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SächsIntegrG - Sächsisches Integrationsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 28.05.2004
(GVBl. Nr. 8 vom 25.06.2004 S. 200; 14.05.2005 S. 167; 02.07.2019 S. 542 aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung SächsInklusG
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (Integration).
(2) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Betriebe und Unternehmen, die sich mehrheitlich in staatlicher Hand befinden.
§ 2 Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
§ 3 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
§ 4 Benachteiligungsverbot
(1) Niemand darf von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Freistaates Sachsen wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2) Die Gemeinden und Landkreise werden auf das Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen.
(3) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(4) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern mit Behinderungen sind deren Lebensbedingungen und geschlechtsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei bestehenden Benachteiligungen sind besondere Maßnahmen zu deren Beseitigung zulässig.
§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Menschen mit einer Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und Menschen mit einer Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
Abschnitt 2
Aufgaben und Maßnahmen
§ 6 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
(1) Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
§ 7 Barrierefreie Informationstechnik
Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
§ 8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
Abschnitt 3
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 9 Vertretungsbefugnisse durch Verbände
(1) Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 4 Abs. l, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Verbände sowie deren sächsische Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 3 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(2) Ein gemäß § 13 Abs. 3 BGG anerkannter Verband oder dessen sächsischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3065), in der jeweils geltenden Fassung, erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 und die Verpflichtung nach 6 Abs. 1, § § 7 und 8 durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(3) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 2 Satz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Vor Erhebung der Klage nach Absatz 2 Satz 1 fordert der Verband die betroffene Behörde auf, zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. Sagt die Behörde Abhilfe zu, gilt § 72 VwGO entsprechend.
§ 10 Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
(1) Zur Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Behinderungen und zur Förderung ihrer Integration beruft der Ministerpräsident für die Dauer einer Legislaturperiode einen Beauftragten. Der Beauftragte bleibt bis zu einer Nachfolgeberufung im Amt. Wiederberufung ist zulässig. Der Beauftragte ist unabhängig, weisungsungebunden und ministeriumsübergreifend tätig. Er kann von seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies gerechtfertigt ist.
(2) Aufgabe des Beauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die in § 1 genannten Ziele verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
(3) Der Beauftragte berät die Staatsregierung in Fragen der Behindertenpolitik sowie bei deren Fortentwicklung und Umsetzung. Er
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben beteiligen die Staatsministerien den Beauftragten bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind verpflichtet, den Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(5) Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig. Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben trägt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Haushalts. Der Beauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird.
§ 11 Sächsischer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen
(1) Beim Staatsministerium für Soziales wird ein Sächsischer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Er
(2) Die Geschäfte des Landesbeirates werden durch das Staatsministerium für Soziales geführt. Das Nähere über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Landesbeirates sowie die Aufwandsentschädigung für seine Mitglieder regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Soziales.
(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen und über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen zu treffen.
§ 12 Besuchskommissionen
(1) Das Staatsministerium für Soziales beruft im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit sowie den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen unabhängige Kommissionen, die in der Regel unangemeldet Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und diesen angegliederte Förder- und Betreuungsbereiche sowie Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen und deren Außenwohngruppen besuchen. Die Kommissionen überprüfen, ob den Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung möglich ist. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Kommissionen zu unterstützen und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Den Betroffenen oder ihren gesetzlichen Vertretern ist Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden vorzutragen.
(2) Jede Kommission legt spätestens zwei Monate nach dem Besuch einer Einrichtung dem Träger und dem Staatsministerium für Soziales einen Bericht vor. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur in anonymisierter Form übermittelt werden. Das Staatsministerium für Soziales berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode zusammenfassend über die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen.
(3) Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere Instanzen anzurufen, bleiben unberührt.
§ 13 Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
Die Staatsregierung legt dem Sächsischen Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen vor. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse soll der Bericht Vorschläge zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele enthalten.
§ 14 Zielvereinbarungen
(1) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können rechtsfähige Organisationen und Verbände der Behindertenselbsthilfe zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von behinderten Menschen und ihrer sozialen Integration mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, Trägern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen, Kirchen, Parteien sowie sonstigen Organisationen und Verbänden Zielvereinbarungen abschließen.
(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das von der Geschäftsstelle des Sächsischen Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen geführt wird.