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Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Wohnformen und zur Stärkung der Teilhabe
- Rheinland-Pfalz -
Vom 16. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 23.02.2016 S. 25)
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe
Das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Gesundheit" die Worte "und vor jeder Form von Missbrauch und Gewalt" eingefügt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Weltanschauung" die Worte "und sexuellen Identität" eingefügt.
c) In Nummer 6 werden nach dem Wort "wahrzunehmen" die Worte ", auch um sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken" angefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Regionalen Pflegekonferenzen nach § 4 LPflegeASG und mit der Durchführung von Teilhabekonferenzen" durch die Worte "regionale Pflegestrukturplanung nach § 3 LPflegeASG und durch die regionale Teilhabeplanung" ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Die Träger der Einrichtungen der Altenhilfe, der Pflege und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind verpflichtet, eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der Pflege, der Teilhabe und der Unterstützung nach den in diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beschriebenen Zielen und Anforderungen zu gewährleisten und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungsträgern zu erfüllen.
Im Übrigen bleiben die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Einrichtungen bei den Zielen und der Durchführung ihrer Aufgaben unberührt.
(5) Die Öffnung der Einrichtungen in das Wohnquartier und ihr Engagement für das Wirken von Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern, Selbsthilfe und bürgerschaftlich Engagierten für die Bewohnerinnen und Bewohner sind anerkannte Qualitätsindikatoren." | "(4) Die Träger der Einrichtungen der Altenhilfe, der Pflege und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind für eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität aller Leistungsbereiche ihrer Einrichtungen verantwortlich.
Sie sind verpflichtet, die Qualität des Wohnens, der Pflege, der Teilhabe und der Unterstützung nach den in diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beschriebenen Zielen und Anforderungen zu gewährleisten und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungsträgern zu erfüllen.
Im Übrigen bleiben die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung des Trägers, der Vermieterin oder des Vermieters und der Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in diesen Einrichtungen bei den Zielen und der Durchführung ihrer Aufgaben unberührt.
(5) Die Öffnung der Einrichtungen in das Wohnquartier, die Ausgestaltung der Wohnbereiche für ein selbstbestimmtes Leben und das Engagement für das Wirken von Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern, Selbsthilfe und bürgerschaftlich Engagierten für die Bewohnerinnen und Bewohner sind wesentliche Merkmale für die Qualität der Einrichtungen." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und Leitungen und die dort Beschäftigten" durch die Worte ", ihre Leitungen und die dort Beschäftigten und für die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Anbieterinnen und Anbieter von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung in diesen Einrichtungen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2319)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Für selbstorganisierte Wohngemeinschaften im Sinne des § 6 gelten dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist." | "(2) Wohngemeinschaften, die von älteren Menschen, volljährigen Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen volljährigen Menschen selbst organisiert sind, sind keine Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. Bei Anhaltspunkten für eine Steuerung durch Dritte findet § 20 Abs. 6 Satz 1 Anwendung." |
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 werden die Worte ", wobei die für die Verlobung und die Ehe geltenden Bestimmungen für eine Lebenspartnerschaft entsprechend Anwendung finden" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"In diesem Fall gilt die Einrichtung als Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7."
5. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 5 Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung
Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung sind
Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung liegen auch vor, wenn von einem Träger in einem Gebäude nicht mehr als zwei betreute Wohngruppen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 betrieben werden." | " § 5 Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung
Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung sind
Leben in einer der
ist in einer der in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Einrichtungsarten oder einer diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des Satzes 1 Nr. 7 die dort vorausgesetzte Wahlfreiheit nicht gegeben, gilt sie als Einrichtung im Sinne des § 4. Die Wahlfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Bewohnerinnen und Bewohner gemeinsam eine zeitlich befristete Entscheidung über die Auswahl von Anbieterinnen und Anbietern treffen." |
" § 6 Selbstorganisierte Wohngemeinschaften(1) Eine selbstorganisierte Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige volljährige Menschen liegt vor, wenn
- die Bewohnerinnen und Bewohner oder die für sie vertretungsberechtigten Personen
- die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten,
- bei der Wahl und Inanspruchnahme von Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen frei sind,
- über die Aufnahme neuer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner selbst entscheiden können,
- das Hausrecht ausüben können und
- auf eigenen Wunsch von bürgerschaftlich Engagierten unterstützt werden,
- die Wohngemeinschaft
- über nicht mehr als acht Plätze für volljährige Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige volljährige Menschen verfügt und
- kein Bestandteil einer Einrichtung im Sinne des § 4 ist und
- alle von den gleichen Initiatorinnen und Initiatoren in einem Gebäude betriebenen Wohngemeinschaften insgesamt über nicht mehr als 16 Plätze für volljährige Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige volljährige Menschen verfügen.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, gilt eine solche Wohnform als Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5.
(2) Das Land stellt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel ein spezielles Beratungsangebot für Initiatorinnen und Initiatoren und für Bewohnerinnen und Bewohner von selbstorganisierten Wohngemeinschaften mit Informationen über die geltenden rechtlichen Anforderungen, die Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Lebens- und Haushaltsführung und die Erfordernisse einer fachgerechten Versorgung zur Verfügung."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Träger ist auch, wer den Betrieb der Einrichtung als Vermieterin oder Vermieter oder Anbieterin oder Anbieter von Dienstleistungen durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten oder in anderer Form gewährleistet." | "Der Träger einer Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist verpflichtet, eine aktuelle Liste vorzuhalten, in der die Anbieterinnen und Anbieter von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung, die in der Wohngruppe ihre Leistungen erbringen, mit Adresse und Ansprechperson aufgeführt sind." |
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Der Träger einer Wohneinrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 4 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohneinrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist verpflichtet, eine aktuelle Liste vorzuhalten, in der die Anbieterinnen und Anbieter von Pflegeleistungen, die in der Wohneinrichtung ihre Leistungen erbringen, mit Adresse und Ansprechperson aufgeführt sind. Die Listen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen."
8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Verweisung " § 5" wird durch die Worte " § 5 Satz 1 Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 6 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 hat mit den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung ein Konzept zur Umsetzung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erarbeiten; das Konzept ist der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen."
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Einrichtungsordnung" durch das Wort "Hausordnung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "ein Jahr" werden durch die Worte "zwei Jahre" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bewohnerinnen und Bewohnern, die sich in dem Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer engagieren möchten, soll Gelegenheit zur Mitarbeit gegeben werden."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Worte "für längstens zwei Jahre" eingefügt.
bb) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:
"Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann insbesondere auch eine Bewohnerin oder ein Bewohner der Einrichtung bestellt werden, wenn diese oder dieser bereit ist, diese Aufgabe wahrzunehmen."
d) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 5" durch die Worte " § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7" ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen bestellt die Leitung der Einrichtung auf Vorschlag der in der Einrichtung lebenden Frauen und im Einvernehmen mit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, dem Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer, der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher oder dem Bewohnerinnen- und Bewohnerrat eine Beauftragte für die Belange von Frauen für die Dauer von vier Jahren."
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Bewohnerrats" werden die Worte ", der Beauftragten für die Belange von Frauen" eingefügt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1
"1.den jeweils aktuellen Qualitätsbericht nach § 12 an einem gut sichtbaren und öffentlich zugänglichen Ort auszuhängen,"
und 2
"2. die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner vor Abschluss eines Vertrags auf den Aushang des Qualitätsberichts hinzuweisen,"
werden gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 1 bis 3.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Dem Träger, der Leitung und den Beschäftigten einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern für einen Platz in der Einrichtung Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt oder die vom Träger an die Leitung oder die Beschäftigten erbrachte Vergütung hinaus versprechen oder gewähren zu lassen." | "(1) Dem Träger, der Leitung und der Vermieterin oder dem Vermieter einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 sowie den dort tätig werdenden Dienstleisterinnen und Dienstleistern und Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern für einen Platz in der Einrichtung Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt oder die vom Träger an die Leitung oder die Beschäftigten oder von den Dienstleisterinnen und Dienstleistern an ihre Beschäftigten erbrachte Vergütung hinaus versprechen oder gewähren zu lassen." |
b) In Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Trägers" jeweils die Worte ", der Vermieterin oder des Vermieters oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters" eingefügt.
" § 12 Qualitätsberichte(1) Die zuständige Behörde erstellt Qualitätsberichte über die geprüften Einrichtungen. Die Qualitätsberichte sollen einrichtungsbezogen, vergleichbar und in allgemein verständlicher Sprache abgefasst werden und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sowie weitergehende Informationen zu den Leistungsangeboten und der Lebensqualität in der jeweiligen Einrichtung enthalten. Der Träger sowie die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher der Einrichtung bekommen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Qualitätsbericht.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die jeweils aktuellen Qualitätsberichte und die Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 3 äb dem 1. Juli 2011 im Einrichtungen- und Diensteportal nach § 13. Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. Das gilt nicht für die den Träger betreffenden Daten.
(3) Die Kriterien und Modalitäten für die Veröffentlichung der Qualitätsberichte werden bis spätestens 30. November 2010 zwischen den Verbänden der Träger, den kommunalen Spitzenverbänden und der zuständigen Behörde vereinbart. Kommt die Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, kann das fachlich zuständige Ministerium eine Rechtsverordnung mit Regelungen zu den Kriterien und Modalitäten für die Veröffentlichung der Qualitätsberichte erlassen. Den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V., dem Landespflegeausschuss und dem Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen ist vor dem Abschluss der Vereinbarung oder dem Erlass der Rechtsverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Daseinsvorsorge" die Worte "und Pflegestrukturplanung" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 werden in das Einrichtungen- und Diensteportal aufgenommen und dort geführt. " | "Die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 mit Ausnahme der in § 5 Satz 1 Nr. 3 genannten oder diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 werden in das Einrichtungen- und Diensteportal aufgenommen und dort geführt." |
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Sie informiert über die für die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 geltenden Anforderungen, über das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und über bestehende ortsnahe Beratungs- und Unterstützungsangebote." | "Sie informiert über die für die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 geltenden Anforderungen und über bestehende sonstige Beratungsangebote." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner, Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer, Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher sowie bürgerschaftlich Engagierte, die in den Einrichtungen tätig sind," | "1. Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner, Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer, Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher, Beauftragte für die Belange von Frauen sowie bürgerschaftlich Engagierte, die in den Einrichtungen tätig sind und". |
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beratung" die Worte "zu den sich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Rechten und Pflichten" eingefügt und wird das Wort "und" durch einen Schlusspunkt ersetzt.
cc) Nummer 3
"in grundsätzlichen Fragen zum Geltungsbereich dieses Gesetzes auch Initiatorinnen und Initiatoren und Bewohnerinnen und Bewohner von selbstorganisierten Wohngemeinschaften im Sinne des § 6."
wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "örtlichen" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Sie nimmt Beschwerden sowie Fragen zu Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und sonstigen in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsvorschriften entgegen, überprüft diese und wirkt im Rahmen der Beratung auf sachgerechte Lösungen hin." | "Sie nimmt Beschwerden sowie Fragen zu Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entgegen, überprüft diese und wirkt auf sachgerechte Lösungen hin." |
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Land stellt im Rahmen verfügbarer Haushaltmittel ein Beratungsangebot für Wohnformen für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen, die nicht unter die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 fallen, mit Informationen über die Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Lebens- und Haushaltsführung und die Erfordernisse einer fachgerechten Versorgung zur Verfügung. Dieses Beratungsangebot richtet sich auch an kommunale Gebietskörperschaften und an Bauträger, die die Entwicklung dieser Wohnformen fördern und unterstützen wollen."
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Gliederungszeichen "1." die Worte "die Umsetzung der Ziele des § 1 sowie" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Bewohner" die Worte "und ihre sexuelle Identität" eingefügt.
cc) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Infektionshygiene" die Worte "unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in Abstimmung mit den dafür zuständigen Behörden" eingefügt.
dd) In Nummer 8 wird die Verweisung " § 8 Abs. 2" durch die Worte " § 8 Abs. 2 Satz 1 als Teil des Gesamtkonzepts" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "an" die Worte "vom Träger dauerhaft" und nach dem Wort "diese" die Worte "sowie die übrigen Beschäftigten" eingefügt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Fortbildung der Beschäftigten schafft," | "3. ein Personalentwicklungskonzept als Teil des Gesamtkonzepts erstellt und fortschreibt, das auch die kontinuierliche Fortbildung der Beschäftigten vorsieht," |
cc) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:
"6. bei Einrichtungen für pflegebedürftige volljährige Menschen, die neu errichtet, erweitert oder wieder in Betrieb genommen werden, einen Nachweis über die erfolgte Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Landkreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt im Rahmen der regionalen Pflegestrukturplanung vorgelegt hat,".
dd) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Konzept" durch das Wort "Gesamtkonzept" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Konzepts" durch das Wort "Gesamtkonzepts" ersetzt.
16. § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 16 Anforderungen an Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung
Für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 5 gelten die in § 15 genannten Anforderungen entsprechend. Das vorzulegende Konzept (§ 15 Abs. 3 Satz 1) muss darlegen, wer die Gesamtverantwortung sowie die Abstimmung der Unterstützungsleistungen und Abläufe in der Einrichtung übernimmt. Die zuständige Behörde kann die Einrichtung von Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Träger schließen, wenn ein fachlich qualifiziertes Gesamtkonzept vorgelegt wird, das die Gewähr dafür bietet, dass die Ziele dieses Gesetzes erfüllt und der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt werden." | " § 16 Anforderungen an Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung
(1) Eine Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder eine dieser vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 darf nur betrieben werden, wenn
(2) Für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 6 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 gelten die Anforderungen des § 15 für die vom Träger angebotenen Leistungen entsprechend. Der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 4 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 hat die Liste nach § 7 Satz 4 vorzuhalten. (3) Die zuständige Behörde kann die Einrichtung von Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Träger schließen, wenn ein fachlich qualifiziertes Konzept nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorgelegt wird, das die Gewähr dafür bietet, dass die Ziele dieses Gesetzes erfüllt und der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt werden." |
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Erprobungsregelung" | "Innovationsregelung". |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Erprobung" durch das Wort "Umsetzung" und das Wort "Gesamtkonzept" durch die Worte "Konzept im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 oder des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausnahmen" die Worte "im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Träger" eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Erprobung" durch das Wort "Umsetzung" und das Wort "Erprobungsphase" durch die Worte "Phase der Umsetzung" ersetzt.
18. § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Wer eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 betreiben will, hat das der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Stehen die Einrichtungsleitung oder die verantwortliche Pflegefachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die diesbezügliche Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zur Inbetriebnahme, nachzuholen. Die Namen, der Stellenumfang und die Qualifikation der sonstigen Beschäftigten und die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen, die der zuständigen Behörde noch nicht mitgeteilt worden sind, sind der zuständigen Behörde zusammengefasst spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Einrichtung anzuzeigen. (2) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich anzuzeigen:
Der Anzeige nach Satz 1 Nr. 4 sind Angaben und Nachweise über die künftige Unterkunft der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern beizufügen. Sonstige Anderungen der in der Anzeige nach Absatz 1 enthaltenen Angaben und Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusammengefasst jeweils zum 1. Juni eines Jahres anzuzeigen. (3) Soll eine Person aufgenommen werden, die nicht zu der in der Leistungsbeschreibung und im Konzept genannten Zielgruppe der Einrichtung zählt, ist die Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig. Sie ist davon abhängig, ob eine angemessene Versorgung der künftigen Bewohnerin oder des künftigen Bewohners unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der §§ 1 und 2 gewährleistet ist und die Maßgaben des Teilhabeplans erfüllt sind. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anzeigen und sonstigen Mitteilungen erfolgen schriftlich oder in elektronischer Form." | " § 18 Anzeigepflicht
(1) Wer eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 6 oder eine dieser vergleichbare oder ähnliche sonstige Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Stehen die Einrichtungsleitung oder die verantwortliche Pflegefachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die diesbezügliche Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zur Inbetriebnahme, nachzuholen. Die Namen, der Stellenumfang und die Qualifikation der sonstigen Beschäftigten und die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen, die der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige noch nicht übermittelt worden sind, sind der zuständigen Behörde zusammengefasst spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Einrichtung nachzureichen. (2) Wer eine Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder eine dieser vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
(3) Die zuständige Behörde bestätigt, um welche Einrichtungsart es sich bei der angezeigten Einrichtung handelt, nachdem die für diese Entscheidung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. (4) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich anzuzeigen:
Der Anzeige nach Satz 1 Nr. 4 sind Angaben und Nachweise über die künftige Unterkunft der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern beizufügen; § 19 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Sonstige Änderungen der in einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 enthaltenen Angaben oder Unterlagen sind der zuständigen Behörde jeweils zusammengefasst mit Stand 15. Dezember bis spätestens 31. Dezember eines Jahres anzuzeigen. (5) Einrichtungen im Sinne des § 4 melden der zuständigen Behörde mit Stand 15. Dezember das in der Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzte Personal mit Namen, Stellenumfang und Qualifikation. Einrichtungen im Sinne des § 4 für pflegebedürftige volljährige Menschen melden der zuständigen Behörde in anonymisierter Form die jeweilige Einstufung der Bewohnerinnen und Bewohner durch die Pflegekassen. Die Meldungen haben bis spätestens 31. Dezember eines Jahres mittels eines von der zuständigen Behörde vorgegebenen automatisierten Verfahrens zu erfolgen. (6) Soll eine Person aufgenommen werden, die nicht zu der in der Leistungsbeschreibung und im Konzept nach § 15 Abs. 3 Satz 1 oder § 16 genannten Zielgruppe der Einrichtung zählt, ist vor deren Aufnahme die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese ist davon abhängig, ob eine angemessene Betreuung und Versorgung der künftigen Bewohnerin oder des künftigen Bewohners unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der §§ 1 und 2 gewährleistet ist. Der Träger oder die Leitung der Einrichtung weisen der zuständigen Behörde bei der Antragstellung nach, wie, in welchem Umfang und mit welchen Fachkräften die Betreuung und Versorgung sichergestellt werden soll. (7) Die in den Absätzen 1 bis 6 geregelten Anzeigen und sonstigen Mitteilungen erfolgen schriftlich oder in elektronischer Form." |
19. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Satz 4 wird eingefügt:
"Bei Schließung oder Insolvenz einer Einrichtung hat der Träger oder die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter für eine den Vorgaben der Sätze 1 bis 3 entsprechende Vorhaltung, Aufbewahrung und Löschung der Dokumentationen zu sorgen und dies der zuständigen Behörde nachzuweisen."
b) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Worte "oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters" eingefügt.
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "die" die Worte "Beratung und" eingefügt.
b) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:
"(1) Die zuständige Behörde berät die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 bei der Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität der Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen für die Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den Betrieb der Einrichtungen gestellt werden. Im Rahmen der Beratung können auch Maßnahmen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der fachlichen Standards der Einrichtungen dargestellt und erörtert werden."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die zuständige Behörde prüft die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 daraufhin, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung und die sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Die Prüfungen erstrecken sich in der Regel auf die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität), auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) und auf die wesentlichen Aspekte des Pflegezustands, der Teilhabe, der Eingliederung und der Wirksamkeit der Pflege- und Unterstützungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Die Prüfungen können sich auf bestimmte inhaltliche Schwerpunkte beziehen. Sie finden in der Regel unangemeldet statt. Zur Nachtzeit sind sie nur zulässig, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Bei Einrichtungen, deren Betrieb neu aufgenommen werden soll, beginnt die Prüfung nach Eingang der Anzeige nach § 18 Abs. 1; sie soll spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeschlossen werden." | "(2) Die zuständige Behörde kann bei Beschwerden oder Hinweisen auf Mängel die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 jederzeit prüfen. Sie ist berechtigt, die Prüfung auf bestimmte Schwerpunkte auszuweiten und kann darüber hinaus umfassend prüfen, ob die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung nach § 15 oder § 16 und die sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt werden. Die Prüfungen finden in der Regel unangemeldet statt. Zur Nachtzeit sind sie zulässig, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Prüfungsbefugnisse anderer Behörden bleiben unberührt." |
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Bewohnerfürsprecher" die Worte ", der Beauftragten für die Belange von Frauen" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 4 und 5" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz."
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(6) Die zuständige Behörde kann gemeinschaftliche Wohnformen auch prüfen, um festzustellen, ob es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 handelt. Die Duldungs- und Auskunftspflichten nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend für die Vermieterinnen und Vermieter und die Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen." | "(6) Ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder § 5 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, kann die zuständige Behörde die betreffende Wohnform prüfen, um festzustellen, ob es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder § 5 handelt. Die Pflichten nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Vermieterinnen und Vermieter und die Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen." |
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(7) Zur Überwachung in gesundheitlicher, hygienischer und pflegerischer Hinsicht stehen die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befugnisse auch den Gesundheitsämtern und den von ihnen mit der Prüfung beauftragten Personen zu." | "(7) Die Überwachung der Einrichtung in baurechtlicher, brandschutzrechtlicher, gewerberechtlicher, gesundheitlicher, hygienischer und pflegerischer Hinsicht erfolgt durch die dafür zuständigen Behörden." |
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
j) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort "Pflegekassen" die Worte ", dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V." eingefügt.
k) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(10) Die zuständige Behörde oder die von ihr mit der Prüfung beauftragten Personen beteiligen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, den Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher der Einrichtung an den Prüfungen, soweit hierdurch der Verlauf der Prüfung nicht verzögert wird, und informieren sie über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen. Personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sind vor der Beteiligung zu anonymisieren. Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher ist berechtigt, zu den Prüfungen und deren Ergebnissen eine Stellungnahme abzugeben. Die zuständige Behörde oder die von ihr mit der Prüfung beauftragten Personen können externe bürgerschaftlich in der Einrichtung Engagierte im Rahmen der Prüfungen befragen und hieraus Erkenntnisse über die Lebensqualität in der Einrichtung gewinnen." | "(10) Die zuständige Behörde oder die von ihr mit der Beratung oder Prüfung beauftragten Personen können die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, den Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher und die Beauftragte für die Belange von Frauen an den Beratungen oder Prüfungen beteiligen, soweit dies für die Beratung oder Prüfung förderlich ist. Darüber hinaus können die von der zuständigen Behörde mit der Beratung oder Prüfung beauftragten Personen mit den in Satz 1 genannten Personen und Gremien sowie mit externen bürgerschaftlich in der Einrichtung Engagierten Gespräche führen und hieraus Erkenntnisse darüber gewinnen, wie die Umsetzung der Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Selbstbestimmung und Mitwirkung in der Einrichtung durch die Einrichtung gewährleistet wird." |
l) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
Die Verweisung "Absätzen 1 bis 6" wird durch die Verweisung "Absätzen 2 bis 7" ersetzt.
21. Die §§ 21 und 22 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
" § 21 Prüfung von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
(1) Bei Einrichtungen im Sinne des § 4 finden wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen statt. (2) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens drei Jahren stattfinden, wenn
(3) Liegen Anhaltspunkte oder Beschwerden vor, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach § 15 nicht erfüllt sind, findet in der Regel eine anlassbezogene Prüfung statt. Die Prüfung kann dann über den jeweiligen Prüfungsanlass hinausgehen. § 22 Prüfung von Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung Die zuständige Behörde prüft Einrichtungen im Sinne des § 5 nach deren Inbetriebnahme nur, wenn ihr Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach § 16 nicht erfüllt sind. Die Prüfung kann dann über den jeweiligen Prüfungsanlass hinausgehen." | " § 21 Beratung von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
(1) Die zuständige Behörde berät jede Einrichtung im Sinne des § 4 mindestens einmal im Jahr. Abweichend von Satz 1 können Beratungen in größeren Abständen bis zu höchstens drei Jahren stattfinden, wenn der zuständigen Behörde seit der letzten Beratung keine wesentlichen Mängel in der Einrichtung bekannt geworden sind. (2) Die zuständige Behörde berät eine Einrichtung im Sinne des § 4 auch, wenn eine Beratung von dem Träger oder der Leitung der Einrichtung unter Angabe des Themas der Beratung beantragt wird. (3) Die zuständige Behörde gibt dem Träger der Einrichtung den Termin der Beratung rechtzeitig bekannt. Zur Vorbereitung der Beratung hat der Träger der zuständigen Behörde auf Anforderung die für die Beratung erforderlichen Unterlagen vorab vorzulegen. § 22 Beratung von Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung Die zuständige Behörde berät Einrichtungen im Sinne des § 5, wenn eine Beratung von dem Träger, von der Leitung oder von Bewohnerinnen oder Bewohnern der Einrichtung, von der Vermieterin oder dem Vermieter oder von einer Anbieterin oder einem Anbieter einer Dienstleistung unter Angabe des Themas der Beratung beantragt wird. Zur Vorbereitung der Beratung sind der zuständigen Behörde auf Anforderung die für die Beratung erforderlichen Unterlagen vorab vorzulegen." |
22. In § 23 Abs. 3 werden nach dem Wort "Pflegekassen" die Worte ", der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V." und nach dem Wort "Bewohnerfürsprecher" die Worte "sowie die Beauftragte für die Belange von Frauen" eingefügt.
23. Die §§ 24 und 25 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
" § 24 Beratung und Vereinbarung bei Mängeln
(1) Sind bei einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so wird die zuständige Behörde zur Beseitigung der Mängel zunächst beratend tätig. Das Gleiche gilt, wenn vor Inbetriebnahme einer Einrichtung Mängel festgestellt worden sind. (2) Erkennt und akzeptiert der Träger der Einrichtung die Notwendigkeit, die Mängel zu beseitigen, soll die zuständige Behörde mit ihm eine Vereinbarung über die Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung treffen. § 25 Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (1) Werden Mängel nach einer Beratung nach § 24 Abs. 1 nicht abgestellt oder wird eine Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 innerhalb der vereinbarten Frist nicht erfüllt, so kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger der Einrichtung Anordnungen mit Fristsetzung erlassen zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung der Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung. Das Gleiche gilt, wenn die Mängel vor Inbetriebnahme einer Einrichtung festgestellt werden. (2) Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen nach Absatz 1 sofort erlassen werden. (3) Gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können neben dem Träger der Einrichtung auch der Träger der Sozialhilfe und die Vergütungssatzparteien Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben." | " § 24 Vereinbarung bei Mängeln
(1) Sind bei einer Einrichtung vor oder nach ihrer Inbetriebnahme Mängel festgestellt worden, soll die zuständige Behörde mit dem Träger eine Vereinbarung mit Fristsetzung über die zeitnahe Beseitigung der Mängel schließen. Bei einer Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist die Vereinbarung mit der für die Mängel verantwortlichen Vermieterin oder Dienstleisterin oder dem für die Mängel verantwortlichen Vermieter oder Dienstleister zu schließen. (2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, wird sie innerhalb der vereinbarten Frist nicht erfüllt oder bei Gefahr im Verzug trifft die zuständige Behörde die nach den §§ 25 bis 28 erforderlichen Maßnahmen. § 25 Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (1) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Träger einer Einrichtung vor oder nach ihrer Inbetriebnahme zur Beseitigung von Mängeln Anordnungen mit Fristsetzung erlassen. Bei einer Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln an die dafür verantwortliche Vermieterin oder Dienstleisterin oder den dafür verantwortlichen Vermieter oder Dienstleister zu richten. Die Anordnungen können insbesondere zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung von gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern bestehenden Verpflichtungen oder zur Vermeidung der Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erlassen werden. (2) Gegen Anordnungen nach Absatz 1 können auch der Träger der Sozialhilfe und die Vergütungssatzparteien Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben." |
24. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner in einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 Satz 1 Nr. 6 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist nicht zulässig, wenn die in der nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Vorgaben zu einem ausreichenden Personaleinsatz unterschritten wurden. Der Träger der Einrichtung ermittelt hierzu zum Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Personaleinsatz des jeweils vorangegangenen Jahres; für die Ermittlung des durchschnittlichen Personaleinsatzes sind die Vorgaben nach den jeweils geltenden Vereinbarungen oder Rechtsverordnungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch maßgeblich. Ergibt sich hierbei eine Unterschreitung der Vorgaben zu einem ausreichenden Personaleinsatz, hat der Träger der Einrichtung dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; ergibt sich auch zum Ende des folgenden Quartals für dieses Quartal eine Unterschreitung der Vorgaben zu einem ausreichenden Personaleinsatz, hat der Träger der Einrichtung dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr mit der Anzeige die Erklärung, dass keine weiteren Bewohnerinnen und Bewohner aufgenommen werden, zu übermitteln. Mit der Anzeige kann der Träger der Einrichtung einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Satzes 1 stellen. Dazu muss er darlegen und nachweisen, dass trotz der Unterschreitung alle sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden. Verfügt die Einrichtung wieder über einen ausreichenden Personaleinsatz und hat sie dies der zuständigen Behörde angezeigt, ist die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ab dem darauf folgenden Kalendermonat wieder zulässig."
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "die" gestrichen.
b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. Anordnungen nach § 25 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder entsprechende Vereinbarungen nicht erfüllt," | "2. Vereinbarungen nach § 24 Abs. 1 oder Anordnungen nach § 25 Abs. 1 nicht innerhalb der bestimmten Frist erfüllt," |
26. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "privaten" durch das Wort "Privaten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Pflegekassen" die Worte ", den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., den Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V." eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Pflegekassen" die Worte ", dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V." eingefügt.
27. § 31 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 bis zu zehntausend Euro geahndet werden." | " § 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden." |
" § 33 BerichterstattungDie Landesregierung erstattet dem Landtag im Jahr 2014 einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieses Gesetzes auf der Grundlage entsprechender Beiträge der zuständigen Behörde, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. und der Verbände der Einrichtungs- und Leistungsträger."
29. Die Überschrift des Teils 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Übergangs- und Schlussbestimmungen" | "Schlussbestimmungen". |
30. § 34 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 34 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), und die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022). (2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind die in § 35 Abs. 2 Satz 1 genannten Rechtsverordnungen auf Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 entsprechend weiter anzuwenden, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar sind. Die zuständige Behörde kann, soweit dies im Einzelfall aus zwingenden Gründen erforderlich ist, Ausnahmen von Bestimmungen der in § 35 Abs. 2 Satz 1 genannten Rechtsverordnungen zulassen. (3) Für Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Betrieb aufgenommen oder die Betriebsaufnahme konkret geplant haben und für die bisher noch keine Anzeigepflicht bestanden hat, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 2012 Anwendung; sie sind der zuständigen Behörde bis spätestens 31. März 2012 anzuzeigen. (4) Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angezeigt worden sind, sollen der zuständigen Behörde das Konzept nach § 8 Abs. 2 bis spätestens 1. Juli 2010 vorlegen." | " § 34 Ersetzung von Bundesrecht
Dieses Gesetz und die aufgrund des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung ersetzen das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), und die folgenden aufgrund des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen:
|
31. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"1.bauliche Standards (Struktur, Größe und Ausstattung) der Räume in Einrichtungen, besonders für die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie für die Verkehrsflächen, gebäudetechnische Anlagen und Außenanlagen,
2. die Eignung der Leitungskräfte der Einrichtung und der Beschäftigten, deren Fort- und Weiterbildung und den Anteil der Fachkräfte," | "1. die Struktur und die baulichen Standards (Größe und Ausstattung) von Einrichtungen, insbesondere für die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie für die Verkehrsflächen, gebäudetechnischen Anlagen und Außenanlagen,
2. die Eignung der Leitungskräfte der Einrichtung und der in der Einrichtung tätigen Beschäftigten, deren Aufgaben und Fort- und Weiterbildung und den Anteil der Fachkräfte," |
bb) In Nummer 4 werden die Worte "der Einrichtung" durch die Worte ", der Vermieterin oder dem Vermieter oder der Dienstleisterin oder dem Dienstleister" ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
"(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ersetzen die folgenden aufgrund des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen:
- die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 die Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),
- die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), und
- die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896).
§ 34 Abs. 2 bleibt unberührt."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
32. In § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3, § 15 Abs. 1 Nr. 3 und § 20 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "Menschen mit Behinderung" jeweils durch die Worte "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
33. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. März 2013 (GVBl. S. 43, BS 217-1-1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. einzuhaltenden baulichen Standards (Struktur, Größe und Ausstattung) für die Räume, Verkehrsflächen, gebäudetechnischen Anlagen und Außenanlagen,
2. Eignung der Leitungskräfte und der Beschäftigten, deren Fort- und Weiterbildung und den Anteil der Fachkräfte und | "1. Struktur und baulichen Standards (Größe und Ausstattung) von Einrichtungen, insbesondere für die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie für die Verkehrsflächen, gebäudetechnischen Anlagen und Außenanlagen,
2. Eignung der Leitungskräfte der Einrichtung und der in der Einrichtung tätigen Beschäftigten, deren Aufgaben und Fort- und Weiterbildung und den Anteil der Fachkräfte und". |
2. § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
dies gilt insbesondere für eigenständige betreute Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG. | "dies gilt insbesondere für betreute Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG und diesen vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Um den Bewohnerinnen und Bewohnern den Verbleib in ihrem gewohnten sozialen Umfeld zu ermöglichen, sollen neue Einrichtungen, insbesondere eigenständige betreute Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG sowie ihnen vergleichbare Wohnangebote in Stadtteile oder Gemeinden eingebunden werden. | "Um den Bewohnerinnen und Bewohnern den Verbleib in ihrem gewohnten sozialen Umfeld zu ermöglichen, sollen neue Einrichtungen, insbesondere betreute Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG und diesen vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG in Stadtteile oder Gemeinden eingebunden werden." |
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ausstattung" die Worte "der Einrichtung," eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Verweisung " §§ 4 und 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 LWTG" durch die Worte " §§ 4 und 5 Satz 1 Nr. 4 und 6 LWTG und in diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In eigenständigen betreuten Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG sind die Sanitärbereiche an die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner anzupassen. | "In Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LWTG und in diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG sind die Sanitärbereiche an die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner anzupassen." |
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten "dass die" werden die Worte "von ihm" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für in einer Einrichtung tätige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die ihre Leistungen nicht im Auftrag oder auf Rechnung des Einrichtungsträgers erbringen, hinsichtlich des von ihnen in der Einrichtung eingesetzten Personals."
6. In § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Sozialwesen" die Worte "und bei Einrichtungen für pflegebedürftige volljährige Menschen im Bereich Gesundheits- und Pflegewissenschaft" eingefügt.
7. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) In den übrigen Einrichtungen, insbesondere in eigenständigen betreuten Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG, muss auch die gesamtverantwortliche Person über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen. Hinsichtlich der persönlichen Eignung finden die Bestimmungen des § 9 zum Leitungspersonal entsprechende Anwendung. Fachlich geeignet sind Personen, die nachweisen können, dass sie ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die in § 16 LWTG geforderte Aufgabe der Abstimmung der Unterstützungsleistungen und Abläufe in der Einrichtung verantwortlich umzusetzen. | "(2) In den übrigen Einrichtungen, insbesondere in betreuten Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG und in diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, muss eine vom Einrichtungsträger benannte Person als Ansprechperson zur Verfügung stehen. Für diese finden die Bestimmungen des § 9 zum Leitungspersonal entsprechende Anwendung." |
8. In § 12 Abs. 2 wird die Verweisung " § 5 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 LWTG" durch die Worte " § 5 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 6 LWTG oder diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG" ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Behinderung" durch das Wort "Behinderungen" ersetzt.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) In Einrichtungen im Sinne des § 5 LWTG, in denen schwer- oder schwerstpflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen durchgehend gepflegt und betreut werden oder in denen Teilhabepläne umgesetzt werden, muss je nach konkretem Bedarf für Pflege, Behandlungspflege sowie Teilhabe- und andere Unterstützungsleistungen zu jeder Tages- und Nachtzeit eine dem Pflege-, Behandlungspflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsaufwand entsprechende Anwesenheit von fachlich geeigneten Kräften sichergestellt sein. | "(5) In Einrichtungen im Sinne des § 5 LWTG, in denen pflegerische und betreuende Leistungen erbracht oder Teilhabepläne umgesetzt werden, muss je nach konkretem Bedarf für Pflege, Behandlungspflege sowie Teilhabe- und andere Unterstützungsleistungen zu jeder Tages- und Nachtzeit eine dem Pflege-, Behandlungspflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsaufwand entsprechende Anwesenheit von geeigneten Kräften sichergestellt sein. In betreuten Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG und in diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG muss zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine geeignete Fachkraft anwesend sein." |
10. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Fort- und Weiterbildung
Die Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsträger hat den Fachkräften und den sonstigen Kräften der Einrichtung die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, die sie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse benötigen. | " § 15 Personalentwicklungskonzept und Fort- und Weiterbildung
Der Einrichtungsträger sowie die in der Einrichtung tätigen Dienstleisterinnen und Dienstleister haben für ihre in der Einrichtung in der Betreuung, Pflege und Versorgung tätigen Beschäftigten ein Personalentwicklungskonzept zu erstellen und fortzuschreiben. In dem Personalentwicklungskonzept ist die regelmäßige Teilnahme der Beschäftigten an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vorzusehen; dies gilt insbesondere für die Fort- und Weiterbildung in den den Beschäftigten übertragenen Aufgabenbereichen und den fachlichen Schwerpunkten der Einrichtung." |
11. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5
5. eine Stellungnahme zum Qualitätsbericht der zuständigen Behörde abzugeben (§ 12 Abs. 1 Satz 3 LWTG),
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "Einrichtungsordnung" durch das Wort "Hausordnung" ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird die Verweisung " § 18 Abs. 2 Satz 1 LWTG" durch die Verweisung " § 18 Abs. 4 Satz 1 LWTG" ersetzt.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 5 LWTG" durch die Worte " § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung " § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 bis 4" ersetzt.
13. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "ein Jahr" durch die Worte "zwei Jahre" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Bewohnerinnen und Bewohnern, die sich in dem Beirat engagieren möchten, soll Gelegenheit zur Mitarbeit gegeben werden."
14. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:
"Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann insbesondere auch eine Bewohnerin oder ein Bewohner der Einrichtung bestellt werden."
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. | "Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher wird für längstens zwei Jahre bestellt." |
15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird die Verweisung " § 31 Abs. 2 Nr. 7 LWTG" durch die Verweisung " § 31 Abs. 2 Nr. 9 LWTG" ersetzt.
b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 eine gesamtverantwortliche Person benennt oder tätig werden lässt, obwohl bei dieser ein persönlicher Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 vorliegt | "8. § 11 Abs. 2 eine Ansprechperson benennt oder tätig werden lässt, obwohl bei dieser ein persönlicher Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 vorliegt," |
c) Nummer 9
9. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 eine fachlich nicht geeignete Person als gesamtverantwortliche Person benennt oder tätig werden lässt,
wird gestrichen.
d) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden Nummern 9 bis 11.
e) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Kräften" werden die Worte "oder geeigneten Fachkräften" eingefügt.
f) Die bisherigen Nummern 14 bis 20 werden Nummern 13 bis 19.
16. In § 31 Abs. 5 wird die Verweisung " § 16 Satz 3 LWTG" durch die Verweisung " § 16 Abs. 3 LWTG" ersetzt.
17. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2016 in Kraft.
ENDE |
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