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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Unterstützung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 2. Juli 2019
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 19.07.2019 S. 542)



Der Sächsische Landtag hat am 2. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsInklusG - Sächsisches Inklusionsgesetz
Gesetz zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Sächsische
Behindertenselbsthilfe - Otto Perl"

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 16 Wahlrecht

(1) Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,

  1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
  2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst.
" § 16 Wahlrecht

Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt."

2. In § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Absatz" durch das Wort "Satz" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung

Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Wahlrecht

(1) Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,

  1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
  2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst.
" § 14 Wahlrecht

Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt."

2. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Absatz" durch das Wort "Satz" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist,
  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, oder
  3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
"(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Volksantrag allein zu unterstützen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen."(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."

3. Dem § 28 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 3 gilt entsprechend."

4. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ein Stimmberechtigter, der wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, dem Stimmbezirksvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, oder der des Lesens unkundig ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen."(2) Die nach § 5 Absatz 3 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat."

b) Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3.

5. § 38 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." § 36 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung."

Artikel 9
Änderung des Barrierefreie-Websites-Gesetzes

§ 2 Absatz 2 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 266) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "gelten die §§ 2 und 3 Absatz 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist" durch die Wörter "gilt § 3 Absatz 1 bis 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Integrationsgesetz vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 191558

ENDE