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Änderungstext
Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. November 2024
(GVBl. Nr. 27 vom 04.12.2024 S. 373)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Universitätsmedizingesetzes
Das Universitätsmedizingesetz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), zuletzt geändert durch § 148 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 223-42, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "Errichtung der" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Errichtung" durch die Worte "Rechtsform, Investitionen" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die "Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz" (Universitätsmedizin) mit Sitz in Mainz ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Planung und Durchführung von Investitionen obliegt der Universitätsmedizin." |
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Universitätsmedizin erfüllt medizinischwissenschaftliche Aufgaben in Forschung und Lehre und gilt insoweit als Fachbereich der Johannes Gutenberg-Universität Mainz." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die in der Krankenversorgung wahrzunehmenden Aufgaben müssen sich an den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre ebenso orientieren wie am Versorgungsauftrag der Universitätsmedizin und am Ziel einer universitären Spitzenmedizin. Ziele der Aufgabenerfüllung sind insbesondere
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 461, BS 223-41)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Die Universitätsmedizin hat bei allen Vorschlägen und Entscheidungen auf die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen hinzuwirken. Die Universitätsmedizin fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf allen Qualifikationsstufen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie ist verpflichtet, die Gleichstellung der Geschlechter in allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durchführung einer Maßnahme zu berücksichtigen und in jeder Phase zu prüfen, ob und wie diese sich auf die Geschlechter unterschiedlich auswirken kann (Gender-Mainstreaming). Sie fördert die Vereinbarkeit von Familie, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf und leistet einen Beitrag für gute Beschäftigungsbedingungen ihres Personals. Zusammen mit der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universität) wirkt sie an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Universitätsmedizin die Vielfalt ihrer Beschäftigten und Patientinnen und Patienten und verhindert oder beseitigt Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Identität." |
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Universitätsmedizin auch mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und besonders qualifizierten Einrichtungen zusammenarbeiten. Das Nähere ist durch Kooperationsvereinbarungen zu regeln."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Studierende medizinischer und anderer gesundheitswissenschaftlicher Studiengänge an der Universität werden mit der Einschreibung Mitglied sowohl der Universitätsmedizin als auch der Universität." |
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die medizinischen und anderen gesundheitswissenschaftlichen Studiengänge werden von der Universität angeboten; die §§ 65 bis 70 HochSchG finden Anwendung." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Verweisung " § 2 Abs. 1 bis 11 HochSchG" wird durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 bis 10 HochSchG" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Universitätsmedizin obliegt für ihren Bereich die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Zur Aufgabenerfüllung in Lehre, Forschung und Krankenversorgung im Sinne des § 2 gliedert sich die Universitätsmedizin in Departments, Kliniken, Institute und sonstige eigenständige Einrichtungen. Darüber hinaus können organisationsübergreifende Zentren zur Profilbildung gebildet werden. Die innere Struktur und die jeweiligen Aufgaben der Departments sowie der Umfang ihrer Entscheidungskompetenzen und der damit verbundenen Budgetverantwortung sind grundlegend in der Satzung und ergänzend in der jeweiligen Geschäftsordnung der Departments zu regeln. Die innere Struktur der Kliniken, Institute und sonstigen eigenständigen Einrichtungen sowie deren Aufgaben sind in der Satzung zu regeln." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Die Universitätsmedizin beteiligt sich an der Entwicklung moderner Lehrformate und fördert diese gezielt."
bb) Im künftigen Satz 5 werden die Worte "auch für die von der Universitätsmedizin angebotenen Studiengänge" gestrichen.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(5) Über die Zulassung der Studierenden in medizinischen und anderen gesundheitswissenschaftlichen Studiengängen der Universität entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Universität auf der Grundlage der Studienplatzvergabeverordnung, soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung zuständig ist." |
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "universitärem" durch die Worte "höchstem medizinischen" ersetzt und werden nach dem Wort "Gesundheitswesens" die Worte "als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" angefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:
"4. die Trägerversammlung und".
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
7. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "beiden" gestrichen.
8. § 8 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. Entsendung von sechs Mitgliedern des Fachbereichsrats in die Findungskommission nach § 12 Abs. 4 Satz 2, wobei zu gleichen Anteilen Frauen und Männer zu entsenden sind; eine Abweichung von der paritätischen Besetzung ist nur aus zwingenden Gründen möglich; im Übrigen ist der Fachbereichsrat bei der Auswahl der zu entsendenden Mitglieder frei," |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Personen.
Aufsichtsratsmitglieder sind:
Die Aufsichtsratsmitglieder nach Satz 2 Nr. 1 dürfen nicht Angehörige der Universitätsmedizin oder der Universität sein." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 4 und 5 vier Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung der ihnen nachfolgenden Aufsichtsratsmitglieder im Amt. Die erneute Berufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft der Präsidentin oder des Präsidenten ist an die Ausübung dieser Funktion gebunden. Die Mitgliedschaft der Beschäftigten der Universitätsmedizin ist an das Beschäftigungsverhältnis bei der Universitätsmedizin gebunden." |
d) Absatz 4 wird gestrichen.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands, berät ihn und entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist, in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Universitätsmedizin, insbesondere:
Die Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. g bedürfen der Einwilligung des Landtags, sofern ihr Wert im Einzelfall 10 Mio. EUR übersteigt. Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Satzung kann vorsehen, dass Aufsichtsratsmitglieder an den Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats auch ohne physische Präsenz teilnehmen können, und regelt hierzu das Nähere."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufsichtsratsmitglieder" die Worte", soweit durch dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist" eingefügt.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen, wovon eine Person der Wissenschaftliche Vorstand ist. Die Zuständigkeitsbereiche für Angelegenheiten von Forschung und Lehre (Wissenschaftlicher Vorstand), kaufmännische Angelegenheiten und Angelegenheiten der Krankenversorgung müssen durch verschiedene Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden.
(2) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich hauptberuflich tätig. Der Vorsitz im Vorstand kann nur von einem hauptberuflichen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Für die Tätigkeit im Vorstand kann auch bei nebenberuflicher Ausübung eine Vergütung gewährt werden." |
b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Der Wissenschaftliche Vorstand muss über die zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Universitätsmedizin notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Der Wissenschaftliche Vorstand wird auf Vorschlag der Findungskommission gewählt, in die der Fachbereichsrat und der Aufsichtsrat jeweils sechs ihrer Mitglieder entsenden.
Die Findungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Mitgliederzahl.
Die Wahl erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung des Fachbereichsrats und des Aufsichtsrats mit jeweils der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats und der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit jeweils nicht mit. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds beschließt der Aufsichtsrat mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss erfolgt im Fall des Wissenschaftlichen Vorstands im Benehmen mit dem Fachbereichsrat oder aufgrund einer Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands durch den Fachbereichsrat, die eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und das Benehmen mit dem Aufsichtsrat voraussetzt. Das Nähere regelt die Satzung." |
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und vom Vorstand
zu bestellen" durch die Worte ", von denen eine Person auf Vorschlag des Fachbereichsrats vom Aufsichtsrat zum stellvertretenden Wissenschaftlichen Vorstand zu bestellen ist" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
"Für die übrigen Vorstandsmitglieder werden die stellvertretenden Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Vorstands bestellt."
d) Absatz 7 wird gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 2 Abs. 1)" durch die Angabe "nach § 2" ersetzt.
b) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"(5) Die Universitätsmedizin veröffentlicht jährlich an geeigneter Stelle die für die Tätigkeit im Haushaltsjahr gewährten Vergütungen jedes einzelnen Vorstandsmitglieds.
(6) Der Vorstand bestellt die Leitungen der Departments, Kliniken, Institute und sonstigen eigenständigen Einrichtungen. Die Leitungen von Kliniken, Instituten und sonstigen eigenständigen Einrichtungen werden im Regelfall unbefristet bestellt. Der Aufsichtsrat kann Grundsätze zur Befristung vorgeben." |
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Es ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Leitungen der Kliniken, Institute, sonstigen eigenständigen Einrichtungen und Departments. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Kliniken, Instituten, sonstigen eigenständigen Einrichtungen und Departments Weisungen erteilen." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte der Universitätsmedizin in gemeinsamer Verantwortung. Den Vorstandsmitgliedern werden in der Satzung Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zugewiesen, in deren Rahmen sie eigenverantwortlich handeln. Angelegenheiten von besonderer oder übergreifender Bedeutung bedürfen der Beschlussfassung des Vorstands. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und nicht gegen die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds gefasst. Beschlüsse des Vorstands, die den Kernbereich von Forschung und Lehre betreffen, können darüber hinaus nicht gegen die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstands gefasst werden. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit." |
c) Absatz 4 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden die Worte "der Kaufmännische Vorstand" durch die Worte "für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
15. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Trägerversammlung
(1) Die Rechte des Trägers nehmen das für die Grundsatzfragen der Beteiligungsverwaltung zuständige Ministerium und das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch die Trägerversammlung wahr. Die Trägerversammlung besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes in Satz 1 genannten Ministeriums. Die Trägerversammlung entscheidet einstimmig.
(2) Die Trägerversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Darüber hinaus ist die Trägerversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Mitglied der Trägerversammlung oder das vorsitzende Aufsichtsratsmitglied dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt.
(3) Die Trägerversammlung beschließt über
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der Klinik- und Pflegeausschuss berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenversorgung. Er setzt sich zusammen aus den Leitungen der Kliniken, Institute und sonstigen eigenständigen Einrichtungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung, leitendem Personal aus der Pflege und den Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe sowie der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher nach § 25 LKG. Näheres wird durch die Satzung geregelt. Diese kann auch weitere Mitglieder vorsehen." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Klinik- und Pflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf."
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der vom Aufsichtsrat beschlossene Wirtschaftsplan und mögliche Nachtragswirtschaftspläne sowie der von der Trägerversammlung festgestellte Jahresabschluss der Universitätsmedizin sind dem Landtag jeweils unverzüglich vom Vorstand über das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zu übermitteln." |
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(6) Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) finden mit Ausnahme der §§ 111 und 112 Abs. 2 und 3 LHO keine Anwendung." |
18. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Für die Beschäftigten der Universitätsmedizin gelten die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Universitätsmedizin keine eigenen Tarifverträge anwendet. Dazu zählen auch solche eigenen Tarifverträge, die sich in der Nachwirkung befinden, sowie eigene Tarifverträge, zu denen keine Friedenspflicht mehr besteht oder zu denen eine Tarifvertragspartei die andere zu Tarifverhandlungen aufgefordert hat." |
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Verweisung " § 14 Abs. 5" durch die Verweisung " § 14 Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die für Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen finden auf das bei der Universitätsmedizin tätige wissenschaftliche Personal keine Anwendung. Der Vorstand trifft mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine Regelungen zur Wahrnehmung und Untersagung von Nebentätigkeiten, zur Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sowie zur Abführung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Universitätsmedizin. Durch das Land bisher allgemein oder im Einzelfall erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Vorstand fort. Regelungen zur Privatliquidation sind grundsätzlich nicht mehr neu vorzusehen." |
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und das Wort "unverzüglich" wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6.
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Universitätsmedizin und Universität sind verpflichtet, Grundsätze der Zusammenarbeit zu vereinbaren, insbesondere:
|
b) Absatz 3 wird gestrichen.
22. Die §§ 23 bis 36 werden gestrichen.
23. Der bisherige § 37 wird § 23 und wie folgt geändert:
Das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2 werden gestrichen.
24. Die Teilgliederung und die Teilüberschriften werden gestrichen.
25. Die Anlage wird gestrichen.
26. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2024 (GVBl. S. 55), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
§ 99a Universitätsmedizin GmbH(1) Im Falle des Formwechsels der Körperschaft des öffentlichen Rechts bilden die von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universität) der Universitätsmedizin GmbH zur Dienst- und Arbeitsleistung überlassenen Beschäftigten bei der Universität einen eigenständigen Personalrat. An der Wahl des allgemeinen Personalrats der Universität nehmen sie nicht teil. Der Betriebsrat der Universitätsmedizin GmbH kann an den Sitzungen des Personalrats nach Satz 1 teilnehmen.
(2) Für die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 ist die Präsidentin oder der Präsident der Universität oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; sie oder er kann die Geschäftsführung der Universitätsmedizin GmbH mit der ständigen Vertretung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 beauftragen. Von der Vertretung ausgenommen sind Maßnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 UMG.
wird gestrichen.
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.
Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2021 (GVBl. S. 453), BS 223-41, wird wie folgt geändert:
1. In § 77 Satz 1 werden die Worte "oder der Universitätsmedizin GmbH (§ 25 UMG)" gestrichen.
2. In § 85 Abs. 4 werden die Worte "oder die Universitätsmedizin GmbH (§ 25 UMG)" gestrichen.
3. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "und Universitätsklinika" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann gemeinsam mit dem für die Krankenhausplanung zuständigen Ministerium und im Einvernehmen mit der betroffenen Universität einem Krankenhaus das Recht verleihen, die Bezeichnung "Universitätsklinikum" zu führen, wenn das Krankenhaus in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer der Universitätsmedizin vergleichbaren Weise gewährleistet."
4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 3 Buchst. a geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (05.12.2024) in Kraft.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder der Universitätsmedizin bleiben bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit im Amt.
ID 250011
ENDE |