umwelt-online:Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO (1)
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SächsLVO - Sächsische Laufbahnverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
(GVBl. Nr. 12 vom 20.09.2000 S. 398; 11.11.2005 S. 283 05; 13.11.2008 S. 632 08)
letzte Änderung vor der Neufassung: GVBl Nr. 9 vom 10.07.2009 S. 402 - siehe aktuelle Fassung
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriff und Gliederung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen nicht.
(3) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1718) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG.
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
(2) Bei anderen Bewerbern (§ 36 ff.) wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung. für ihre Laufbahn bewähren sollen.
(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und dies bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festgelegt worden ist; in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.
(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
§ 5 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
Die Beamten auf Probe führen bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amts, das in einer Besoldungsordnung des Bundes oder des Freistaates Sachsen aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der Ministerpräsident festgesetzt hat.
(2) Die Beamten werden nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind Bewährung, Eignung, Befähigung, fachliche Leistungen, Dienstzeiten nach Abschluss der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen.
(3) Die Anstellung der Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.
(4) Die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b beantragt werden, wenn der Bewerber die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt hat, aufgrund deren Art, Schwierigkeit und Dauer eine den Anforderungen an das Beförderungsamt entsprechende Berufserfahrung erworben hat. Die § § 4, 13, 16, 19, 23, 28 und 37 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis sind berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht heranzuziehen.
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten
übertragen wird.
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in den Besoldungsordnungen A aufgeführt sind. In Laufbahnen, zu denen bei einer Besoldungsgruppe Ämter mit und ohne Amtszulage gehören, sind die Ämter, die mit einer Amtszulage verbunden sind, nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 Abs. 1 bis 3 und § 24 Abs. 1 bis 3 sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen; in den Fällen des § 20 Abs. 4 und 5, des § 24 Abs. 5 und 6, des § 29 Abs. 1 sowie der §§ 29a, 35 und 45 sind Ämter der bisherigen Laufbahn mit höherem Endgrundgehalt als die dort genannten Ämter nicht mehr zu durchlaufen.
(3) Eine Beförderung ist unzulässig
(4) Eine Beförderung ist ferner nicht zulässig vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nach Ablauf einer sechsmonatigen Erprobungszeit.
(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall maßgebliche Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen, soweit sie nicht schon für die Anstellung Berücksichtigung fanden. Ebenso können Zeiten, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Landesverband im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
§ 7a Berücksichtigung von Eltern- und Betreuungszeiten 08
(1) Bei der Einstellung ist abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Nr. 1 bei Bewerbern, die
(2) Die Anstellung ist abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 vor Ableistung der Probezeit zulässig,
Zu berücksichtigen ist für jede betreute Person ein Zeitraum bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens zwei Jahre. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.
(3) Soweit die in Absatz 2 Satz 2 genannten berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht für die Anstellung verbraucht worden sind, können diese Zeiten zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen bei einer Beförderung auf die in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SächsBG genannten Zeiträume angerechnet oder als der Dienstzeit gleichgestellte Zeit nach § 7 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 berücksichtigt werden.
(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Landespersonalausschuss.
(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann abweichend von Absatz 2 bei Beamten, denen aufgrund von § 35 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 SächsBG ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, als Befähigung für die andere Laufbahn nach Unterweisung in der neuen Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung für diese Laufbahn erworben werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Für die Unterweisung und die Laufbahnprüfung gilt in Laufbahnen des mittleren Dienstes § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1 und in Laufbahnen des gehobenen Dienstes § 24 Abs. 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann eine längere Dauer der Unterweisung festsetzen. Bei Beamten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, kann sie abweichend von Satz 1 zulassen, dass von der Laufbahnprüfung abgesehen wird; sie entscheidet dann über die Anerkennung der Befähigung. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Lautbahn in ihrer Rechtsstellung, in den Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 1 SächsBG in ihrem früheren Amt. Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 hat der Beamte in der neuen Laufbahn Ämter, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.
(4) Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in der bisherigen Laufbahn im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden, können bei Beamten, die die Befähigung für die neue Laufbahn durch Bestehen der Laufbahnprüfung, als Beamte besonderer Fachrichtungen (§ § 31 bis 34) oder aufgrund einer Anerkennung nach Absatz 2 und 3 erworben haben, auf die Probezeit in der neuen Laufbahn angerechnet werden. Dies gilt auch für Dienstzeiten, die nach dem Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf als wissenschaftlicher Assistent oder als Assistent an einer Pädagogischen Hochschule zurückgelegt worden sind.
§ 9 Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren 08
(1) Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.
(2) Wer außerhalb des Freistaates Sachsen unter Voraussetzungen entsprechend § 3 Abs. 1 die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Dienst des Freistaates Sachsen. In Zweifelsfällen stellt das Staatsministerium des Innern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 8 bleiben unberührt.
(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach der Verleihung eines Amts eine Dienstzeit in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat.
(4) War dem Beamten schon ein Amt verliehen, das zur gleichen Laufbahngruppe gehört wie das Amt, das ihm übertragen werden soll, so gilt diese Verleihung eines Amts als Anstellung.
(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.
§ 10 Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen 08
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, der Anstellung und der Beförderung nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.
Zweiter Teil
Laufbahnbewerber
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 11 Vorbereitungsdienst
(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.
(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter" in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Lautbahn bezeichnenden Zusatz.
(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Mindestaltersgrenze festgesetzt und von den Höchstaltersgrenzen dieser Verordnung nach unten abgewichen werden.
§ 12 Laufbahnprüfungen
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Die Laufbahnprüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(3) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten
sehr gut (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.
(4) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen keinen früheren Zeitpunkt bestimmen. Dasselbe gilt, wenn die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
(6) Eine Anrechnung von Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgangs für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung kann nur nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erfolgen. Dasselbe gilt für eine Anrechnung von Zeiten eines nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgangs für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung.
§ 13 Verlängerung der Probezeit
Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Behörde oder, wenn der Ministerpräsident für die Anstellung zuständig wäre, von der obersten Dienstbehörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
§ 13a Allgemeine Voraussetzungen für den Aufstieg 08
(1) Beamte können von dem Dienstvorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben; es sei denn bestimmte Vorschriften schließen einen Aufstieg aus.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.
Zweiter Abschnitt
Einfacher Dienst
§ 14 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 08
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über
§ 15 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird.
(3) Schließt der Vorbereitungsdienst nicht mit einer Prüfung ab, so schließt er mit der Feststellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.
§ 16 Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in der Regel ein Jahr.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können bis zu sechs Monaten auf die Probezeit angerechnet werden.
Dritter Abschnitt
Mittlerer Dienst
§ 17 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 08
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die für die Laufbahn erforderlichen besonderen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über
§ 18 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahn erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird.
§ 19 Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "ausreichend" bestanden haben und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst. die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) Der Landespersonalausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 3) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, dass der Beamte
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Landespersonalausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 3 nicht abgelegt werden kann.
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