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LWTG - Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2009
(GVBl Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 399; 16.02.2016 S. 25 16; 19.12.2018 S. 448 18)
Gl.-Nr.: 217-1
s. auch LWTGDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel des Gesetzes ist es, ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen
(2) Durch dieses Gesetz sollen darüber hinaus
werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele dienen auch der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und der Charta für ein Soziales Rheinland-Pfalz - Politik für Menschen mit Behinderung.
(1) Die Unterstützung und Sicherung der Selbstbestimmung und Teilhabe von älteren Menschen, volljährigen Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen volljährigen Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe im Zusammenwirken von Familien, Nachbarschaften, sozialen Netzwerken, Selbsthilfe, bürgerschaftlich Engagierten, Einrichtungen, anderen professionellen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und Leistungsträgern. Die Landkreise und die kreisfreien Städte wirken hieran mit, besonders im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur nach § 2 des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 299, BS 86-20) in der jeweils geltenden Fassung, durch die regionale Pflegestrukturplanung nach § 3 LPflegeASG und durch die regionale Teilhabeplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
(2) Die betroffenen Menschen haben Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen. Ihren berechtigten Wünschen zur Gestaltung der Leistungen soll entsprochen werden.
(3) Der staatlich zu gewährleistende Schutz für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen in Einrichtungen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Pflege- und Unterstützungssituation der betroffenen Menschen, der gewählten Lebensform und den dieser zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen ergibt.
(4) Die Träger der Einrichtungen der Altenhilfe, der Pflege und der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind für eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität aller Leistungsbereiche ihrer Einrichtungen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, die Qualität des Wohnens, der Pflege, der Teilhabe und der Unterstützung nach den in diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beschriebenen Zielen und Anforderungen zu gewährleisten und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungsträgern zu erfüllen. Im Übrigen bleiben die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung des Trägers, der Vermieterin oder des Vermieters und der Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in diesen Einrichtungen bei den Zielen und der Durchführung ihrer Aufgaben unberührt.
(5) Die Öffnung der Einrichtungen in das Wohnquartier, die Ausgestaltung der Wohnbereiche für ein selbstbestimmtes Leben und das Engagement für das Wirken von Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern, Selbsthilfe und bürgerschaftlich Engagierten für die Bewohnerinnen und Bewohner sind wesentliche Merkmale für die Qualität der Einrichtungen.
Teil 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen, die in Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 leben oder die Aufnahme in eine solche Einrichtung anstreben sowie für die betreffenden Einrichtungen, ihre Träger, ihre Leitungen und die dort Beschäftigten und für die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Anbieterinnen und Anbieter von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung in diesen Einrichtungen. Die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung und die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Wohngemeinschaften, die von älteren Menschen, volljährigen Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen volljährigen Menschen selbst organisiert sind, sind keine Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. Bei Anhaltspunkten für eine Steuerung durch Dritte findet § 20 Abs. 6 Satz 1 Anwendung.
(3) Einrichtungen des Wohnens mit allgemeinen Unterstützungsleistungen (Service-Wohnen) unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Mieterinnen und Mieter von abgeschlossenem Wohnraum vertraglich nur verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Dienst- oder Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste oder Notrufdienstleistungen von einer bestimmten Anbieterin oder einem bestimmten Anbieter in Anspruch zu nehmen und darüber hinaus alle weitergehenden Unterstützungsleistungen und deren Anbieterinnen und Anbieter frei wählen können.
(4) Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege im Sinne des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, Einrichtungen für junge Volljährige im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Tagesförderstätten und Tageskliniken sind keine Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 4 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 16 16
(1) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen und Pflege-, Teilhabe- oder andere Unterstützungsleistungen sowie Verpflegung entgeltlich zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten; sie sind in ihrem Bestand vom Wechsel und von der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig.
(2) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot liegen auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und dic Erbringung von Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung Gegenstand getrennter Verträge sind und die Wahlfreiheit der Bewohnerinnen und Bewohner eingeschränkt ist, weil
In diesem Fall gilt die Einrichtung als Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7.
§ 5 Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung 16
Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung sind
Leben in einer der
ist in einer der in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Einrichtungsarten oder einer diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des Satzes 1 Nr. 7 die dort vorausgesetzte Wahlfreiheit nicht gegeben, gilt sie als Einrichtung im Sinne des § 4. Die Wahlfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Bewohnerinnen und Bewohner gemeinsam eine zeitlich befristete Entscheidung über die Auswahl von Anbieterinnen und Anbietern treffen.
Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 müssen in der Verantwortung eines Trägers stehen. Träger ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 betreibt oder deren Inbetriebnahme plant. Der Träger einer Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist verpflichtet, eine aktuelle Liste vorzuhalten, in der die Anbieterinnen und Anbieter von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung, die in der Wohngruppe ihre Leistungen erbringen, mit Adresse und Ansprechperson aufgeführt sind. Der Träger einer Wohneinrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 4 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohneinrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist verpflichtet, eine aktuelle Liste vorzuhalten, in der die Anbieterinnen und Anbieter von Pflegeleistungen, die in der Wohneinrichtung ihre Leistungen erbringen, mit Adresse und Ansprechperson aufgeführt sind. Die Listen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen.
Teil 3
Teilhabe und Mitwirkung
§ 8 Öffnung der Einrichtungen und Teilhabe 16
(1) Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 sollen sich in das Wohnquartier öffnen. Sie unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner bei deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch Einbeziehung von Angehörigen, der Betreuerinnen und Betreuer, der Selbsthilfe, von bürgerschaftlich Engagierten und von Institutionen des Sozialwesens, der Kultur und des Sports. Sie fördern Bewohnerinnen und Bewohner bei deren Aktivitäten in der Gemeinde. Sie wirken darauf hin, dass die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Einrichtung und die Lebensqualität in der Einrichtung durch die Einbeziehung von bürgerschaftlichem Engagement von Externen und der Selbsthilfe verbessert werden. Die kommunalen Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, können hierzu im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung ehrenamtlich tätige Patinnen oder Paten für die Einrichtungen benennen.
(2) Der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 Satz 1 Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 6 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 hat der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige nach § 18 ein Konzept vorzulegen, in dem die Ziele, Strukturen und Maßnahmen für die Förderung der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner und der Beteiligung ihrer Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuer und der Selbsthilfe und die Einbeziehung bürgerschaftlich Engagierter unter Beachtung der Privatsphäre und der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner festgelegt sind. Der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 hat mit den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung ein Konzept zur Umsetzung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erarbeiten; das Konzept ist der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen.
§ 9 Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und andere Formen der Mitwirkung 16
(1) In den Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 mit Ausnahme der stationären Hospize und der Einrichtungen der Kurzzeitpflege ist eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu bilden, in die in angemessenem Umfang auch externe Personen aus den kommunalen Beiräten für ältere oder behinderte Menschen und der Selbsthilfe sowie Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer und bürgerschaftlich Engagierte gewählt werden können. Sie wirkt besonders in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung wie Unterkunft, Unterstützung, Aufenthaltsbedingungen, Entgelte, Hausordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Sicherung der Qualität der Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen in der Einrichtung auf der Grundlage der Anforderungen des § 15 oder des § 16. Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Vertrauenspersonen hinzuziehen; diese sind zur Verschwiegen heit verpflichtet. Sie soll mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung zu einer Versammlung einladen; jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann eine Vertrauensperson, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger der Einrichtung steht, zu der Versammlung hinzuziehen.
(2) Kommt eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht zustande, kann auf Initiative des Trägers der Einrichtung für längstens zwei Jahre ein Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer gewählt werden, der die Aufgaben und Rechte der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner wahrnimmt. Bewohnerinnen und Bewohnern, die sich in dem Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer engagieren möchten, soll Gelegenheit zur Mitarbeit gegeben werden.
(3) Solange weder eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner noch ein Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer gebildet wird, nimmt eine Bewohnerfürsprecherin oder ein Bewohnerfürsprecher deren Aufgaben und Rechte ehrenamtlich und unentgeltlich wahr. Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung für längstens zwei Jahre bestellt; die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung, deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl unterbreiten. Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann insbesondere auch eine Bewohnerin oder ein Bewohner der Einrichtung bestellt werden, wenn diese oder dieser bereit ist, diese Aufgabe wahrzunehmen. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.
(4) In Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 kann anstelle einer Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner ein Bewohnerinnen- und Bewohnerrat gebildet werden, in dem alle Bewohnerinnen und Bewohner mitwirken.
(5) In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen bestellt die Leitung der Einrichtung auf Vorschlag der in der Einrichtung lebenden Frauen und im Einvernehmen mit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, dem Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer, der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher oder dem Bewohnerinnen- und Bewohnerrat eine Beauftragte für die Belange von Frauen für die Dauer von vier Jahren.
(6) Der Träger der Einrichtung hat die durch die Tätigkeit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, des Beirats der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer, der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers oder des Bewohnerinnen- und Bewohnerrats, der Beauftragten für die Belange von Frauen und der nach Absatz 1 Satz 4 hinzugezogenen fach- und sachkundigen Vertrauenspersonen entstehenden Aufwendungen in angemessenem Umfang zu tragen.
Teil 4
Transparenz und Beratung
Der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 ist verpflichtet,
§ 11 Verbot der Annahme von Leistungen 16
(1) Dem Träger, der Leitung und der Vermieterin oder dem Vermieter einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 sowie den dort tätig werdenden Dienstleisterinnen und Dienstleistern und Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern für einen Platz in der Einrichtung Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt oder die vom Träger an die Leitung oder die Beschäftigten oder von den Dienstleisterinnen und Dienstleistern an ihre Beschäftigten erbrachte Vergütung hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
(3) Geldleistungen und geldwerte Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sie sind getrennt vom Vermögen des Trägers, der Vermieterin oder des Vermieters oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters mit Sonderkonten für jede einzelne Bewohnerin und jeden einzelnen Bewohner zu verwalten und vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz, mindestens mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner durch jährliche Abrechnung nachzuweisen. Der Anspruch auf Rückzahlung ist zu sichern. Die Geldleistungen und geldwerten Leistungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrags zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Platz erbracht worden sind.
(4) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Bewerberinnen und Bewerber für einen Platz die Aufrechterhaltung des Verbots nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
§ 13 Einrichtungen- und Diensteportal 16 16
(1) Zur Herstellung landesweiter Transparenz über die Vielfalt, Anzahl, Standorte, Struktur und Qualität von zielgruppenspezifischen Angeboten für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen, zur Information über die für die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer geltenden fachlichen Standards und Qualitätsmaßstäbe sowie zur Unterstützung der kommunalen Planung der Daseinsvorsorge und Pflegestrukturplanung führt die zuständige Behörde ab dem Jahr 2011 ein Einrichtungen- und Diensteportal. Es ist allgemein und kostenfrei im Internet zugänglich und wird barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 7 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung geführt.
(2) Die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 mit Ausnahme der in § 5 Satz 1 Nr. 3 genannten oder diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 werden in das Einrichtungen- und Diensteportal aufgenommen und dort geführt. Andere Einrichtungen, Dienste, Organisationen und Verbände und sonstige Anbieterinnen und Anbieter, die Beratungen, Dienstleistungen und Unterstützung für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen erbringen, können sich und ihre Leistungen freiwillig in das Einrichtungen- und Diensteportal aufnehmen lassen.
(3) Die Speicherung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Einrichtungen- und Diensteportal ist, mit Ausnahme des Namens des Trägers, nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(1) Die zuständige Behörde berät ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen sowie deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Sie informiert über die für die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 geltenden Anforderungen und über bestehende sonstige Beratungsangebote.
(2) Darüber hinaus berät die zuständige Behörde
(3) Die zuständige Behörde arbeitet im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit besonders mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V., den Pflegestützpunkten, den Sozialpsychiatrischen Diensten, den gemeinsamen Servicestellen und anderen Beratungsstellen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Menschen zusammen. Sie nimmt Beschwerden sowie Fragen zu Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entgegen, überprüft diese und wirkt auf sachgerechte Lösungen hin. Sie nimmt auf Anfrage an einer Regionalen Pflegekonferenz nach § 4 LPflegeASG oder an einer Teilhabekonferenz im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen teil. Die gesetzlich geregelten Beratungspflichten der Pflegestützpunkte, Sozialpsychiatrischen Dienste, gemeinsamen Servicestellen und sonstiger Stellen bleiben unberührt.
(4) Das Land fördert im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel ab dem Jahr 2010 eine landesweite Informations- und Beschwerde-Hotline, die in Krisensituationen und in sonstigen Fällen mit akutem Beratungsbedarf informiert und berät sowie Beschwerden entgegennimmt und diese an die zuständigen Stellen weiterleitet.
(5) Das Land stellt im Rahmen verfügbarer Haushaltmittel ein Beratungsangebot für Wohnformen für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen, die nicht unter die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 fallen, mit Informationen über die Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Lebens- und Haushaltsführung und die Erfordernisse einer fachgerechten Versorgung zur Verfügung. Dieses Beratungsangebot richtet sich auch an kommunale Gebietskörperschaften und an Bauträger, die die Entwicklung dieser Wohnformen fördern und unterstützen wollen.
Teil 5
Anforderungen an Einrichtungen, Weiterentwicklung der Qualität der Einrichtungen
§ 15 Anforderungen an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 16 16
(1) Eine Einrichtung im Sinne des § 4 darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
(2) Weitere Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung sind, dass der Träger
(3) Der Träger legt der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige nach § 18 Abs. 1 ein detailliertes Gesamtkonzept vor, aus dem sich ergibt, dass die Einrichtung hinsichtlich der vorgesehenen Zielgruppe die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Bei der Prüfung der Anforderungen sind die Besonderheiten der Einrichtung hinsichtlich ihrer Größe, des zugrunde liegenden Gesamtkonzept, des individuellen Pflege-, Teilhabe- und Unterstützungsbedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner und der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
§ 16 Anforderungen an Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung 16
(1) Eine Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder eine dieser vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 darf nur betrieben werden, wenn
(2) Für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 6 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 gelten die Anforderungen des § 15 für die vom Träger angebotenen Leistungen entsprechend. Der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 4 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 hat die Liste nach § 7 Satz 4 vorzuhalten.
(3) Die zuständige Behörde kann die Einrichtung von Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Träger schließen, wenn ein fachlich qualifiziertes Konzept nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorgelegt wird, das die Gewähr dafür bietet, dass die Ziele dieses Gesetzes erfüllt und der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt werden.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn das zur Umsetzung eines neuen Versorgungskonzepts notwendig ist, ein fachlich qualifiziertes Konzept im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 oder des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a vorgelegt wird und eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung der Ausnahmen im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Träger auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie entscheidet rechtzeitig vor Ablauf der Frist über eine dauerhafte Zulassung der Ausnahmen.
(3) Die Umsetzung eines neuen Versorgungskonzepts kann an die Auflage gebunden werden, dass der Träger die Phase der Umsetzung wissenschaftlich begleiten und auswerten lässt und den Bericht über die Ergebnisse der Begleitung und Auswertung veröffentlicht. Die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung und deren Veröffentlichung hat der Träger zu tragen. Das Land kann sich bei besonderem öffentlichen Interesse an dem neuen Versorgungskonzept im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel an den Kosten beteiligen.
Teil 6
Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner
(1) Wer eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 6 oder eine dieser vergleichbare oder ähnliche sonstige Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Stehen die Einrichtungsleitung oder die verantwortliche Pflegefachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die diesbezügliche Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zur Inbetriebnahme, nachzuholen. Die Namen, der Stellenumfang und die Qualifikation der sonstigen Beschäftigten und die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen, die der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige noch nicht übermittelt worden sind, sind der zuständigen Behörde zusammengefasst spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Einrichtung nachzureichen.
(2) Wer eine Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder eine dieser vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
(3) Die zuständige Behörde bestätigt, um welche Einrichtungsart es sich bei der angezeigten Einrichtung handelt, nachdem die für diese Entscheidung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
(4) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich anzuzeigen:
Der Anzeige nach Satz 1 Nr. 4 sind Angaben und Nachweise über die künftige Unterkunft der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern beizufügen; § 19 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Sonstige Änderungen der in einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 enthaltenen Angaben oder Unterlagen sind der zuständigen Behörde jeweils zusammengefasst mit Stand 15. Dezember bis spätestens 31. Dezember eines Jahres anzuzeigen.
(5) Einrichtungen im Sinne des § 4 melden der zuständigen Behörde mit Stand 15. Dezember das in der Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzte Personal mit Namen, Stellenumfang und Qualifikation. Einrichtungen im Sinne des § 4 für pflegebedürftige volljährige Menschen melden der zuständigen Behörde in anonymisierter Form die jeweilige Einstufung der Bewohnerinnen und Bewohner durch die Pflegekassen. Die Meldungen haben bis spätestens 31. Dezember eines Jahres mittels eines von der zuständigen Behörde vorgegebenen automatisierten Verfahrens zu erfolgen.
(6) Soll eine Person aufgenommen werden, die nicht zu der in der Leistungsbeschreibung und im Konzept nach § 15 Abs. 3 Satz 1 oder § 16 genannten Zielgruppe der Einrichtung zählt, ist vor deren Aufnahme die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese ist davon abhängig, ob eine angemessene Betreuung und Versorgung der künftigen Bewohnerin oder des künftigen Bewohners unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der §§ 1 und 2 gewährleistet ist. Der Träger oder die Leitung der Einrichtung weisen der zuständigen Behörde bei der Antragstellung nach, wie, in welchem Umfang und mit welchen Fachkräften die Betreuung und Versorgung sichergestellt werden soll.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 geregelten Anzeigen und sonstigen Mitteilungen erfolgen schriftlich oder in elektronischer Form.
§ 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Datenverarbeitung 16 18
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 4 oder § 5 hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung und des Beschwerdemanagements sowie deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass aus ihnen der ordnungsgemäße und fachgerechte Betrieb der Einrichtung festgestellt werden kann. Dokumentiert werden müssen besonders
(2) Für jede Einrichtung sind gesonderte Dokumentationen am Ort des Betriebs vorzuhalten und in den fünf Jahren nach ihrer Entstehung aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen, soweit ihre Aufbewahrung zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung nicht mehr erforderlich ist. Die Dokumentationen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur berechtigte Personen Zugang haben. Bei Schließung oder Insolvenz einer Einrichtung hat der Träger oder die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter für eine den Vorgaben der Sätze 1 bis 3 entsprechende Vorhaltung, Aufbewahrung und Löschung der Dokumentationen zu sorgen und dies der zuständigen Behörde nachzuweisen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Trägers einer Einrichtung oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen durch die Einrichtung oder ihren Träger nur verarbeitet werden, soweit
(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten der Bewohnerinnen und Bewohner an Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist
Ansonsten ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung der Bewohnerin oder des Bewohners oder einer der in Absatz 3 Nr. 2 genannten anderen Personen zulässig. Personen oder Stellen, denen nach Satz 1 oder Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten wie die Einrichtung selbst. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen (Satz 1 Nr. 4) dürfen keinen Rückschluss auf die Bewohnerinnen und Bewohner zulassen, deren Daten übermittelt wurden, es sei denn, sie haben in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.
(5) Die Einrichtung hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Die innerbetriebliche Organisation der Einrichtung ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten gewahrt werden können.
(6) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt; auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellte oder ihnen zuzuordnende Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, können unter Berücksichtigung ihres kirchlichen Selbstverständnisses anstelle der Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 vergleichbare eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen.
§ 20 Allgemeine Bestimmungen über die Beratung und Prüfung von Einrichtungen 16 16
(1) Die zuständige Behörde berät die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 bei der Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität der Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen für die Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den Betrieb der Einrichtungen gestellt werden. Im Rahmen der Beratung können auch Maßnahmen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der fachlichen Standards der Einrichtungen dargestellt und erörtert werden.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Beschwerden oder Hinweisen auf Mängel die Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 jederzeit prüfen. Sie ist berechtigt, die Prüfung auf bestimmte Schwerpunkte auszuweiten und kann darüber hinaus umfassend prüfen, ob die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung nach § 15 oder § 16 und die sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt werden. Die Prüfungen finden in der Regel unangemeldet statt. Zur Nachtzeit sind sie zulässig, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Prüfungsbefugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind befugt,
Die Gespräche nach Satz 1 Nr. 4 und 6 sollen vertraulich und ohne Beteiligung dritter Personen geführt werden. Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben diese Maßnahmen zu dulden. Die zuständige Behörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen, auch aus dem Bereich der Selbsthilfe von älteren Menschen, volljährigen Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen volljährigen Menschen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; sie dürfen im Rahmen der Prüfung bekannt gewordene personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern oder an dritte Personen oder Stellen übermitteln.
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der Einrichtung beauftragten Personen auch Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Bewohnerinnen und Bewohner und die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.
(5) Der Träger, die Leitung und sonstige Leitungskräfte der Einrichtung haben an den Prüfungen mitzuwirken und dabei die zuständige Behörde und die von ihr mit der Prüfung beauftragten Personen zu unterstützen. Sie erteilen unentgeltlich die im Rahmen der Prüfungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte. Die Dokumentationen nach § 19 Abs. 1 und 2 sind auf Anforderung unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder in Kopie zu überlassen.
(6) Ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder § 5 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, kann die zuständige Behörde die betreffende Wohnform prüfen, um festzustellen, ob es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder § 5 handelt. Die Pflichten nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Vermieterinnen und Vermieter und die Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen.
(7) Die Überwachung der Einrichtung in baurechtlicher, brandschutzrechtlicher, gewerberechtlicher, gesundheitlicher, hygienischer und pflegerischer Hinsicht erfolgt durch die dafür zuständigen Behörden.
(8) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(9) Die zuständige Behörde arbeitet im Rahmen der Prüfungen eng mit anderen Aufsichtsbehörden, den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammen und stimmt die Prüfinhalte und Prüftermine unter Berücksichtigung der Vereinbarungen nach § 29 Abs. 3 mit ihnen ab. Die Träger können Verbände, denen sie angehören, bei Prüfungen hinzuziehen, sofern hierdurch der Verlauf der Prüfung nicht verzögert wird. Die zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten und sie, wenn dies vom Träger gewünscht wird, daran beteiligen.
(10) Die zuständige Behörde oder die von ihr mit der Beratung oder Prüfung beauftragten Personen können die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, den Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher und die Beauftragte für die Belange von Frauen an den Beratungen oder Prüfungen beteiligen, soweit dies für die Beratung oder Prüfung förderlich ist. Darüber hinaus können die von der zuständigen Behörde mit der Beratung oder Prüfung beauftragten Personen mit den in Satz 1 genannten Personen und Gremien sowie mit externen bürgerschaftlich in der Einrichtung Engagierten Gespräche führen und hieraus Erkenntnisse darüber gewinnen, wie die Umsetzung der Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Selbstbestimmung und Mitwirkung in der Einrichtung durch die Einrichtung gewährleistet wird.
(11) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 21 Beratung von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 16
(1) Die zuständige Behörde berät jede Einrichtung im Sinne des § 4 mindestens einmal im Jahr. Abweichend von Satz 1 können Beratungen in größeren Abständen bis zu höchstens drei Jahren stattfinden, wenn der zuständigen Behörde seit der letzten Beratung keine wesentlichen Mängel in der Einrichtung bekannt geworden sind.
(2) Die zuständige Behörde berät eine Einrichtung im Sinne des § 4 auch, wenn eine Beratung von dem Träger oder der Leitung der Einrichtung unter Angabe des Themas der Beratung beantragt wird.
(3) Die zuständige Behörde gibt dem Träger der Einrichtung den Termin der Beratung rechtzeitig bekannt. Zur Vorbereitung der Beratung hat der Träger der zuständigen Behörde auf Anforderung die für die Beratung erforderlichen Unterlagen vorab vorzulegen.
§ 22 Beratung von Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung 16
Die zuständige Behörde berät Einrichtungen im Sinne des § 5, wenn eine Beratung von dem Träger, von der Leitung oder von Bewohnerinnen oder Bewohnern der Einrichtung, von der Vermieterin oder dem Vermieter oder von einer Anbieterin oder einem Anbieter einer Dienstleistung unter Angabe des Themas der Beratung beantragt wird. Zur Vorbereitung der Beratung sind der zuständigen Behörde auf Anforderung die für die Beratung erforderlichen Unterlagen vorab vorzulegen.
§ 23 Maßnahmen der zuständigen Behörde 16
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass bei einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 die Anforderungen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt werden, ist sie berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen nach den §§ 24 bis 28 zu ergreifen. Sie ist berechtigt, ihre Maßnahmen auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Prüfbehörden zu stützen, sofern sich daraus ergibt, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Die Maßnahmen haben sich grundsätzlich an den für die Einrichtung jeweils geltenden leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach § 72, § 75 oder § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu orientieren.
(2) An den Maßnahmen sollen die Träger der Sozialhilfe beteiligt werden, mit denen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Mit ihnen ist Einvernehmen über die vorgesehene Maßnahme anzustreben, wenn sie Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 72, § 75 oder § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner.
(3) Die Verbände des Trägers der Einrichtung, die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, die jeweiligen Träger der Sozialhilfe und die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher sowie die Beauftragte für die Belange von Frauen der Einrichtung sind über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(4) Ist Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel ein Verbleiben in der Einrichtung nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene Unterkunft zu zumutbaren Bedingungen in einer anderen Einrichtung zu finden.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 25 bis 28 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 24 Vereinbarung bei Mängeln 16
(1) Sind bei einer Einrichtung vor oder nach ihrer Inbetriebnahme Mängel festgestellt worden, soll die zuständige Behörde mit dem Träger eine Vereinbarung mit Fristsetzung über die zeitnahe Beseitigung der Mängel schließen. Bei einer Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist die Vereinbarung mit der für die Mängel verantwortlichen Vermieterin oder Dienstleisterin oder dem für die Mängel verantwortlichen Vermieter oder Dienstleister zu schließen.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, wird sie innerhalb der vereinbarten Frist nicht erfüllt oder bei Gefahr im Verzug trifft die zuständige Behörde die nach den §§ 25 bis 28 erforderlichen Maßnahmen.
§ 25 Anordnung zur Beseitigung von Mängeln 16
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Träger einer Einrichtung vor oder nach ihrer Inbetriebnahme zur Beseitigung von Mängeln Anordnungen mit Fristsetzung erlassen. Bei einer Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln an die dafür verantwortliche Vermieterin oder Dienstleisterin oder den dafür verantwortlichen Vermieter oder Dienstleister zu richten. Die Anordnungen können insbesondere zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung von gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern bestehenden Verpflichtungen oder zur Vermeidung der Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erlassen werden.
(2) Gegen Anordnungen nach Absatz 1 können auch der Träger der Sozialhilfe und die Vergütungssatzparteien Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.
(1) Werden in einer Einrichtung erhebliche Mängel festgestellt, kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Mängel die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ganz oder teilweise untersagen.
(2) Die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner in einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 Satz 1 Nr. 6 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist nicht zulässig, wenn die in der nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Vorgaben zu einem ausreichenden Personaleinsatz unterschritten wurden. Der Träger der Einrichtung ermittelt hierzu zum Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Personaleinsatz des jeweils vorangegangenen Jahres; für die Ermittlung des durchschnittlichen Personaleinsatzes sind die Vorgaben nach den jeweils geltenden Vereinbarungen oder Rechtsverordnungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch maßgeblich. Ergibt sich hierbei eine Unterschreitung der Vorgaben zu einem ausreichenden Personaleinsatz, hat der Träger der Einrichtung dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; ergibt sich auch zum Ende des folgenden Quartals für dieses Quartal eine Unterschreitung der Vorgaben zu einem ausreichenden Personaleinsatz, hat der Träger der Einrichtung dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr mit der Anzeige die Erklärung, dass keine weiteren Bewohnerinnen und Bewohner aufgenommen werden, zu übermitteln. Mit der Anzeige kann der Träger der Einrichtung einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Satzes 1 stellen. Dazu muss er darlegen und nachweisen, dass trotz der Unterschreitung alle sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden. Verfügt die Einrichtung wieder über einen ausreichenden Personaleinsatz und hat sie dies der zuständigen Behörde angezeigt, ist die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ab dem darauf folgenden Kalendermonat wieder zulässig.
§ 27 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger einer Einrichtung die weitere Beschäftigung der Leitung oder von sonstigen Beschäftigten ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 für die Leitung ausgesprochen und der Träger der Einrichtung keine geeignete neue Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers der Einrichtung für eine begrenzte Zeit eine kommissarische Leitung einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 24 bis 26 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs der Einrichtung vorliegen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Träger der Einrichtung mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr.
§ 28 Untersagung des Betriebs 16
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Einrichtung zu untersagen, wenn Anforderungen des § 15 oder des § 16 nicht erfüllt sind und andere Maßnahmen nach den §§ 24 bis 27 nicht ausreichen.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, wenn der Träger der Einrichtung
(3) Vor der Inbetriebnahme einer Einrichtung ist nur eine vorläufige Untersagung der Inbetriebnahme zulässig, wenn der Untersagungsgrund beseitigt werden kann.
Teil 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und Abstimmung bilden die zuständige Behörde, die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, die obere Gesundheitsbehörde, der überörtliche Träger der Sozialhilfe sowie die kommunalen Spitzenverbände für die örtlichen Träger der Sozialhilfe eine Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene. Weitere Behörden, Organisationen der Selbsthilfe, die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. sowie Verbände der beteiligten Berufsgruppen können fachspezifisch hinzugezogen werden.
(2) Die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeitenden Stellen sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der bei den Prüfungen gewonnenen wesentlichen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen, den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., den Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung übermittelt werden, soweit das für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von den Empfängerinnen und Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Bewohnerin oder der Bewohner ist über die übermittelten personenbezogenen Daten zu informieren.
(3) Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft soll die zuständige Behörde mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Vereinbarungen über aufeinander abgestimmte und sich ergänzende Prüfungen und ihre Inhalte treffen.
(4) Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige Behörde. Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft entstehenden Kosten selbst. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Soweit die Beteiligten ständige Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft entsenden, haben sie der zuständigen Behörde für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen; die zuständige Behörde trifft eine Auswahl, um eine paritätische Besetzung der Arbeitsgemeinschaft mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit einem entsendenden Beteiligten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; er hat der zuständigen Behörde die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
(5) Die zuständige Behörde erlässt im Einvernehmen mit den anderen Beteiligten eine Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaft, in der insbesondere Regelungen über die Amtsperiode, die Zahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, ihre Bestellung, die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen und die Beteiligung sachverständiger Personen getroffen werden.
(1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten, die ihr im Zusammenhang mit Anzeigen, Beratungen, Prüfungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bekannt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verarbeiten.
(2) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit das
Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; die Bedingungen der Einwilligung regelt Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, § 19 LDSG.
(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten nur übermitteln
Einer Übermittlung steht die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Personen und Stellen innerhalb der zuständigen Behörde, die nicht unmittelbar mit Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 befasst sind, gleich. Personen und Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen befugt übermittelt worden sind; im Übrigen haben sie diese in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person und Stelle selbst.
(4) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn
und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluss auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, sie hat in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.
(5) Die zuständige Behörde hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Die innerbehördliche Organisation ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten gewahrt werden können.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§ 32 Zuständige Behörde
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
§ 34 Ersetzung von Bundesrecht 16
Dieses Gesetz und die aufgrund des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung ersetzen das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), und die folgenden aufgrund des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen:
§ 35 Durchführungsvorschriften 16
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.
§ 36 Änderung der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen
Die Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 213-1-13, wird wie folgt geändert:
§ 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
"10. Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe,".
§ 37 Änderung der Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe
Die Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe vom 31. August 2004 (GVBl. S. 418, BS 223-1-31) wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Heime im Sinne des § 1 des Heimgesetzes" durch die Worte "Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe" ersetzt.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
ENDE |