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Regelwerk

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Jugendschutzgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 1 vom 13.01.2005 S. 13; 13.03.2007 S. 66; 26.06.2020 S. 287 20)
Gl.-Nr.: 216-2



Überschrift geändert 20

Aufgrund

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1,

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2, und

des § 10 Satz 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), geändert durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),

wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung

wird von dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend

verordnet:

§ 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung nach § 39 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 2 Jugendschutzgesetz

(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 sowie für Anordnungen nach § 7 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für den Kinder- und Jugendschutz zuständige Ministerium.

§ 3 Unterhaltsvorschussgesetz

(1) Zuständige Stelle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Familienpolitik zuständige Ministerium.

§ 4 (aufgehoben) 20

§ 4a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Zuständige Stelle für den Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Familienpolitik zuständige Ministerium.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. § 28 Abs. 1 bis 4 des Jugendschutzgesetzes,
  3. § 14 Abs. 1 und 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) in der jeweils geltenden Fassung und
  4. § 10 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 6 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts und des Jugendschutzrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungs-, Unterhaltsvorschuss- und Bundeserziehungsgeldgesetz vom 11. März 1991 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GABl. S. 325), BS 216-2, außer Kraft.

ENDE