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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Rheinland-Pfalz -
Vom 28. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 07.07.2023 S. 182)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463), BS 86-30, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Zuständigkeit" durch die Worte "Sachliche Zuständigkeit" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Worte "für die Sozialhilfe" durch die Worte "für die in § 8 Nr. 1 und 3 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Hilfen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist, | "2. .
für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die jeweilige Hilfe nach den Buchstaben a bis c für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist." |
bb) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz " (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Klammerzusatz "(Achtes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz " (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Klammerzusatz "(Siebtes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
dd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung untergebracht sind und | "7. die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 556, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung untergebracht sind, und" |
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 46b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Im Übrigen findet das zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung, soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht. | "(3) Für den Vollzug des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Bildung und Teilhabe) sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig." |
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 umfasst auch die Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Soweit § 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt, ist für die Erbringung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird."
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Kostenbeteiligung zum Auf- und Ausbau von ambulanten Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Zum Auf- und Ausbau ambulanter Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können sich das fachlich zuständige Ministerium oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel an den hierfür erforderlichen Aufwendungen der nach § 2 Abs. 1 zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe beteiligen, wenn diese der Kostenbeteiligung zustimmen und die Hilfen unter Beachtung von Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums oder des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch geeignete Leistungserbringer erbracht und nachgewiesen werden. Die Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums oder des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe können insbesondere Art, Qualität und Umfang der Hilfen, die Eignung der Leistungsbringer sowie die Dokumentation von Leistungen und der Aufwendungen für diese Hilfen betreffen. § 1 Abs. 1 Satz 2 bleibt im Übrigen unberührt."
4. In § 7 Abs. 1 wird der Klammerzusatz " (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Klammerzusatz "(Drittes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
5. § 8 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Hat ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu Unrecht erbracht und hat er hierfür eine Erstattung nach Absatz 1 erhalten, ist er dem Land zur Herausgabe der Bundesmittel verpflichtet. | "(6) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Werden von einem örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel verauslagt oder abgerechnet, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt sind, so ist er dem Land zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt." |
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Weiterleitung der Erstattung des Barbetrages durch den Bund
Das Land leitet die vom Bund nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags je zur Hälfte an die für die Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe weiter. Hierzu teilen die zuständigen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres die Zahl der Leistungsberechtigten, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben, mit."
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1 Buchst. d am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchst. d tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 231377
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