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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. Juni 2020
(GVBl. Nr. 25 vom 30.06.2020 S. 287)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

Artikel 1

Es werden aufgehoben:

1. Landesverordnung über die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften für bauliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 15. Juli 1988 (GVBl. S. 150, BS 213-1-6),

2. Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 134 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung vom 8. Oktober 1980 (GVBl. S. 185), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 95), BS 610-3.

Artikel 2

Die Dienstwohnungsverordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. August 2015 (GVBl. S. 201), BS 2032-1-1, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 wird gestrichen.

2. In Nummer 17 werden die Worte "Straßen und Verkehr" durch das Wort "Mobilität" ersetzt.

Artikel 3

Die Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369), BS 2032-42-1, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 6 Nr. 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 4 LRKG" durch die Verweisung " § 7 Abs. 5 LRKG" ersetzt.

Teil 2
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

Artikel 4

Es werden aufgehoben:

1. Anlagenverordnung vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch § 131 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50-2,

2. Landesverordnung über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung vom 19. Februar 1997 (GVBl. S. 59), geändert durch § 141 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50-10,

3. Landesverordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen vom 1. April 1999 (GVBl. S. 102), zuletzt geändert durch § 132 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50-14,

4. Landesverordnung über das Sammeln von Weinbergschnecken vom 16. Februar 1982 (GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 243 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 791-1-8.

Artikel 5

Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2129-8, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 4 werden die Worte "findet § 122 des Landeswassergesetzes" durch die Worte "finden die §§ 111 und 114 Abs. 2 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

Artikel 6

Die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 219, BS 2129-14) wird wie folgt geändert:

In § 1 werden die Worte "vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816)" durch die Worte "in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290)" ersetzt.

Artikel 7

Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 338), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3

(3) Wasserdienstleistungen sind alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgende Tätigkeiten durchführen:
  1. Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
  2. Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten.

Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG signifikant sind.

und § 13 Abs. 3

(3) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasserressourcen effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen. Wassernutzungen insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft haben zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen. Bestimmte Wassernutzungen können hiervon ausgenommen werden, wenn die Erreichung der in Satz 1 genannten Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet wird. Im Rahmen der Sätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 12 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) und § 14 der Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Von den Grundsätzen nach den Sätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden.

werden gestrichen.

2. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) für Erdaufschlüsse nach § 46 Abs. 1 Nr. 1,"b) für Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG,"

3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung werden nach dem Wort "Oberflächengewässerverordnung" die Worte "(OGewV) vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 12 OGewV" durch die Verweisung " § 16 OGewV" ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort "Bestandsaufnahmen" durch das Wort "Bestandsaufnahme" und die Verweisung " § 4 Abs. 2 und 4 OGewV" durch die Verweisung " § 4 Abs. 2 OGewV" ersetzt.

bb) Die Buchstaben c und d werden durch folgende Buchstaben c bis e ersetzt:

altneu
c) die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 OGewV,

d) die Überwachung nach § 9 OGewV,

"c) die Erstellung des zusätzlichen Überwachungsprogramms nach § 7 Abs. 3 OGewV,

d) die Darstellung nach § 8 Abs. 2 OGewV,

e) die Überwachung nach § 9 Abs. 2 und den §§ 10 und 11 OGewV,"

cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Verweisung " § 10 OGewV" durch die Verweisung " § 12 OGewV" ersetzt.

dd) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g und die Verweisung " § 11 Abs. 1 OGewV" durch die Verweisung " § 15 Abs. 1 OGewV" ersetzt.

4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung werden nach dem Wort "Grundwasserverordnung" die Worte "(GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender neue Buchstabe c eingefügt:

"c) die Berechnung, Abstimmung und Mitteilung von Hintergrundwerten nach § 5 Abs. 2 GrwV,".

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buchstaben d bis g.

5. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden Nummer 1

1. Tiefbohrungen, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck und unter Einsatz chemischer Mittel aufgebrochen werden, sowie damit im Zusammenhang stehende untertägige Ablagerungen von Flüssigkeiten, die bei solchen Tiefbohrungen an die Oberfläche gefördert werden,

und das Gliederungszeichen "2." gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Worte "nach Satz 1 Nr. 1" durch die Worte "für Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG" ersetzt.

6. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird die Verweisung " § 20" durch die Verweisung " § 65" ersetzt.

7. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden die Worte "Schutz von Heilquellen und Mineralwasservorkommen" durch das Wort "Heilquellenschutz" ersetzt.

8. § 54 Abs. 3,

(3) Abweichend von § 52 Abs. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), sind in oder unter Wasserschutzgebieten Tiefbohrungen, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden, sowie damit im Zusammenhang stehende untertägige Ablagerungen von Flüssigkeiten, die bei solchen Tiefbohrungen an die Oberfläche gefördert werden, verboten. Vorhaben nach Satz 1 unterfallen dem Verbot nicht, soweit sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig zugelassen worden sind.

§ 55 Abs. 4

(4) Abweichend von § 53 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), gilt in Heilquellenschutzgebieten § 54 Abs. 3 entsprechend.

und § 56

§ 56 Schutz von Mineralwasservorkommen und von Wasserentnahmen für die Getränke- und Lebensmittelherstellung

(1) In oder unter Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen und Stellen zur Entnahme von Wasser zur unmittelbaren Verwendung in Getränken und Lebensmitteln gilt § 54 Abs. 3 entsprechend.

(2) Der zur Wasserentnahme Befugte hat der oberen Wasserbehörde die Karten zur Abgrenzung der Einzugsgebiete nach Absatz 1 vorzulegen. Die obere Wasserbehörde veröffentlicht die Karten im Internet.

werden gestrichen.

9. Dem § 61 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Werden durch Abwasser eines Einleiters besondere oder größere Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung erforderlich, so kann insbesondere ein finanzieller Ausgleich für die dadurch veranlassten Bau- und Folgekosten sowie eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt werden."

10. In § 64 Abs. 2 wird die Verweisung " § 20" durch die Verweisung " § 65" und die Verweisung " §§ 4 bis 5, 7, 8 und 11" durch die Verweisung " §§ 4, 4a, 5, 7, 8, 8a und 11" ersetzt.

11. In § 75 wird die Verweisung " § 20" durch die Verweisung " § 65" ersetzt.

12. § 85 Abs. 5

(5) Ergänzend zu § 83 Abs. 2 WHG enthält der Bewirtschaftungsplan auch eine Darstellung

  1. der geplanten Schritte zur Durchführung von § 13 Abs. 3, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG beitragen sollen,
  2. der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
  3. der Gründe für Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und 7.

wird gestrichen.

13. In § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 46 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

14. In § 98 Abs. 2 wird die Verweisung " § 20" durch die Verweisung " § 65" ersetzt.

15. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16 wird die Verweisung " § 46 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) In Nummer 22 wird die Verweisung " § 65 Abs. 1" durch die Verweisung " § 65 Abs. 1 oder Abs. 3" ersetzt.

16. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 7 und 8 geändert.

Artikel 8

Das Landesnaturschutzgesetz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 1 werden die Worte "vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753)" durch die Worte "vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290)" ersetzt.

2. In § 31 Satz 2 wird die Verweisung "und § 1 Abs. 1 Satz 4, § 2 Abs. 3 und 4 Satz 1 UmwRG" durch die Verweisung "sowie § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 5 UmwRG" ersetzt.

Teil 3
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Artikel 9

Es werden aufgehoben:

1. Landesverordnung über die Festsetzung der Ausbildungsplatzhöchstzahl und der Fachrichtungshöchstzahlen für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst im Jahr 2002 vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 73, BS 2030-1-39),

2. Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 441, BS 7847-8),

3. Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland vom 31. Juli 2014 (GVBl. S. 195, BS 7847-31),

4. Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 2. April 1981 (GVBl. S. 81), geändert durch Verordnung vom 9. April 1992 (GVBl. S. 115), BS 923-5.

Artikel 10

Die Landesverordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes vom 21. Dezember 1961 (GVBl. S. 267), zuletzt geändert durch Artikel 196 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 7810-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Buchst. c werden die Worte "Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten" durch die Worte "für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten."

Artikel 11

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 157), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

In § 3 Nr. 1 und 2 wird das Komma vor den Worten "das sind Straßen" jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.

Artikel 12

Die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Landesbehörden nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz vom 23. Oktober 1972 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2019 (GVBl. S. 45), BS 923-2, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Ministerium für Wirtschaft und Verkehr" durch die Worte "für die Angelegenheiten des Straßenverkehrs zuständige Ministerium" ersetzt.

Teil 4
Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

Artikel 13

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 20. April 1982 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 53-1, wird aufgehoben.

Artikel 14

Die Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. März 2013 (GVBl. S. 54), geändert durch Verordnung vom 14. November 2017 (GVBl. S. 250), BS 2013-1-11, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Lfd. Nr. 2.4.11 wird gestrichen.

2. In lfd. Nr. 2.4.12 werden die Worte "oder der Genehmigungsvoraussetzungen für Behandlungen der lfd. Nr. 2.4.11" gestrichen.

Artikel 15

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heilpraktikerrechts vom 15. Juli 1983 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2122-4, wird wie folgt geändert:

In § 2 werden die Worte "Gesundheitsamt Mainz" durch die Worte "Gesundheitsamt Mainz-Bingen" ersetzt.

Artikel 16

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch im Bereich der Sozialversicherung vom 15. September 1998 (GVBl. S. 270), geändert durch § 120 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), BS 82-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 3 und 4.

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach der Fundstellenangabe "(BGBl. I S. 1528)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 112" wird durch die Angabe " § 121" ersetzt.

bb) Der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

Teil 5
Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz

Artikel 17

Es werden aufgehoben:

1. Landesverordnung über die staatliche Abschlussprüfung in den Studiengängen Sozialarbeit und Sozialpädagogik der Fachhochschulen vom 28. Juli 1982 (GVBl. S. 289), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1991 (GVBl. S. 308), BS 223-9-7,

2. Landesverordnung zur Ablösung der staatlichen Abschlussprüfungen in den Fachhochschulstudiengängen Sozialarbeit und Sozialpädagogik durch Hochschulprüfungen vom 26. Mai 1999 (GVBl. S. 122, BS 223-9-9).

Artikel 18

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 205-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort "jedem" durch das Wort "einem" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 4 wird das Wort "der" durch das Wort "die" ersetzt.

3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "ermöglichen" ein Komma eingefügt.

4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Worten "der Dienststelle oder" das Komma gestrichen.

5. § 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Beamtin" die Worte "oder der Beamte" sowie nach dem Wort "Mitwirkung" die Worte "der Gleichstellungsbeauftragten" eingefügt.

b) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Arbeitnehmerin" die Worte "oder der Arbeitnehmer" sowie nach dem Wort "Mitwirkung" die Worte "der Gleichstellungsbeauftragten" eingefügt.

6. In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "bedürfen" ein Komma eingefügt.

7. In § 31 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Kraft" durch das Wort "kraft" ersetzt.

8. In § 32 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "Absatzes 1" durch die Verweisung "Satzes 1" ersetzt.

Artikel 19

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Jugendschutzgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz vom 23. Dezember 2004 (GVBl. 2005 S. 13), geändert durch Verordnung vom 13. März 2007 (GVBl. S. 66), BS 216-2, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "dem Bundeserziehungsgeldgesetz," gestrichen.

2. § 4

§ 4 Bundeserziehungsgeldgesetz

(1) Zuständige Behörde nach § 10 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Zuständige Stelle für den Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Familienpolitik zuständige Ministerium.

wird gestrichen.

Artikel 20

Das Landesgesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 29. Juni 2000 (GVBl. S. 253, BS 216-5) wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 werden die Worte "19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671)," durch die Worte "17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Teil 6
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur

Artikel 21

Es werden aufgehoben:

1. Landesverordnung über das Antragsrecht zur Eintragung national wertvollen Kultur- und Archivgutes vom 16. September 1960 (GVBl. S. 231, BS 224-1),

2. Gesetz über die Errichtung eines Pfründestiftungsverbandes und einer Pfarrbesoldungskasse für die protestantische Kirche der Pfalz vom 18. Juni 1918 (Bayer. GVBl. S. 339),

3. Verordnung, Inkraftsetzung und Vollzug des Gesetzes vom 18. Juni 1918 über die Errichtung eines Pfründestiftungsverbandes und einer Pfarrbesoldungskasse für die protestantische Kirche der Pfalz betreffend, vom 17. Januar 1922 (Bayer. GVBl. S. 8).

Teil 7
Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung

Artikel 22

Die Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung und der Büropraxis vom 26. August 1996 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 223-1-51, wird aufgehoben.

Artikel 23

Die Schullaufbahnverordnung vom 15. August 2012 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 184), BS 2030-45, wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Büropraxis" die Worte "nach der Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung und der Büropraxis, aufgehoben durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287)," eingefügt.

Artikel 24

Die Landesverordnung über die pädagogische Ausbildung und Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen vom 16. September 2013 (GVBl. S. 372; 2014 S. 22), geändert durch § 21 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 418), BS 223-1-55, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Büropraxis" die Worte "nach der Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung und der Büropraxis, aufgehoben durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287)," eingefügt.

Teil 8
Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

Artikel 25

Es werden aufgehoben:

1. Sechste Rechtsbereinigungsverordnung vom 16. Dezember 1983 (GVBl. S. 371, BS 13-80-1),

2. Siebente Rechtsbereinigungsverordnung vom 11. Dezember 1986 (GVBl. S. 374, BS 13-80-2),

3. Achte Rechtsbereinigungsverordnung vom 4. Dezember 1990 (GVBl. S. 384, BS 13-80-3),

4. Neunte Rechtsbereinigungsverordnung vom 23. Februar 1996 (GVBl. S. 135, BS 13-80-4).

Teil 9
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Artikel 26

Es werden aufgehoben:

1. Landeswahlgeräteverordnung vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 219, BS 1110-1-2),

2. Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Europawahl am 25. Mai 2014 vom 30. Januar 2014 (GVBl. S. 19, BS 2021-1-3),

3. Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit der Landtagswahl am 13. März 2016 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 374, BS 2021-1-4),

4. Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit der Bundestagswahl am 24. September 2017 vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 151, BS 20211-5),

5. Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 108, BS 400-9),

6. Landesverordnung über die Verteidigungslastenverwaltung vom 12. Oktober 1978 (GVBl. S. 673), geändert durch Artikel 168 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 50-5.

Artikel 27

Die Landesverordnung zum Transsexuellengesetz vom 19. Dezember 1980 (GVBl. S. 264), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 211-3, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird gestrichen.

Teil 10
Schlussbestimmungen

Artikel 28

Die durch die aufgehobenen Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen werden nicht berührt.

Artikel 29

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 21 Nr. 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 21 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

ID 201304

ENDE