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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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SächsUrlMuEltVO - Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 23. Juli 2018
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 23.08.2018 S. 496; 15.07.2019 S. 597 19; 24.04.2021 S. 504 21; 13.08.2024 S. 764 24, 24a i.K.)



Archiv: 2013

Überschrift geändert 24

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 24

Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Begriffsbestimmungen 24

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Vorschriften, nach denen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt, bleiben unberührt.

(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte zu versehen hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten beide Kalendertage als Arbeitstage.

(3) Wartezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit von sechs Monaten nach Einstellung in den öffentlichen Dienst.

(4) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

(5) Mehrarbeit während der Schwangerschaft und der Stillzeit der Beamtin ist jede Dienstleistung, die über die festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.

(6) Europarechtlicher Mindesturlaub ist der Jahresurlaub nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9). Er beträgt bei fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche 20 Tage und ist bei einer höheren oder geringeren Anzahl von Arbeitstagen in der Kalenderwoche im Verhältnis der regelmäßigen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche umzurechnen.

§ 3 Zuständigkeit 24

Für die Entscheidungen nach dieser Verordnung ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2
Urlaub

§ 4 Dauer des Erholungsurlaubes 24

(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in den Fällen, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist, 30 Arbeitstage.

(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Urlaubes nach Absatz 1 für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, so besteht ein Anspruch auf die Hälfte des Urlaubes nach Absatz 1, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Jahresurlaub.

(3) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage nach Absatz 1 im Verhältnis der tatsächlichen durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche, ist sie im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres, bleiben die bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbenen Urlaubsansprüche unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch wird jeweils durch eine abschnittsweise Betrachtung ermittelt, wobei der Beamtin oder dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des nach Satz 1 zu berechnenden Urlaubsanspruchs zusteht. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats, wird bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs für diesen Monat die höhere Zahl der Wochenarbeitstage zugrunde gelegt. Urlaubsansprüche aus Vorjahren einschließlich angesparter Urlaubstage nach § 7 Absatz 5, die zum Zeitpunkt der Änderung der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit noch nicht verfallen sind, bleiben ebenfalls unberührt.

(4) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Strafvollzugsdienstes sowie des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen im Sinne von Absatz 1.

(5) Für die beamteten Lehrkräfte sowie für Beamtinnen und Beamte während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien oder durch die vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet. In dem Urlaubsjahr, in dem das Studium beginnt, vermindern sich die der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Urlaubstage um die zu Beginn des Urlaubsjahres der Zahl nach feststehenden Ferientage.

(6) Ergeben sich bei der Berechnung der Urlaubsdauer Bruchteile eines Urlaubstages, werden diese am Ende der Berechnung kaufmännisch gerundet.

§ 5 Wartezeit 24

Erholungsurlaub wird nach Ablauf der Wartezeit erteilt. Er ist vor Ablauf der Wartezeit zu erteilen, wenn besondere Gründe dies erfordern. Die Wartezeit gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Widerruf, die nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlusstag der Prüfung in den öffentlichen Dienst übernommen werden.

§ 6 Anrechnung und Kürzung 21 24

(1) Erholungsurlaub, der der Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihnen nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

(2) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit nach Abschnitt 4, eines Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes um ein Zwölftel gekürzt. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für den Fall einer Elternzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit beim eigenen Dienstherrn teilzeitbeschäftigt ist, und für den Fall, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen wird.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte vor Beginn der Elternzeit oder vor einem Urlaub unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihr oder ihm nach Absatz 2 zusteht, ist der verbliebene Urlaubsanspruch um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

(4) Für den Fall der vollständigen Freistellung, die sich aufgrund der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit wegen Teilzeitbeschäftigung einer Beamtin oder eines Beamten ergibt, besteht für die Dauer der Freistellung kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Erholungsurlaub wird im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Monat der in diesem Jahr liegenden Freistellung um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt auch für die Fälle einer Freistellung vom Dienst nach § 1 Absatz 4 Satz 3 und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 7 Antrag, Antritt und Verfall, Ansparung von Erholungsurlaub 24

(1) Der rechtzeitig zu beantragende Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte zu erteilen. Bei Leiterinnen und Leitern staatlicher Behörden wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienstbehörde erteilt. Die Leiterinnen und Leitern staatlicher Behörden dürfen sich im Rahmen der Urlaubsvorschriften in dringenden Fällen selbst beurlauben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5. Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, verfällt 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Er kann, soweit er nicht nach Satz 3 verfallen ist, nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden. Der Antrag ist unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes zu stellen. Der Urlaub nach den Sätzen 2 und 3 verfällt jedoch nur, sofern der Beamtin oder dem Beamten der vorhandene Urlaubsanspruch mitgeteilt und er oder sie auf den Verfall hingewiesen und aufgefordert wurde, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Andernfalls wird der Urlaub nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. Ein unterbliebener Hinweis bleibt in den Fällen durchgängiger Dienstunfähigkeit folgenlos.

(3) Der Erholungsurlaub von Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Juli in den öffentlichen Dienst eingestellt werden, verfällt erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.

(4) Soweit die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder vor einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, nach Ablauf dieser Schutzfristen oder nach dieser Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Der hiernach übertragene Resturlaub kann nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden.

(5) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bestimmen, dass der dieser oder diesem in einem bestimmten Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub mit Ausnahme des europarechtlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs ganz oder teilweise angespart wird. Der Antrag ist bis zum Ende des Urlaubsjahres zu stellen. Der angesparte Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im fünften Urlaubsjahr, das auf das Urlaubsjahr folgt, genommen wurde. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubes von mehr als 30 Arbeitstagen oder eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und angespartem Erholungsurlaub von insgesamt mehr als 30 Arbeitstagen ist mindestens drei Monate vor Urlaubsantritt zu beantragen.

§ 8 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub 24

(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des europarechtlichen Mindesturlaubes nach § 2 Absatz 6 im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses weder verfallen war noch genommen wurde, wird er von Amts wegen finanziell abgegolten. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und angesparter Urlaub wird auf den europarechtlichen Mindesturlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Davon abweichend bemisst sich die Höhe der Abgeltung für den Fall, dass Urlaubsansprüche in einem Zeitraum mit höherem Beschäftigungsumfang als dem in den letzten drei Kalendermonaten vor Beendigung des Beamtenverhältnisses erworben wurden, auf der Grundlage der Besoldung, die für den Zeitpunkt des Erwerbs dieser Urlaubsansprüche gewährt worden ist. Der Abgeltungsanspruch ist vererbbar und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.

(2) Die aus einem Zeitraum mit höherem Beschäftigungsumfang erworbenen Urlaubsansprüche werden von Amts wegen finanziell abgegolten, soweit sie in einem Zeitraum mit geringerem Beschäftigungsumfang in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für angesparte Urlaubsansprüche nach § 7 Absatz 5. Die Höhe der Abgeltung der Urlaubsansprüche nach Satz 1 bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs gewährten Besoldung und der Besoldung, die für den Zeitpunkt des Erwerbs des Urlaubsanspruchs gewährt worden ist. Der Anspruch auf Abgeltung entsteht mit Ablauf des Tages, an dem der Urlaub nach Satz 1 tatsächlich genommen wurde.

§ 9 Widerruf und Verlegung, Erkrankung 24

(1) Die Genehmigung des Erholungsurlaubes ist zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, sind nach dem Sächsischen Reisekostengesetz zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

(2) Will die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den ihr oder ihm genehmigten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Erholungsurlaubes durch Krankheit dienstunfähig und zeigt dies unverzüglich an, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes nachzuweisen. Die Inanspruchnahme des restlichen Erholungsurlaubes bedarf einer neuen Genehmigung.

§ 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst 24

(1) Verrichten Beamtinnen oder Beamte Dienst nach einem Plan, erhalten sie bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens:

1.110 Nachtdienststundeneinen Arbeitstag,
2.200 Nachtdienststundenzwei Arbeitstage,
3.275 Nachtdienststundendrei Arbeitstage,
4.310 Nachtdienststundenvier Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(3) Der Zusatzurlaub für ein Urlaubsjahr bemisst sich nach den in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen gemäß Absatz 1. § 4 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, wird der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag erhöht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die diese Beamtinnen und Beamten leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

§ 11 Dienstjubiläum 24

Aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums erhält die Beamtinnen und Beamte unter Belassung der Besoldung einen Urlaubstag.

§ 12 Urlaub aus verschiedenen Anlässen 19 24 24a

(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Besoldung Urlaub bewilligt werden

  1. zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben aufgrund gesetzlicher Vorschriften und zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,
  2. aus folgenden persönlichen Anlässen:
    1. bei Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin, die mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, ein Arbeitstag,
    2. beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, zwei Arbeitstage,
    3. bei einem Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
    4. soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht, bei Erkrankung
      1. a) einer oder eines Angehörigen im Sinne von § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes oder einer oder eines anderen Angehörigen, soweit sie oder er in demselben Haushalt lebt und die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wurde, es sei denn, es handelt sich um ein Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Arbeitstag im Kalenderjahr,
      2. b) einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte deshalb die Betreuung ihres oder seines Kindes übernehmen muss, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
    5. bei einer ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, wenn diese zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
    6. bei einem außergewöhnlichen Notstand infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wenn hierdurch das Hab und Gut der Beamtin oder des Beamten oder ihrer oder seiner Angehörigen, mit denen sie oder er in demselben Haushalt lebt, beeinträchtigt oder zerstört ist, die unmittelbare Gefahr von Beeinträchtigung oder Zerstörung besteht oder die Beamtin oder der Beamte selbst von einer Evakuierung ihrer oder seiner Wohnstätte betroffen ist, bis zu drei Arbeitstage,
    7. für den Vater aus Anlass der Geburt seines Kindes, soweit Buchstabe a für ihn keine Anwendung findet, ein Arbeitstag.
  3. für die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie
    1. staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Interesse liegen oder
    2. der Fortbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit dienen und von hierfür zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbänden angeboten werden.
  4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder

ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden,

für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 des Soldatengesetzes sowie die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Einsätzen von Organisationen der zivilen Verteidigung,

für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt,

für die Teilnahme als Sportlerin, Sportler, ehrenamtliche Trainerin, ehrenamtlicher Trainer, Schiedsrichterin, Schiedsrichter, Kampfrichterin oder Kampfrichter an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen, Deaflympics, Special Olympics, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokalwettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf internationaler sowie auf nationaler Ebene und an Endkämpfen um deutsche Meisterschaften,

für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt sowie für die aktive Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages und vergleichbarer Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften.

(2) Beamtinnen und Beamten kann Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch auf Urlaub nach Satz 1 haben Beamtinnen und Beamte in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, alleinerziehende Beamtinnen und Beamte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 2 besteht insgesamt für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. (Gültig ab 01.01.2025 Es können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, die dann der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen.) § 45 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen dürfen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass das Kind aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, mit der Maßgabe, dass der Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren ist. Soweit das Kind wegen der Schließung von Schulen, Kindertagesstätten oder sonstigen Betreuungseinrichtungen, die auf einer dem Betrieb vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung beruht, einer Beaufsichtigung oder Betreuung bedarf und die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme der Erkrankung des Kindes vorliegen, kann Beamtinnen und Beamten im Rahmen der nach den Sätzen 2 und 3 zur Verfügung stehenden Arbeitstage Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt werden. (Gültig ab 01.01.2025 Satz 4 gilt hierbei entsprechend.)

(Gültig bis 31.12.2025 siehe =>)
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 haben Beamtinnen und Beamte jeweils im Kalenderjahr 2024 und im Kalenderjahr 2025 für jedes Kind längstens für 13 Arbeitstage, alleinerziehende Beamtinnen und Beamte längstens für 26 Arbeitstage Anspruch auf Urlaub nach Absatz 2 Satz 1. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 besteht der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 jeweils im Kalenderjahr 2024 und im Kalenderjahr 2025 insgesamt für nicht mehr als 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte für nicht mehr als 60 Arbeitstage.

(3) Beamtinnen und Beamten kann aus Anlass ihrer Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied eines Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes bei Europa-, Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlen Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung für einen Arbeitstag gewährt werden.

(4) Die oder der Dienstvorgesetzte kann Nachweise oder Auskünfte zu den Voraussetzungen insbesondere des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und b verlangen. Der Urlaub nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 soll fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. Die oberste Dienstbehörde, das Oberlandesgericht, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Landesarbeitsgericht, das Finanzgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.

§ 13 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, Begleitperson 24

(1) Für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 der Sächsischen Beihilfeverordnung und Kuren nach § 39 der Sächsischen Beihilfeverordnung, deren Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle anerkannt ist, wird Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt. Dies gilt entsprechend für vergleichbare stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, die gesetzlich krankenversicherten Beamtinnen oder Beamten von der Krankenkasse verordnet werden, wobei eine Erstattung der Besoldung durch Dritte anzurechnen ist. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Sächsischen Beihilfeverordnung und in den Fällen des Satzes 2 nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.

(2) Für ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 6 der Sächsischen Beihilfeverordnung, deren Notwendigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird für die während der Arbeitszeit erforderliche Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt. Dies gilt entsprechend für vergleichbare ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gesetzlich krankenversicherter Beamten oder Beamtinnen, wobei eine Erstattung der Besoldung durch Dritte anzurechnen ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für die Durchführung einer polizei- oder amtsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Heilfürsorge nach § 15 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung vom 20. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 86), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 21 der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung. Dauer und Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Vorsorgeleistungen bestimmen sich nach der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung.

(4) Nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer Kur ihres oder seines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson teil und erfolgt keine Erstattung ihrer oder seiner Besoldung durch Dritte, wird ihr oder ihm Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.

(5) Wird die Beamtin oder der Beamte als Begleitperson im Sinne des § 44b Absatz 1 oder des § 45 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen und erfolgt keine Erstattung ihrer oder seiner Besoldung durch Dritte, wird Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.

(6) Soweit für eine in den Absätzen 1 bis 5 genannte Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, weil Dauer oder Häufigkeit nach der Sächsischen Beihilfeverordnung, der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung oder nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch überschritten werden, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

§ 14 Urlaub aus sonstigen Gründen 24

(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre; wäre die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(2) Urlaub aus sonstigen Gründen, der ausschließlich persönlichen Belangen der Beamtin oder des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Besoldung bewilligt. In anderen Fällen können der Beamtin oder dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwillige oder Freiwilliger nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz dient, die Besoldung bis zu sechs Monaten in voller Höhe und für die übrige Zeit in halber Höhe belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.

Abschnitt 3
Mutterschutz

§ 15 Beschäftigungsverbote vor der Entbindung

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet sind.

(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft im Außendienst nur beschäftigt werden, wenn sie sich dazu bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 16 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung 24

(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen (Mutterschutzfrist). Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen:

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten,
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen worden ist.

(2) Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Solange eine Beamtin stillt, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.

(5) Eine Beamtin kann während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme bereits in der Mutterschutzfrist tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 17 Mitteilungspflicht 24

(1) Sobald einer Beamtin ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll diese der oder dem Dienstvorgesetzten mitgeteilt und dabei der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben werden. Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.

(2) Für die Berechnung des in § 15 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Entbindet die Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.

(3) Die Kosten für Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.

§ 18 Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume 24

(1) Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden Ruhezeiten gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend.

(2) Für die Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gilt § 7 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Anzahl und Dauer der Stillzeiten treffen.

(3) Soweit es die dienstlichen Belange zulassen, sollen Ruheräume für schwangere und stillende Beamtinnen eingerichtet werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung entsprechender Räume vorschreiben.

§ 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen

(1) Die §§ 9 bis 14 des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Dienststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes und für die Befugnisse der zuständigen Arbeitsschutzbehörde § 29 Absatz 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

§ 20 Fortzahlung der Besoldung 24

Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15, 16 und 19 Absatz 1 wird die Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während Untersuchungen und der Stillzeit (§ 18 Absatz 2 Satz 1).

§ 21 Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung während der Elternzeit 24

Soweit die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 genannten Zeiten und der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Besoldung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, ist der Zuschuss auf 204,52 Euro begrenzt. Bei der Berechnung der Besoldung nach Satz 2 werden die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge, Aufwandsentschädigungen und Auslandsbesoldung nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt.

§ 22 Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung 24

(1) Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden:

  1. während ihrer Schwangerschaft,
  2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
  3. bis zum Ende ihrer Mutterschutzfrist, mindestens jedoch

bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Beamtin oder früheren Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er in Hinblick auf eine Entlassung einer Beamtin auf Probe oder Widerruf trifft.

(2) In besonderen Fällen kann die nach § 14 Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 40 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 23 Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses 24

(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 15 Absatz 2 bestanden hat, mit der Ablegung der Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist, kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfrist des § 15 Absatz 2, erhält die frühere Beamtin auf Antrag ein besonderes Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses während der Schutzfrist Besoldung nach § 20 zugestanden hätte. Das besondere Mutterschaftsgeld beträgt monatlich 260,76 Euro, jedoch nicht mehr als der laufende monatliche Anspruch auf Besoldung vor Beendigung des Beamtenverhältnisses, gemindert um die gesetzlichen Abzüge.

(2) Das besondere Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn und soweit für denselben Zeitraum Besoldung, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird.

Abschnitt 4
Elternzeit

§ 24 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung 24

(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Besoldung.

(2) Während der Elternzeit ist einer Beamtin oder einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem oder seinem Dienstherrn bis zu 32 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden. Die Genehmigung nach Satz 2 kann nur innerhalb von vier Wochen und aus dienstlichen Gründen versagt werden. Bei der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern gilt § 8 Absatz 3 des Sächsischen Richtergesetzes entsprechend.

§ 25 Inanspruchnahme der Elternzeit 24

Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestimmt sich für Beamtinnen und Beamte nach den Vorschriften des § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

§ 26 Entlassung während Elternzeit 24

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren oder seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 39 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 27 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen 24

(1) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 Euro für den vollen Monat erstattet, wenn ihre Besoldung, ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten hat oder überschritten hätte.

(2) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie jeweils auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch entsteht in diesem Fall im Monat der Aufnahme.

(3) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erstattet, wenn die Kinder im Familienzuschlag der Beamtin oder des Beamten berücksichtigungsfähig sind. Die Beiträge für ein Kind werden nicht erstattet, solange für dieses Kind eine Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, einen Familienzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält. § 40 Absatz 6 und 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. Erstattungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf die Erstattungen nach Satz 1 angerechnet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf Beamtinnen und Beamte entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entsprechend.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf heilfürsorgeberechtigte Beamtinnen und Beamte. Für die Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder heilfürsorgeberechtigter Beamtinnen und Beamter gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Besteht der Anspruch auf Beitragserstattung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Beitragserstattung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 24 Absatz 2 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

§ 28 Übergangsregelungen 24

Für vor dem 1. September 2021 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder ist § 24 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
- Sachsen -

Vom 23. Juli 2018
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 23.08.2018 S. 496)



Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 661) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901),
  2. den am 29. Oktober 2014 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561),
  3. die am 1. Juli 2015 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514),
  4. die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.


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