen Ministerium wird ein Landessozialbeirat gebildet, dem sozial erfahrene Personen, besonders aus Vereinigungen, die bedürftige Menschen betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängerinnen und Sozialleistungsempfängern angehören. Der Landessozialbeirat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied sowie 18 weiteren Mitgliedern, von denen acht die Landkreise und die kreisfreien Städte und acht die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege vertreten; für jedes weitere Mitglied ist ein stellvertretendes weiteres Mitglied zu berufen. Die Amtsdauer der weiteren und der stellvertretenden weiteren Mitglieder beträgt vier Jahre. Vorsitzendes Mitglied ist die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister oder eine von ihr oder ihm bestimmte andere Person. (2) Bei der Berufung der weiteren und der stellvertretenden weiteren Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die entsendenden Stellen haben dem fachlich zuständigen Ministerium für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen; das fachlich zuständige Ministerium trifft eine Auswahl, um eine paritätische Besetzung des Landessozialbeirats mit Frauen und Männern bei den weiteren Mitgliedern und bei den stellvertretenden weiteren Mitgliedern zu gewährleisten. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht bezogen auf die Zahl der weiteren oder der stellvertretenden weiteren Mitglieder in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit einer entsendenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; sie hat dem fachlich zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen. (3) Der Landessozialbeirat ist vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes im Bereich der Sozialhilfe zu hören. Er hat ferner die Aufgabe, das fachlich zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen der Sozialhilfe zu beraten und die Zusammenarbeit der Behörden und der Vereinigungen, die bedürftige Menschen oder Sozialleistungsempfängerinnen und Sozialleistungsempfänger betreuen, zu fördern. (4) Das fachlich zuständige Ministerium legt das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren sowie über die Berufung und Entschädigung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Landessozialbeirats fest. | " § 9 Übermittlung von Daten
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem fachlich zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Stelle auf Anforderung Daten zu den nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen, insbesondere Angaben zum Personenkreis, zum Leistungsort und zur Höhe der Ausgaben und Einnahmen. Werden die Daten im Rahmen von Kennzahlenvergleichen, die örtliche Träger der Sozialhilfe durchführen oder veranlassen, erfasst, sind vorrangig diese auf Anforderung zu übermitteln. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nicht zulässig. Das Nähere zur Übermittlung der Daten legt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz fest. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Anforderung die Anzahl der Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, sowie die Aufwendungen für diese Leistungen mit." |
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
ENDE