umwelt-online: Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO (2)
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zur aktuellen Fassung

Vierter Abschnitt
Gehobener Dienst

§ 21 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 08

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat und
  2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die der Laufbahn entsprechende Fachbildung durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen.

§ 22 Vorbereitungsdienst 08

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und

Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, welche Prüfungen geeignet sind.

(4) Die praktische Ausbildung kann im Sinne des § 22 Abs. 8 SächsBG bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.

(5) Die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Die Anerkennung einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 6 SächsBG als eine einer Laufbahnprüfung gleichwertige Prüfung richtet sich nach den Festlegungen in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

§ 23 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "ausreichend" bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, oder Zeiten. die der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung in einem seiner Laufbahn entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.

(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

§ 24 Aufstieg 08

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie Fachrichtung

  1. in besonderem Maße geeignet sind,
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.

Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der dreijährigen Ausbildung in dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach § 22 Abs. 2. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um bis zu sechs Monate gekürzt werden.

(3) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach § 22 Abs. 2 nicht eingerichtet ist, umfasst die dreijährige Einführung eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je achtzehn Monaten.

(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die frühere Beschäftigung zurück.

(5) Der Landespersonalausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 4) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, dass der Beamte

  1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befindet,
  2. eine Dienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt hat,
  3. das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 kann der Landespersonalausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 4 nicht abgelegt werden kann.

§ 25 Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. Dies gilt auch im Falle der Anstellung in einem Beförderungsamt.

Fünfter Abschnitt
Höherer Dienst

§ 26 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 08

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat und
  2. ein geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt oder
  3. einen nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannten gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist.

§ 27 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 26 Nr. 2 sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach

dem Bestehen dieser Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr zu leisten.

§ 28 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "ausreichend" bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Das Gleiche gilt für Zeiten, die der Beamte nach Erwerb der Befähigung in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten. Dienstzeiten im Richterverhältnis auf Probe sind auch darüber hinaus auf die Probezeit voll anzurechnen.

(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

§ 29 Aufstieg 08

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. in besonderem Maße geeignet sind,
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,
  3. das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten durch eine berufspraktische Unterweisung und die Teilnahme an einem wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Der wissenschaftlich ausgerichtete Bildungsgang erstreckt sich in der Regel über eine Dauer von sechs Monaten und ist an einer vom fachlich zuständigen Staatsministerium zu bestimmenden Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchzuführen. Das fachlich zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern den wesentlichen Inhalt des wissenschaftlichen Bildungsganges für die jeweilige Laufbahn. Sofern der Bildungsgang außerhalb des Freistaates Sachsen durchgeführt werden soll, entscheidet über die Geeignetheit der Bildungseinrichtung der Landespersonalausschuss im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Staatsministerium. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten am Bildungsgang ist durch die Bildungseinrichtung festzustellen.

(4) Fachlich zuständiges Staatsministerium im Sinne des Absatzes 3 ist das für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Staatsministerium. Sind für die Gestaltung der Laufbahn mehrere Staatsministerien gemeinsam zuständig, treffen sie die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 3 gemeinsam.

(5) Für die Durchführung der berufspraktischen Unterweisung ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Beamten sind in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, die der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugeordnet sind, einzusetzen. Einen Teil der berufspraktischen Unterweisung sollen die Beamten bei einer anderen Behörde oder anderen geeigneten Einrichtung als der bisherigen Dienstbehörde ableisten. Soweit die Beamten vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, welche für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Unterweisung um höchstens ein Jahr gekürzt werden.

(6) Für Beamte, die zu Beginn der Einführung das 50. Lebensjahr überschritten und das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, kann eine Einführungszeit festgelegt werden, die fünfzehn Monate nicht unterschreitet und die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfasst.

(7) Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Hierzu müssen die Beamten in einem mündlichen Vorstellungsgespräch nachweisen, inwieweit sie die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die entsprechende Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sowie die erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang sind dabei zu berücksichtigen. Der Landespersonalausschuss regelt im Übrigen die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Einführung in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 29a Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes 08

(1) Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. in besonderem Maße geeignet sind,
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,
  3. das 35. Lebensjahr und noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Geeignet im Sinne von Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere, wer während seiner bisherigen Tätigkeit bereits über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Tätigkeiten, die den Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen, wahrgenommen hat.

(2) Die Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes dauert achtzehn Monate. Sie umfasst eine berufspraktische Unterweisung sowie einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel sechs Monaten, der am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen durchzuführen ist. Die Ausbildungsinhalte werden durch das Staatsministerium des Innern festgelegt.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entspricht, vor dem Prüfungsausschuss am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen. Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 30 Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben. Dies gilt auch im Falle der Anstellung in einem Beförderungsamt.

Bei einer obersten Landesbehörde soll ein Amt nach Satz 1 erstmalig außerdem nur verliehen werden, wenn die Beamten nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe mindestens ein Jahr bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde zurückgelegt haben.

Sechster Abschnitt
Besondere Fachrichtungen

§ 31 Allgemeines

Laufbahnen besonderer Fachrichtung können eingerichtet werden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3.

§ 32 Bildungsvoraussetzungen 08

(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung nach Anlage 1 bis 3 kann eingestellt werden, wer die für die Zulassung zu den einzelnen Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung besitzt und eine berufliche Tätigkeit nach § 33 nachweist.

(2) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule, an einer Berufsakademie im Sinne des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz - SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), in der jeweils geltenden Fassung, in einem Fachhochschulstudiengang einer Hochschule oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluss nachzuweisen.

(3) Für die Laufbahn des höheren Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluss nachzuweisen.

§ 33 Berufliche Tätigkeit 08

(1) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet sein. Sie muss in Verbindung mit der entsprechenden Bildungsvoraussetzung geeignet sein, die Laufbahnbefähigung und die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der entsprechenden Laufbahn zu vermitteln.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit umfasst in den Laufbahnen des mittleren Dienstes zwei Jahre, des gehobenen Dienstes drei Jahre, des höheren Dienstes drei Jahre nach Abschluss des Studiums, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion zwei Jahre. es sei denn, das Studium kann nur durch Promotion abgeschlossen werden.

§ 34 Feststellung der Befähigung

Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt fest, ob der Bewerber die Laufbahnbefähigung erworben hat. Sie legt den Zeitpunkt des Befähigungserwerbes und die Fachrichtung fest.

Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen

und Ämter

§ 35 Allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten 08

(1) Beamten des mittleren Justizvollzugsdienstes, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Justizvollzugsdienst geeignet erscheinen,
  2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befinden,
  3. eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren zurückgelegt haben,
  4. seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben des gehobenen Justizvollzugsdienstes wahrgenommen und sich dabei bewährt haben,
  5. das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und
  6. erfolgreich an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte des Justizvollzugsdienstes teilgenommen haben, dessen Inhalt das Staatsministerium der Justiz festlegt, kann nach erfolgreicher Einführung ein Amt der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes verliehen werden. Die Befähigung gilt für die nach den Absätzen 3 und 5 Satz 2 festgelegten Verwendung.

(2) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis die Verwendung des Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes rechtfertigt.

(3) Die Verwendung in der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund bisheriger, fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sein. Das Staatsministerium der Justiz legt die für den Aufstieg geeigneten Verwendungen fest.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizvollzugsdienstes eingeführt. Maßgeblich sind die Anforderungen der künftigen Verwendung. Die Einführungszeit dauert sechs Monate. Während der Einführung sollen die Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(5) Das Staatsministerium der Justiz stellt fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnenden Verwendung der Laufbahn zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Einführung in die frühere Beschäftigung zurück.

Dritter Teil
Andere Bewerber

§ 36 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung 08

(1) Andere Bewerber können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden: dies gilt nicht, soweit im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit bei einzelnen Laufbahnen ein bestimmter Ausbildungsgang oder eine bestimmte praktische Tätigkeit allgemein oder im Einzelfall gefordert werden.

(3) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(4) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ihre Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt worden ist.

(5) Soweit eine Laufbahn nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 SächsBG eingerichtet ist, kann der Landespersonalausschuss den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Einzelfall feststellen. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein. Entsprechendes gilt für Laufbahnen besonderer Fachrichtung, soweit diese nicht in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführt sind. Vor der Feststellung soll der Landespersonalausschuss das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium der Finanzen anhören.

(6) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 30. Lebensjahr und noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

§ 37 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Behörde oder, wenn der Ministerpräsident für die Anstellung zuständig wäre, von der obersten Dienstbehörde verlängert werden, und zwar in den Laufbahnen

  1. des einfachen. des mittleren und des gehobenen Dienstes um ein Jahr,
  2. des höheren Dienstes um zwei Jahre.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Mehr als ein Jahr darf jedoch in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes auf die Probezeit nicht angerechnet werden. Satz 2 gilt nicht für Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden.

(4) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- und Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

§ 38 (aufgehoben) 08

Vierter Teil
Fortbildung

§ 39

Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.

Fünfter Teil
Ausnahmen

§ 40 08

(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde

  1. Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
    1. Höchstalter für die Einstellung oder den Beginn der Ausbildung: § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Nr. 1,
    2. Überspringen von Ämtern bei der Anstellung oder bei Beförderungen: § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1,
    3. Anstellung vor Ablauf der Probezeit: § 6 Abs. 2 Satz 1,
    4. Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder vor Ablauf von zwei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von einem Jahr nach der letzten Beförderung oder vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nach Ablauf einer sechsmonatigen Erprobungszeit: § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1,
    5. Mindestdienstzeit und Mindest- oder Höchstalter für den Aufstieg oder für Beförderungen: § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3, § § 25, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 30 Satz 1, § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 4, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3,
    6. Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung: § 33;
  2. in Ausnahmefällen die Probezeit, die sich nach den §§ 16, 19, 23 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 und 3 ergibt, abkürzen.

(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 6 Abs. 3 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.

Sechster Teil
Richter und Staatsanwälte

§ 41 Richter 08

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter entsprechend, soweit sich aus den für Richter geltenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Richter erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

(3) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Vor der Verleihung eines Amts eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht, eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts sowie des Sozialgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.

(4) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, gilt Folgendes:

  1. Einem Richte:, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren verliehen werten.
  2. Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden.
  3. Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsordnung R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.

(5) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass die vierjährige Dienstzeit in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, im staatsanwaltschaftlichen Dienst oder im Richterverhältnis zurückgelegt werden kann. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.

(6) Die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 1 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes gilt nicht als Beförderung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 7 Abs. 5. Das Gleiche gilt für die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 befindet; Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 42 Staatsanwälte

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Staatsanwälte nur insoweit, als das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt.

(2) § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von § 41 Abs. 4 Nr. 1 und 2 rechnet die Dienstzeit von der Anstellung ab.

Siebenter Teil
Besondere Vorschriften für den Schul- und Schulaufsichtsdienst
08

§ 43 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung 08

(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II - LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 301, 302), in der jeweils geltenden Fassung, sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne der §§ 22 und 26 SächsBG.

(2) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung II sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne der §§ 22 und 26 SächsBG.

§ 44 Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes 08

(1) Beamte im höheren Dienst, die eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren als Schulleiter oder stellvertretender Schulleiter zurückgelegt haben, können für den Wechsel in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Staatsministerium für Kultus. Sie ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach der Zulassung werden die Beamten in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Das Staatsministerium für Kultus stellt die erfolgreiche Einführung schriftlich fest. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 45 Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes 08

(1) Beamte im gehobenen Dienst, die

  1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,
  2. ein Beförderungsamt als Schulleiter oder stellvertretender Schulleiter wahrgenommen haben und
  3. nicht älter als 58 Jahre sind,

können zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Staatsministerium für Kultus. Sie ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach der Zulassung werden die Beamten in die Aufgaben der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes eingeführt. Die Einführung dauert zwölf Monate und umfasst einen verwaltungsrechtlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel drei Monaten, der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann. Die Ausbildungsinhalte werden durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten am Bildungsgang ist festzustellen.

(4) § 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Achter Teil
Schlussvorschriften
08

§ 46 Geltungsbereich 08

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Beamte auf Zeit,
  2. Polizeibeamte und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind,
  3. Professoren an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen sowie an einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen.

§ 47 (aufgehoben) 08 08

§ 48 (aufgehoben) 08 08

§ 49 Inkrafttreten 08 08

.

 Höherer DienstAnlage 1
(zu § 32 Abs. 1) 08


Besondere Fachrichtung des höheren DienstesBeruf oder Berufsabschluss
1.Ärztlicher DienstArzt
2.Pharmazeutischer DienstApotheker
3.Zahnärztlicher DienstZahnarzt
4.Tierärztlicher DienstTierarzt
5.Dienst im Prüfwesen für BaustatikDiplomingenieur (Univ.)
6.Biologischer DienstDiplombiologe (Univ.)
7.Chemischer DienstDiplomchemiker (Univ.)
Lebensmittelchemiker
8.Geologischer DienstDiplomgeologe (Univ.)
Mineraloge
9.Psychologischer DienstDiplompsychologe (Univ.)
10.WirtschaftsverwaltungsdienstDiplomökonom (Univ.)
Diplomkaufmann (Univ.)
Diplomvolkswirt (Univ.)
Diplomwirtschaftsingenieur (Univ.)
Diplombetriebswirt (Univ.)
Diplomhandelslehrer (Univ.)
Diplomverwaltungswissenschaftler (Univ.)
11.Physikalischer DienstDiplomphysiker (Univ.)
12.Dienst in der UmweltverwaltungAbschluss im Sinne des § 32 Abs. 3 in einer geeigneten Fachrichtung nach näherer Bestimmung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern
13.Technischer GewerbeaufsichtsdienstDiplomingenieur (Univ.)
14.Dienst als Studienrat an einer HochschuleAbschluss im Sinne des § 32 Abs. 3 der geforderten Fachrichtung
15.Dienst in Denkmalschutz und DenkmalpflegeAbschluss im Sinne des § 32 Abs. 3 in einer geeigneten Fachrichtung nach näherer Bestimmung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern
16.Dienst in der Wissenschafts- und Kulturverwaltung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und KunstAbschluss im Sinne des § 32 Abs. 3 in einer geeigneten Fachrichtung nach näherer Bestimmung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern
17.Gartenbautechnischer DienstIngenieur für Gartenbau (Univ.)
Diplomingenieur im Fachbereich Garten- und Landschaftsgestaltung (Univ.)
Diplomgärtner (Univ.)
Diplomagraringenieur (Univ.)
18.Bautechnischer Dienst in der WasserwirtschaftDiplomingenieur für Wasserwirtschaft (Univ.)
Diplomingenieur für Wasserbau (Univ.)

.

  Gehobener DienstAnlage 2
(zu § 32 Abs. 1) 08


Besondere Fachrichtung des gehobenen DienstesBeruf oder Berufsabschluss
1.Technischer GewerbeaufsichtsdienstDiplomingenieur (FH)
Diplomingenieur (BA)
2.Technischer Dienst in der UmweltverwaltungDiplomingenieur (FH)
Diplomingenieur (BA)
Diplomlandwirt
Diplomagraringenieur (FH)
Diplomingenieur der Fachrichtungen Landschaftspflege und Landespflege (FH)
3.Technischer Dienst bei der PolizeiDiplomingenieur (FH)
Diplomingenieur (BA)
4.Technischer Dienst beim VerfassungsschutzDiplomingenieur (FH)
Diplomingenieur (BA)
5.Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und SozialpädagogikDiplomsozialpädagoge (FH)
Diplomsozialpädagoge (BA)
Diplomsozialarbeiter (FH)
6.Gartenbautechnischer DienstIngenieur für Gartenbau (FH)
Diplomlandwirt
Diplomagraringenieur (FH)
7.WirtschaftsverwaltungsdienstDiplombetriebswirt (BA)
Diplombetriebswirt (FH)

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 Mittlerer DienstAnlage 3
(zu § 32 Abs. 1) 08


Besondere Fachrichtung des mittleren DienstesBeruf oder Berufsabschluss
l.Technischer Dienst bei der PolizeiFacharbeiter
Handwerksmeister
2.Technischer Dienst beim VerfassungsschutzFacharbeiter
Handwerksmeister
3.LebensmittelkontrolldienstLebensmittelkontrolleur
UWS Umweltmanagement GmbHENDE