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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung
- Sachsen -

Vom 24. April 2021
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 12.05.2021 S. 504)



Auf Grund des § 95 Absatz 1 und § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Die Sächsische Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Dienstfreie Tage

§ 3 Ruhezeiten

§ 4 Pausen

§ 5 Gleitende Arbeitszeit

§ 6 Feststehende Arbeitszeit

§ 7 Arbeitsortflexibilisierung

§ 8 Arbeitszeiterfassung

§ 9 Stufenweise Wiedereingliederung

§ 10 Dienstreisen

§ 11 Nachtarbeit

§ 12 Bereitschaftsdienst, Wechseldienst und Rufbereitschaft

§ 13 Ausnahme bei Erklärung des Beamten

§ 14 Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

§ 15 Beamtete Lehrkräfte

§ 16 Langzeitkonten

§ 17 Neue Arbeitszeitmodelle

§ 18 Übergangsvorschrift".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitszeit" die Wörter "der Beamten" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " (§ 9 Abs. 1 Satz 1)" durch die Wörter " (§ 12 Absatz 1 Satz 1)" und werden die Wörter "dies nach den dienstlichen Verhältnissen erforderlich ist" durch die Wörter "es die dienstlichen Verhältnisse erfordern" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 9 Abs. 1 Satz 2)" durch die Wörter " (§ 12 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt.

4. Die §§ 3 bis 7a werden durch die folgenden §§ 3 bis 10 ersetzt:

altneu
§ 3 Mindestruhezeit

Den Beamten ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden nach § 4 Abs. 4 Satz 2 in einem Bezugszeitraum von 14 Tagen zu gewähren.

" § 3 Ruhezeiten

(1) Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.

(2) In einem Bezugszeitraum von 14 Tagen ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren.

§ 4 Einteilung der Arbeitszeit, Pausen

(1) Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen; sie darf höchstens 90 Minuten betragen.

(2) Die Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

(3) Die tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der feststehenden Arbeitszeit (§ 5) oder der gleitenden Arbeitszeit (§ 6) geregelt werden.

(4) Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.

§ 4 Pausen

Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen. Die oberste Dienstbehörde kann aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere bei polizeilichen Einsatzlagen, die einen kontinuierlichen Dienst erfordern, Ausnahmen von Satz 2 zulassen. In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.

§ 5 Feststehende Arbeitszeit

(1) Der Dienst beginnt bei feststehender Arbeitszeit täglich um 7.30 Uhr und endet um 16.15 Uhr, am Freitag um 15.00 Uhr, wenn die Mittagspause 30 Minuten beträgt.

(2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1, jedoch unter Beachtung der §§ 1 bis 4, allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dabei darf der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr, am Freitag nicht vor 15.00 Uhr enden. Die Dienststelle bestimmt, wann die Mittagspause genommen werden kann.

(3) In besonders begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 5 Gleitende Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit ist im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit unter Nutzung eines Gleitzeitkontos abzuleisten. Gleitzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, welche die folgenden Daten erfassen:

  1. täglich Dienstbeginn, Dienstende und Pausen,
  2. das Über- und Unterschreiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie
  3. die daraus resultierenden Mehr- oder Minderstunden.

Innerhalb einer Rahmenarbeitszeit von 6 bis 22 Uhr bestimmen die Beamten vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 Satz 2 Dienstbeginn und Dienstende täglich selbst. Die Dienststelle kann die Rahmenarbeitszeit erweitern oder einschränken, wenn dienstliche Gründe es erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat. In den Monaten Juli und August haben Staatsbehörden einen Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen.

(2) Die Dienststelle kann zur notwendigen Sicherstellung der Arbeits- und Auskunftsfähigkeit einer Organisationseinheit bereichsspezifische Funktionszeiten innerhalb der Rahmenarbeitszeit festsetzen. Innerhalb von Funktionszeiten wird die Funktionsfähigkeit einer Organisationseinheit durch Vorgaben und Abstimmung sichergestellt. Die Dienststelle kann anstelle von Funktionszeiten auch bereichsspezifische Kernarbeitszeiten festsetzen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. Innerhalb von Kernarbeitszeiten besteht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht des Beamten.

(3) Für die Bestimmung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Für ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist ein Ausgleich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes von längstens zwölf Monaten vorzusehen. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat, kann ein Abrechnungszeitraum von längstens 24 Monaten vorgesehen werden. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes besteht in begründeten Fällen ein Einsichtsrecht des zuständigen Vorgesetzten in die Aufzeichnungen der Zeiterfassung. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(4) Der Zeitausgleich eines Gleitzeitkontos kann stunden- oder tageweise erfolgen. Der stundenweise Zeitausgleich erfolgt durch die Beamten selbstständig innerhalb der Rahmenarbeitszeit und unter Beachtung dienstlicher Obliegenheiten. Der tageweise Zeitausgleich ist zu bewilligen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die Dienststelle Zeiten bestimmen, in denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.

(5) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines im Haushalt des Beamten lebenden erkrankten Angehörigen nach § 66 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der tageweise Zeitausgleich zu genehmigen. Das Gleiche gilt im Falle eines erkrankten nahen Angehörigen, der nicht im Haushalt des Beamten lebt, und bei unvorhersehbarem Ausfall der Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist glaubhaft zu machen.

(6) Sofern dienstliche oder in der Person des Beamten liegende Gründe nicht entgegenstehen, kann die Dienststelle den tageweisen Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen ausnahmsweise auch ohne ausreichendes Zeitguthaben für die Dauer von längstens sechs Wochen bewilligen. Die Bewilligung ist mit einer Regelung zum Ausgleich der Minderstunden in einem verlängerten Abrechnungszeitraum von bis zu 36 Monaten zu verbinden. Hierbei sind mit dem Beamten Zwischenziele schriftlich zu vereinbaren. In Ausnahmefällen kann der Abrechnungszeitraum nochmals verlängert werden. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Dienstunfähigkeit während des tageweisen Zeitausgleichs ist die Bewilligung für die Dauer der Dienstunfähigkeit aufzuheben.

§ 6 Gleitende Arbeitszeit

(1) Die Dienststelle kann - sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen und die Arbeitsabläufe dies rechtfertigen - zulassen, dass die Beamten Dienstbeginn und Dienstende innerhalb einer täglichen Rahmenarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr in gewissen Grenzen selbst bestimmen. Für die Ermittlung der Arbeitszeit sind Zeiterfassungsgeräte zu verwenden. Sofern die Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder ihr Einsatz wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, kann der Nachweis der geleisteten täglichen Arbeitszeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde ausnahmsweise in anderer Weise erbracht werden. Von der Zeiterfassung kann auch abgesehen werden, sofern eine Leistungsdatenerfassung im Rahmen von Controlling-Systemen sichergestellt ist, und wenn der notwendige Nachweis der Arbeitszeit auch über den Einsatz von Leistungserfassungsgeräten geführt werden kann.

(2) Bei der der Dienststelle obliegenden Gestaltung der Arbeitszeit ist durch Festsetzung von bereichsspezifischen Funktionszeiten die Arbeitsfähigkeit, Auskunftsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft der Behörde oder von Teilen der Behörde für interne und externe Ansprechpartner sicherzustellen.

(3) Als regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist bei gleitender Arbeitszeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Für ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit kann ein Ausgleich innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) vorgesehen werden. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes besteht ein Einsichtsrecht des Vorgesetzten in die Aufzeichnungen der Zeiterfassung. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens zwanzig Stunden, in Ausnahmefällen vierzig Stunden, übertragen werden.

(4) Sofern die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, können dem Beamten zum Ausgleich von Zeitguthaben in einem Kalendermonat höchstens

  1. zwei ganze Tage,
  2. ein ganzer Tag und zwei weitere halbe Tage oder
  3. vier halbe Tage

Arbeitszeitausgleich bewilligt werden. Als halber Tag gilt jeweils die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Aus besonderen dienstlichen Gründen kann der Freizeitausgleich für höchstens drei Kalendermonate zu einem zusammenhängenden Ausgleich zusammengefasst werden. Die Dienststelle kann Zeiten bestimmen, in denen kein Ausgleich stattfinden kann oder ein Ausgleich stattfinden muss. Bei Erkrankung eines Kindes oder eines im Haushalt des Beamten lebenden Angehörigen kann der Freizeitausgleich für höchstens bis zu sechs Kalendermonate zu einem zusammenhängenden Ausgleich zusammengefasst werden, wenn eine andere im Haushalt des Beamten lebende oder eine weitere mit der Betreuung betraute Person das Kind oder den Angehörigen nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Gleiches gilt bei unvorhersehbarem Ausfall der mit der Betreuung eines Kindes betrauten Person oder sonstiger organisierter Betreuungsmöglichkeiten.

(5) Die Dienststelle kann einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen oder aus durch den Beamten zu vertretenden Gründen geboten ist.

(6) In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Abweichungen von Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 und von Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 zulassen.

§ 6 Feststehende Arbeitszeit

(1) Abweichend von § 5 kann die Dienststelle eine feststehende Arbeitszeit anordnen. In Staatsbehörden darf die Anordnung nur erfolgen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat.

(2) Die Dienststelle kann für einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend feststehende Arbeitszeit anordnen, wenn dienstliche oder durch den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.

(3) Bei feststehender Arbeitszeit werden die täglichen Arbeits- und Pausenzeiten unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse durch die Dienststelle bestimmt. Sofern die dienstlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, haben Staatsbehörden in den Monaten Juli und August eine gleitende Arbeitszeit mit Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen. Die Dienststelle kann für einzelne Beamte von Satz 2 abweichen, wenn durch den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.

§ 6a Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung

Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigten auf deren Antrag abweichend von § 1 Abs. 4 für die Aufteilung der ermäßigten Arbeitszeit ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der Zeiten einer regelmäßigen Beschäftigung und einer vollständigen Freistellung vom Dienst umfassen kann. Dieser Zeitraum darf insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. Die vollständige Freistellung vom Dienst muss ein Jahr andauern, kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Gesamtbewilligungszeitraums genommen werden.

§ 7 Arbeitsortflexibilisierung

Beamten kann allgemein gestattet werden, ihren Dienst teilweise außerhalb der Dienststelle zu leisten, soweit die dienstlichen Belange nicht entgegenstehen.

§ 7 Dienstleistungsabend

(1) Dienststellen oder Teile von ihnen können an bis zu zwei Tagen in der Woche Dienstleistungsabende bestimmen.

(2) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann von den dort genannten Arbeitszeiten abgewichen werden.

§ 8 Arbeitszeiterfassung

Für die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit sind Arbeitszeiterfassungssysteme zu verwenden. Die Dienststelle kann Ausnahmen vorsehen

  1. für Beamte mit Leitungsaufgaben oder selbstständiger Entscheidungsbefugnis,
  2. bei Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsbereiches.
§ 7a Dienstreisen

Bei Dienstreisen einschließlich der Reisetage gilt die Dauer der Dienstgeschäfte als Arbeitszeit. Reisezeiten werden mindestens bis zur Höhe der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit angerechnet.

§ 9 Stufenweise Wiedereingliederung

Im Anschluss an eine insbesondere länger dauernde Erkrankung kann vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Belassung der Besoldung bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. In Ausnahmefällen kann die Ermäßigung verlängert werden, wenn dies nach Feststellung eines Arztes nach § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.

§ 10 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen gilt die Dauer der Dienstgeschäfte, auch wenn sie an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden, als Arbeitszeit. Reisezeiten werden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet, soweit sie zusammen mit der Dauer der Dienstgeschäfte zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit neben der Reisezeit keine Dienstgeschäfte stattfinden, werden die dienstlich erforderlichen Reisezeiten bis zu zehn Stunden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet. Davon abweichend erfolgt bei Reisen an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen eine Anrechnung der dienstlich erforderlichen Reisezeiten nur in halber Höhe.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teilzeitbeschäftigte."

5. Der bisherige § 8 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "22.00 Uhr bis 5.00 Uhr" durch die Wörter "22 bis 5 Uhr" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Fällt die kontinuierliche Mindestruhezeit gemäß § 3 in den Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(3) Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten.

"(2) In einem Bezugszeitraum von vier Monaten darf die geleistete Nachtarbeit im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Die kontinuierliche Mindestruhezeit gemäß § 3 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(3) Bei Nachtarbeit, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, kann davon abgewichen werden, soweit eine in Schwere oder Ausmaß über die gewöhnlichen Umstände der jeweiligen Tätigkeit hinausgehende Gefahrenlage es erfordert. Die Dienststelle hat dann gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten."

6. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "seiner Dienststelle" durch die Wörter "der Dienststelle" und die Wörter "seiner Wohnung" durch die Wörter "der eigenen Wohnung" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Arbeitszeit kann entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis, im Rahmen der bestehenden Schutzvorschriften, auf bis zu 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Bezugszeitraumes von vier Monaten verlängert werden. Die Einteilung der Arbeitszeit und der Pausen kann entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstes abweichend von § 4 Abs. 1 gestaltet werden."Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis auf bis zu 48 Stunden wöchentlich verlängert werden. Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 beträgt bei Bereitschaftsdienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich der Bezugszeitraum sechs Monate. Die Einteilung der Pausen kann entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstes abweichend von § 4 Satz 2 geregelt werden."

c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 und 3" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die tägliche Arbeitszeit der im Wechseldienst tätigen Beamten darf 13 Stunden nicht überschreiten; die tägliche Ruhezeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 ist einzuhalten."Die tägliche Arbeitszeit im Wechseldienst darf 13 Stunden nicht überschreiten und die tägliche Ruhezeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 ist einzuhalten."

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 4" durch die Angabe " § 3 Absatz 1" ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Abs. 3 findet auf die im Wechseldienst tätigen Beamten keine Anwendung." § 11 Absatz 3 findet auf den Wechseldienst keine Anwendung."

7. Die bisherigen §§ 10 bis 15 werden durch die folgenden §§ 13 bis 18 ersetzt:

altneu
§ 10 Beamte der Straßenbauverwaltung und Vermessungsverwaltung

Für die Landesbeamten bei den Straßenmeistereien der Straßenbauämter und des Autobahnamtes Sachsen sowie für die Beamten der Vermessungsverwaltung, die im Außendienst tätig sind, insbesondere mit Übernachtung, kann die Dienststelle allgemein oder im Einzelfall das Dienstende an bestimmten Tagen um bis zu zwei Stunden abweichend von § 5 festlegen, wenn dies aus Gründen des Betriebsablaufes, der Verkehrssicherheit oder wegen der jahreszeitlichen Anforderungen notwendig ist.

" § 13 Ausnahme bei Erklärung des Beamten

(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann bei Bereitschaftsdienst die regelmäßige Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus verlängert werden, wenn

  1. der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
  2. die Dienststelle die Beamten, welche die Erklärung abgegeben haben, in Listen erfasst und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichtet und
  3. die Dienststelle die Beamten, deren regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich über 48 Stunden hinaus verlängert ist, in Listen erfasst und diese den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung stellt.

Dem Beamten dürfen keine Nachteile entstehen, sofern er nicht zur Abgabe der Erklärung bereit ist oder diese widerruft.

(2) Auch bei Abgabe einer Erklärung soll die regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr als 56 Stunden betragen. Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden. Die Dienststelle hat bei der Abgabe einer Erklärung auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.

§ 11 Ausnahme durch Individualerklärung des Beamten

(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 überschritten werden, wenn:

  1. der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
  2. dem Beamten, sofern er nicht zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit ist oder die Erklärung nach Nummer 1 widerruft, keine Nachteile entstehen,
  3. die Dienststellen die Beamten, die sich zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit erklärt haben, in Listen erfassen und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichten,
  4. die Dienststellen die Beamten, die tatsächlich die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten, in Listen erfassen und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung stellen.

(2) Auch bei Abgabe einer Erklärung nach Absatz 1 Nr. 1 soll die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr als 56 Stunden betragen. Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden. Die Beamten sind auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.

§ 14 Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, Abweichungen von § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 4 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 und 3 zulässig. Die Dienststelle hat in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.

§ 11a Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

Abweichungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3 sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, zulässig, soweit dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Dienststellen haben in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.

§ 15 Beamtete Lehrkräfte

Für beamtete Lehrkräfte im Schuldienst und die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten ausschließlich § 1 Absatz 1, 2 und 4, § 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und § 9. Für die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten zudem die in der Anlage enthaltenen Regelungen zur Regelstundenverpflichtung.

§ 12 Verwaltungsvorschrift für Beamte des Justizvollzugsdienstes

Das Staatsministerium der Justiz kann Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeitregelung der im Wechseldienst und Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten des Justizvollzugsdienstes erlassen.

§ 16 Langzeitkonten

(1) Die obersten Dienstbehörden können Arbeitsbereiche für die Erprobung von Langzeitkonten bestimmen. Dies gilt auch für weitere Dienstbehörden im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, längstens bis zum 31. März 2026 angespart werden. Langzeitkonten und Gleitzeitkonten sind unabhängig voneinander zu führen.

(2) Dem Beamten kann ein Langzeitkonto bewilligt werden, soweit er einem Arbeitsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 angehört und dienstliche oder durch den Beamten zu vertretende Gründe nicht entgegenstehen. Die Bewilligung einschließlich der damit getroffenen Regelungen soll auch im Falle einer Umsetzung, Abordnung oder Versetzung des Beamten fortgelten.

(3) Dem Langzeitkonto kann die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu einer Höhe von einem Zehntel der regelmäßigen Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Bei der Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 ist festzulegen, ob das Zeitguthaben dem Langzeitkonto wöchentlich, monatlich oder jährlich gutgeschrieben wird. Auf Antrag können ihm auch monatlich bis zu 16 dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben werden. Die Gutschrift schließt eine Vergütung der Mehrarbeitsstunden aus.

(4) Der Zeitausgleich eines Langzeitkontos wird durch Freistellung vom Dienst unter Belassung der Besoldung gewährt. Er ist auf jährlich zwölf Wochen begrenzt und muss spätestens zwölf Wochen vor dem gewünschten Freistellungszeitraum beantragt werden. Der Antrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist dem Beamten ein anderer Zeitraum mitzuteilen, in dem eine Freistellung im beantragten Umfang möglich ist.

(5) Stellt der Beamte den Antrag auf Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, seines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, findet Absatz 4 Satz 2 bis 4 keine Anwendung. Der Antrag ist frühestmöglich zu stellen. Der Wegfall der Gründe ist unverzüglich anzuzeigen. Der Antrag kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist dem Beamten mitzuteilen, welche anderweitige Freistellung möglich ist.

(6) Im Einvernehmen mit dem Beamten oder wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. In diesem Fall ist eine Vereinbarung über den Zeitausgleich zu treffen. Treten während der Führung eines Langzeitkontos Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist § 97 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(7) Nähere Bestimmungen über die Einführung und Ausgestaltung des Langzeitkontos trifft die oberste Dienstbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann hierbei insbesondere regeln, dass die Begrenzung des Zeitausgleichs auf jährlich zwölf Wochen nach Vollendung des 58. Lebensjahres oder von einem späteren Zeitpunkt an entfallen kann. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann sie ferner Zeiten bestimmen, zu denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.

§ 13 Verwaltungsvorschrift für Beamte in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen

Das Staatsministerium für Soziales kann Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeitregelung der im Wechseldienst und Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen erlassen.

§ 17 Neue Arbeitszeitmodelle

(1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere

  1. eine effektivere Aufgabenerledigung,
  2. ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
  3. eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 3 und 4 zu beachten. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder des Gesundheitsschutzes, ist das Arbeitszeitmodell entsprechend anzupassen.

(2) Bei einer Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle in Staatsbehörden unterrichtet die oberste Dienstbehörde das Staatsministerium des Innern innerhalb von drei Monaten über eine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 und nach Abschluss der Erprobung über den Verlauf sowie das Ergebnis.

§ 14 Beamtete Professoren und Lehrkräfte

(1) Diese Verordnung gilt nicht für beamtete Professoren.

(2) Für beamtete Lehrkräfte gelten ausschließlich § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1.

(3) Das Staatsministerium für Kultus kann Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Pflichtstunden für die beamteten Lehrkräfte erlassen

§ 18 Übergangsvorschrift

Arbeitszeitmodelle, die vor dem 13. Mai 2021 auf der Grundlage des § 14a der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist, zur Erprobung oder dauerhaft zugelassen worden sind, können nach dem 13. Mai 2021 bis zu zwei Jahre fortgeführt werden. Während dieses Übergangszeitraums sind die §§ 8 und 10 bereits anzuwenden."

§ 14a Experimentierklausel

Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn das dienstliche Interesse nicht beeinträchtigt wird. Sofern sich das erprobte Arbeitszeitmodell bewährt hat, kann es als dauerhafte Abweichung von den in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden. Das Staatsministerium des Innern ist über die Erprobung zu unterrichten.

§ 15 In-Kraft-Treten

8. Folgende Anlage wird angefügt:

.

Regelstundenverpflichtung "Anlage
(zu § 15)

Die Dauer der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung

der beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 wird wie folgt geregelt:

  1. Allgemeine Regelungen
    1. Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ist die Verpflichtung der Lehrkräfte, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen oder Unterricht durchzuführen. Der Umfang der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus der Regelstundenverpflichtung nach Nummer 2.
    2. Die Regelstundenverpflichtung ist die Anzahl der Lehr- oder Unterrichtsstunden, die eine vollbeschäftigte Lehrkraft im Durchschnitt wöchentlich oder jährlich zu erteilen hat.
    3. Eine Lehr- oder Unterrichtseinheit (UE) hat die Dauer von 45 Minuten.
    4. Die oberste Dienstbehörde regelt die Tatbestände, die auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet werden können oder zur Ermäßigung führen, insbesondere bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben, der Mitwirkung in Prüfungsverfahren und der Berücksichtigung von Fehlzeiten.
  2. Festlegung der Regelstundenverpflichtung
    1. Die Regelstundenverpflichtung für hauptamtliches Lehrpersonal an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen beträgt im Studienjahr 630 UE.
    2. Die Regelstundenverpflichtung an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) beträgt im Studien- oder Fortbildungsjahr für
      aa) Professoren 684 UE,
      bb) Dozenten 760 UE,
      cc) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Fachlehrer 836 UE.
    3. Die Regelstundenverpflichtung für hauptamtliche Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch beträgt im Ausbildungsjahr 670 UE.
    4. Die Regelstundenverpflichtung für beim Ausbildungsgericht bestellte Ausbildungsleiter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt im Kalenderjahr
      aa) bei einer Freistellung zu einem Drittel und zwei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 140 UE,
      bb) bei einer Freistellung zur Hälfte und drei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 200 UE,
      cc) bei einer Freistellung zu zwei Dritteln und
      aaa) vier neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 280 UE,
      bbb) fünf neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 230 UE,
      ccc) sechs neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 180 UE,
      ddd) sieben neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 130 UE,
      eee) acht neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 90 UE.
      Die Regelstundenverpflichtung ermäßigt sich um 25 UE für jede neu eingerichtete Arbeitsgemeinschaft im Ergänzungsvorbereitungsdienst. Die Regelstundenverpflichtung für Arbeitsgemeinschaftsleiter beträgt bei einer vollständigen Freistellung 780 UE im Kalenderjahr.
    5. Die Regelstundenverpflichtung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen beträgt im Kalenderjahr für
      aa) Fachlehrer 1.144 UE,
      bb) Ausbilder 1.232 UE."

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

§ 6 Absatz 4 Satz 3 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch die Verordnung vom 15. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 597) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt auch für die Fälle einer Freistellung vom Dienst nach § 1 Absatz 4 Satz 3 und § 6a der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."Dies gilt auch für die Fälle einer Freistellung vom Dienst nach § 1 Absatz 4 Satz 3 und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 210991

ENDE