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SächsWTG - Sächsisches Wohnteilhabegesetz
- Sachsen -
Vom 20. März 2024
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 12.04.2024 S. 325; 22.07.2024 S. 673 24)
Teil 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen als Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein möglichst selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und selbstständiges Leben zu ermöglichen, sie vor Beeinträchtigung zu schützen und sie dabei zu unterstützen, Gesellschaft zu erleben, mitzugestalten und nach Möglichkeit ihren Interessen und Bedürfnissen gerecht zu werden. Zweck des Gesetzes ist es insbesondere,
§ 2 Einrichtungen
(1) Einrichtungen dienen dem Zweck, älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Betreuungs-, Assistenz- und Pflegeleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Die Einrichtungen sind in ihrem Bestand vom Wechsel sowie der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig und werden entgeltlich betrieben. Sie stehen unter der Verantwortung eines Trägers und bestehen aus organisatorisch zusammengefassten Wohnräumen an einem Standort. Eine Einrichtung liegt auch vor, wenn sich Mieter oder Käufer von abgeschlossenen Wohnungen mit der Wohnraumüberlassung vertraglich dazu verpflichten, über bestimmte allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen, Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Informationen und Beratungsleistungen hinausgehende Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen von bestimmten Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsdienstleistern abzunehmen. Dienstleister ist, wer Hilfe, Betreuung und Assistenz für ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige und Volljährige mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen erbringt, um ihre Alltagsfähigkeiten zu erhalten oder zu verbessern.
(2) Auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, sowie auf stationäre Hospize finden § 10 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 16 Absatz 1 keine Anwendung. Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen. Auf Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 3 Ambulant betreute Wohngemeinschaften
(1) Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft besteht aus drei bis zwölf volljährigen pflegebedürftigen Menschen oder Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, die zusammen in einem Haushalt leben und dort externe Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft kann selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.
(2) Eine selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft liegt vor, wenn sie von Leistungsanbietern unabhängig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
In der selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft wird die interne Qualitätssicherungsfunktion durch ein Selbstbestimmungsgremium sichergestellt. Mitglieder des Selbstbestimmungsgremiums sind ausschließlich die Bewohnerinnen und Bewohner sowie für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter. Das Selbstbestimmungsgremium kann auch beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder haben. Die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung nach Satz 2 Nummer 5 schließen auch das gemeinschaftliche Hausrecht in Bezug auf gemeinsam genutzte Räume und Flächen und das gemeinschaftliche Bestimmungsrecht hinsichtlich der Gestaltung und Möblierung der Gemeinschaftsräume und -flächen ein. Neue Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Bewohnerinnen und Bewohner aufgenommen werden. Leistungsanbieter dürfen auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Wirkt bei der Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ein Leistungsanbieter für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bestimmend mit, kann diese selbstverantwortet sein, wenn nach dieser Zeit die nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Eine anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft liegt vor, wenn sie von einem Leistungsanbieter abhängig ist. Leistungsanbieter ist, wer gemeinschaftlich mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen innerhalb von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen anbietet und dafür die bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung übernimmt. Der Leistungsanbieter darf in unmittelbarer räumlicher Nähe Wohnraum für höchstens 24 Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngemeinschaften bereitstellen. Andernfalls handelt es sich um eine Einrichtung nach § 2 Absatz 1. In der Anzeige nach § 7 Absatz 2 hat der Leistungsanbieter die konzeptionelle Ausrichtung der Wohngemeinschaft und die tatsächliche Bewohnerstruktur bei Einzug der Bewohnerinnen und Bewohner darzulegen.
(4) Um keine ambulant betreute Wohngemeinschaft handelt es sich, wenn verheiratete, verwandte oder in einer Partnerschaft lebende Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben.
§ 4 Intensivpflege-Wohngemeinschaften
(1) Eine Intensivpflege-Wohngemeinschaft liegt vor, wenn die Pflege und Betreuung von mindestens zwei außerklinisch intensivpflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorgesehen ist.
(2) Intensivpflegebedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung akute gesundheits- oder lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können, hierdurch die Notwendigkeit zur durchgehenden Beobachtung und Interventionsbereitschaft mit den notwendigen medizinischpflegerischen Maßnahmen besteht und insofern ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist.
(3) Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften finden die für selbstverantwortete oder die für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften geltenden Regelungen dieses Gesetzes Anwendung.
§ 5 Allgemeine Information und Beratung
(1) Die zuständige Behörde informiert und berät
(2) Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Bewohnervertretung über die Wahl, die Befugnisse und die Möglichkeiten der Bewohnervertretung, um die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zur Geltung zu bringen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Informations- und Beratungsangebote Dritter, insbesondere die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verweisen.
§ 6 Brand- und Katastrophenschutz
Die zuständige Behörde stellt den nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auf Verlangen anonymisierte Daten über Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften zur Verfügung. Die Daten umfassen die Anschrift der Einrichtung oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, die Angebotsform und die Anzahl der in der Einrichtung oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft höchstens betreuten Personen sowie eine Darstellung der baulichen Gegebenheiten.
Abschnitt 2
Anforderungen an Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften und Intensivpflege-Wohngemeinschaften
§ 7 Anzeigepflichten
(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Diese Anzeige muss enthalten:
(2) Die beabsichtigte Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist der zuständigen Behörde einen Monat vor Gründung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige nimmt bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften der Leistungsanbieter und bei selbstverantworteten Wohngemeinschaften das Selbstbestimmungsgremium vor. Dabei sind Angaben zu machen zu
(3) Liegen die Informationen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht vor oder ergeben sich Änderungen bis zur Inbetriebnahme, ist die Mitteilung vor Aufnahme des Betriebs ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Prüfung der zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(4) Der zuständigen Behörde sind ferner ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen:
(5) Wer beschließt, den Betrieb einer Einrichtung oder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft vollständig oder teilweise einzustellen, hat dies der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Einstellung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, soweit der Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung dem Träger einer Einrichtung, dem Leistungsanbieter oder dem Selbstbestimmungsgremium einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft bekannt ist oder bekannt sein muss. In der Anzeige über die Einstellung oder Teileinstellung des Betriebs einer Einrichtung muss die anderweitige Unterkunft und die dem Bedarf entsprechende Pflege, Assistenz oder Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner nachgewiesen sowie die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern angegeben werden.
§ 8 Transparenz und Informationspflichten, Qualitäts- und Beschwerdeverfahren
(1) Der Träger oder Leistungsanbieter ist vorbehaltlich weitergehender zivilrechtlicher und datenschutzrechtlicher Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtet,
(2) Der Träger oder Leistungsanbieter hat ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Das Verfahren ist in leicht verständlicher Sprache schriftlich zu regeln. Die Regelung muss mindestens beinhalten:
§ 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Träger oder Leistungsanbieter hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. Es müssen ersichtlich sein:
(2) Betreibt der Träger oder Leistungsanbieter mehr als eine Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft, sind für jede Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft gesonderte Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeichnungen sind am Ort der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorzuhalten. Eine Ausnahme bilden Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für den Träger, der über eine Zentralverwaltung verfügt. Bei einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft beschränkt sich die Verpflichtung zur Vorhaltung der Aufzeichnungen auf die bewohnerbezogenen Unterlagen. Befinden sich Aufzeichnungen nicht am Ort der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, sind sie auf entsprechende Anforderung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 verwendet werden. Dem Träger einer Einrichtung bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 9 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geforderten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen.
(3) Der Träger oder Leistungsanbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft drei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers einer Einrichtung nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 10 Geld- oder geldwerte Leistungen an Träger, Leistungsanbieter, Beschäftigte und eingesetzte Personen
(1) Dem Träger oder Leistungsanbieter sowie ihren Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft Geld- oder geldwerte Leistungen über das schriftlich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes ist den Bewohnerinnen und Bewohnern gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Der Leiterin, dem Leiter, den Beschäftigten sowie den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger oder Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger oder Leistungsanbieter und den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
§ 11 Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen
(1) Der Träger oder Leistungsanbieter trifft geeignete Maßnahmen, um die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt, Missbrauch und Diskriminierung zu schützen und ihre diversitäts- und geschlechtsspezifischen Bedürfnisse zu wahren. Er hat dazu ein Konzept zu erstellen und eine verantwortliche Person für die Aufstellung und Umsetzung der Gewaltschutzmaßnahmen zu benennen. Die Beschäftigten sind mindestens einmal pro Kalenderjahr hinsichtlich des Konzeptes zu schulen. Dies ist zu dokumentieren. § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Sofern freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen sind, hat der Träger oder Leistungsanbieter im Konzept nach Absatz 1 Satz 2 Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Maßnahmen aufzuzeigen.
§ 12 Beteiligungs- und Einsichtsrechte
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner haben bei der individuellen Pflege- und Betreuungsmaßnahmenplanung oder Teilhabe- und Gesamtplanung sowie deren Durchführung ein Recht auf Selbstbestimmung. Sie sind rechtzeitig zu informieren und die geäußerten Wünsche sind zu berücksichtigen. Sie haben ein Recht auf Einsichtnahme in die sie betreffenden Dokumentationen und Unterlagen.
(2) Bewohnerinnen und Bewohner besitzen das Hausrecht in Bezug auf Räumlichkeiten, die sie als persönlichen Wohnraum nutzen.
(3) Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht, Räumlichkeiten, die sie als persönlichen Wohnraum nutzen, selbst zu gestalten und zu möblieren. Dieses Recht darf nur aus pflegerischen, betreuungsbedingten oder medizinischen Gründen eingeschränkt werden, wobei die einschränkenden Maßnahmen erforderlich und wirtschaftlich angemessen sein müssen. Für diesen Fall ist die betroffene Bewohnerin oder der betroffene Bewohner rechtzeitig anzuhören und ihre oder seine Wünsche sind in Bezug auf die geplante Veränderung zu berücksichtigen.
(4) Die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner haben bei der Belegung von Räumlichkeiten, die als persönlicher Wohnraum zu zweit genutzt werden sollen, ein Recht auf Anhörung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften haben die Bewohnerinnen und Bewohner hinsichtlich des Einzuges von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie hinsichtlich der Gestaltung und Möblierung von Gemeinschaftsräumen und flächen ein Mitentscheidungsrecht. Zur Wahrnehmung dieses Rechts hat der Leistungsanbieter die Bewohnerinnen und Bewohner rechtzeitig anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben, zu seinen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen und eigene Vorschläge zu unterbreiten.
(6) Zum Einsatz von künstlicher Intelligenz oder Robotern in der Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern ist die Einwilligung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich. Vor dem Einsatz sind die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere über Zweck und Art des Einsatzes sowie die Funktionsweise der eingesetzten Technik aufzuklären. Im Fall der gesetzlichen Vertretung ist der Wunsch der betreuten Person ausdrücklich zu beachten.
Teil 2
Besonderer Teil
Abschnitt 1
Anforderungen an Einrichtungen
§ 13 Grundsätzliche Anforderungen
(1) Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zum Betrieb einer Einrichtung besitzen. Von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn eine Vereinbarung nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.
(2) Der Träger, die Leiterin oder der Leiter einer Einrichtung haben sicherzustellen, dass die Leistungen an den individuellen Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrem Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzbedarf ausgerichtet sind und eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende angemessene Qualität der Pflege, Betreuung und Assistenz sichergestellt ist. Sicherzustellen ist insbesondere, dass
§ 14 Anforderungen an die Wohnqualität
(1) Die Gestaltung der Wohn- und Gemeinschaftsräume muss sich im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeiten der Orientierung und das Recht auf Privatsphäre an den Bedürfnissen von pflegebedürftigen Menschen, Menschen mit psychischen Erkrankungen und Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ausrichten und soll ein an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientiertes Zusammenleben in kleinen Gruppen erlauben und fördern.
(2) Der Standort der Einrichtung soll so gewählt werden, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich ist. Eine Einrichtung soll nicht mehr als 80 Plätze umfassen.
(3) Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist auf Wunsch bei Verfügbarkeit ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Um dies zu gewährleisten, wird empfohlen, dass der Anteil der Einzelzimmer bei mindestens 80 Prozent innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlich verbundenen Gebäudekomplexes liegt. Personen, die in einer Partnerschaft leben, sollte auf Wunsch die gemeinschaftliche Unterbringung in einer Nutzungseinheit ermöglicht werden. Zur Sicherstellung des Rechts auf Privatsphäre müssen Sanitärräume in ausreichender Anzahl in Form von Einzel- oder Tandembädern vorhanden sein, sodass sich höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner einen Sanitärraum teilen. Der Zugang zu den Sanitärräumen soll unmittelbar aus den Einzel- oder Doppelzimmern der Bewohnerinnen und Bewohner oder über einen Vorraum möglich sein. Alle Wohn- und Geschäftsbereiche müssen über die technischen Voraussetzungen für die Nutzung eines Internetzuganges verfügen.
(4) Zimmer für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner sind unzulässig.
§ 15 Personelle Anforderungen
(1) Die Einrichtung muss unter der Leitung einer persönlich und fachlich geeigneten Person stehen. Ihre Vertretung ist bei Abwesenheit zu gewährleisten.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen über eine verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügen, welche auch die persönliche Eignung besitzt. Ihre Vertretung ist bei Abwesenheit zu gewährleisten.
(3) Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass
(4) In stationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, wird der Pflege- und Betreuungsbedarf erfüllt, wenn Anzahl und Qualifikation der in Pflege und Betreuung Beschäftigten der personellen Ausstattung entspricht, die nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart ist.
(5) In anderen als in Absatz 4 Satz 1 genannten stationären Pflegeeinrichtungen gilt, dass betreuende, pflegerische und assistierende Tätigkeiten nur von Fachkräften oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden dürfen, sofern mit den jeweiligen Rahmenvertragspartnern nichts anderes vereinbart ist.
(6) In jedem Einzelfall ist durch ein Pflege- und Betreuungskonzept oder entsprechend des vorliegenden Assistenzbedarfes unter Einbeziehung weiterer Kräfte sicherzustellen, dass Bereiche, die aus baulichen Gründen nicht gleichzeitig von einer Person betreut werden können, so überwacht werden, dass eine Notsituation umgehend erkannt und eine Fachkraft schnell hinzugezogen werden kann. Dabei kann das Konzept technische Möglichkeiten unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner einschließen. Die zuständige Behörde kann bei entsprechendem Bedarf höhere Anforderungen festlegen. In Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern muss als aktive Nachtwache mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.
(7) Soweit sich der Träger zur Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen verpflichtet hat, soll diese Leistungserbringung unter Beteiligung einer Hauswirtschaftskraft erfolgen. Hierzu genügt deren verantwortliche Einbindung in die Konzeption und die Überwachung der adäquaten Leistungserbringung.
(8) Der Träger, die Leiterin oder der Leiter haben weiterhin sicherzustellen, dass ein Qualitätsmanagement betrieben wird und bei Bedarf Supervision oder vergleichbare Maßnahmen für die Beschäftigten angeboten werden.
(9) Die zuständige Behörde kann eine Einrichtung auf Antrag des Trägers von den personellen Anforderungen teilweise oder ganz befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.
§ 16 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung mit. Hierzu wählen sie eine Bewohnervertretung. Die Mitglieder der Bewohnervertretung sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
(2) In die Bewohnervertretung einer Einrichtung sollen vornehmlich Bewohnerinnen und Bewohner gewählt werden. Ergänzend können auch Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung oder des örtlichen Seniorenbeirates, Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen oder des Behindertenbeirates oder von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen gewählt werden. Dann müssen die Bewohnerinnen und Bewohner die Mehrheit bilden. Mitglieder der Bewohnervertretung, die keine Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sind, dürfen zum Zeitpunkt der Wahl in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Träger der Einrichtung oder zur Einrichtung selbst stehen oder in den letzten zwei Jahren gestanden haben.
(3) Kommt die Wahl einer Bewohnervertretung in einer Einrichtung nicht zustande, bestellt die zuständige Behörde nach Beratung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zum Zweck ihrer Mitwirkung eine, einen oder mehrere ehrenamtliche Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher. Befinden sich in einer solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung oder in einem stationären Hospiz in der Regel mindestens sechs Bewohnerinnen und Bewohner, ist für diese Personen zum Zweck ihrer Mitwirkung eine Bewohnersprecherin oder ein Bewohnersprecher zu bestellen. Diese oder dieser nimmt die Aufgaben der Bewohnervertretung wahr.
(4) Die Mitglieder der Bewohnervertretung können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind vorab zur Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung verpflichtet.
(5) Die Bewohnervertretung soll die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.
(6) Der Träger hat die Tätigkeit der Bewohnervertretung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Den Mitgliedern der Bewohnervertretung sind diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
(7) Der Träger ist verpflichtet, die Mitglieder der Bewohnervertretung rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über die Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern. Außerdem ist er verpflichtet, ihnen Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme gehört zu den Unterlagen, die er rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung mit Kostenträgern vorzulegen hat.
§ 17 Behördliche Qualitätssicherung
(1) Die zuständige Behörde prüft die Einrichtungen daraufhin, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen einhalten. Der Prüfumfang kann auf bestimmte Prüfschwerpunkte und Prüfinhalte begrenzt werden und umfasst bei anlassbezogenen Prüfungen nicht zwingend nur den Anlass der Prüfung.
(2) Die Aufsicht beginnt mit der Erstanzeige nach § 7 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung. Stellt die zuständige Behörde vor Inbetriebnahme Abweichungen von den Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 34 fest, die einer Inbetriebnahme entgegenstehen, so hat sie diese dem Träger ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen und ihn hinsichtlich der Beseitigung der Abweichungen zu beraten.
(3) Die zuständige Behörde führt wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen durch. Hierfür führt sie in jeder Einrichtung im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung durch. Die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, zuständigen Behörden können anlassbezogen einbezogen werden. Bei Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen stimmt sich die zuständige Behörde mit dem Medizinischen Dienst Sachsen oder dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. rechtzeitig ab, ob und inwieweit anlassbezogene Prüfungen gemeinsam, gegebenenfalls arbeitsteilig durchgeführt werden können. Wurde innerhalb des letzten Jahres eine Einrichtung vom Medizinischen Dienst Sachsen, vom Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. oder von einer oder einem von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen geprüft, kann die wiederkehrende Prüfung in größeren Abständen erfolgen, wenn dabei die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung erfüllt waren. Hierzu stimmen sich die beteiligten Prüfinstitutionen ab. Die zuständige Behörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung verpflichtet.
(4) Bei jeder wiederkehrenden Prüfung prüft die zuständige Behörde mindestens das Vorhalten des zu erstellenden Konzeptes zur Gewaltprävention und dessen Umsetzung sowie, ob die vom Träger eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege- und Betreuungskräfte für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in ausreichender Anzahl sowie mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind.
(5) Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überprüfungsziel zu anderen Zeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann.
(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt,
Der Träger und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch das Betretungsrecht des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz insoweit eingeschränkt.
(7) Die zuständige Behörde soll den Bewohnerinnen und Bewohnern Gelegenheit geben, sich zu den sie selbst betreffenden Prüfinhalten zu äußern.
(8) Zur Abwendung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Verdacht auf Gefahr für Leib und Leben können die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der nach Absatz 9 Mitwirkungspflichtigen dienen, jederzeit betreten. Die Bewohnerinnen und Bewohner und die nach Absatz 9 Mitwirkungspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.
(9) Der Träger, die Leiterin oder der Leiter und die von ihnen zur Leistungserbringung eingesetzten Personen haben an den Prüfungen mitzuwirken und dabei die zuständige Behörde zu unterstützen. Sie haben dieser die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen sowie die zu Prüfzwecken erforderlichen Aufzeichnungen nach § 9 und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Befinden sich die Aufzeichnungen nicht am Ort, sind diese auf entsprechende Anforderung der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern nach der Prüfung zu übermitteln. Der Träger kann Verbände und Vereinigungen, denen er angehört, zu Prüfungen hinzuziehen. Die Befugnis der zuständigen Behörde, Prüfungen unangemeldet durchzuführen, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(10) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9 haben keine aufschiebende Wirkung.
(11) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(12) Die zuständige Behörde erstellt über die Ergebnisse einer von ihr in einer Einrichtung durchgeführten Prüfung ein Prüfprotokoll. Dieses leitet sie dem Träger zu und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gegendarstellung abzugeben oder die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Nach Eingang der Stellungnahme erstellt die zuständige Behörde in einer für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlichen, übersichtlichen, anonymisierten und barrierefreien Form einen abschließenden Prüfbericht.
(13) Die zuständige Behörde legt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Prüfrichtlinien sowie Kriterien für die Prüfungen, für das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen und für die Prüfberichte fest.
Abschnitt 2
Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften und Intensivpflege-Wohngemeinschaften
§ 18 Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen frei in der Gestaltung des Zusammenlebens, der Auswahl und der Gestaltung der Räumlichkeiten für die Wohngemeinschaft sowie der Organisation der Pflege, Betreuung und Assistenz. Der in der selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft tätige Pflege- oder Betreuungsdienst hat die Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen.
§ 19 Grundsätzliche Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
(1) Anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften sind in den Sozialraum zu integrieren, um eine umfassende Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der örtlichen Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) Wirken mehrere Dienstleister in einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft zusammen, so haben sie abzustimmen und schriftlich festzuhalten, wer für welche Unterstützungsleistungen und Abläufe in der Wohngemeinschaft zuständig ist. Dabei haben sie mindestens festzuhalten, wer die Verantwortung für die Umsetzung der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen übernimmt. Dieser ist der Leistungsanbieter. Die Regelung muss den Bewohnerinnen und Bewohnern oder Vertreterinnen und Vertretern bekannt sein.
(3) Im Rahmen der Regelung nach Absatz 2 Satz 1 ist insbesondere festzulegen, dass und durch wen
Auf Wunsch der Bewohnerinnen und Bewohner können diese die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch eigenverantwortlich treffen.
(4) Der Leistungsanbieter hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und darüber hinaus insbesondere zu gewährleisten, dass
§ 20 Anforderungen an die Wohnqualität in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
(1) In den anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer für die Bewohnerinnen und Bewohner vorzusehen. Auf ihren Wunsch kann eine gemeinsame Nutzung eines Doppelzimmers erfolgen.
(2) Größe, Anzahl und Gestaltung der Räume haben sowohl dem Anspruch auf Privatsphäre als auch den Erfordernissen einer funktionierenden Wohngemeinschaft zu entsprechen.
(3) Der Leistungsanbieter hat bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und bei Intensivpflege-Wohngemeinschaften die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichenfalls durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Vermieter des Wohnraumes zu gewährleisten.
§ 21 Personelle Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
(1) Der Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat sicherzustellen, dass
Erfordert der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner nicht die ständige Anwesenheit einer Fachkraft, ist durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese im Bedarfsfall in angemessener Zeit erreichbar ist.
(2) Soweit sich der Leistungsanbieter zur Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen verpflichtet hat, muss diese Leistungserbringung unter Beteiligung einer Hauswirtschaftskraft erfolgen. Hierzu genügt deren verantwortliche Einbindung in die Konzeption und Überwachung der hauswirtschaftlichen Leistungserbringung.
§ 22 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
(1) Zum Zweck der Mitwirkung kann für jede anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft eine Wohngemeinschaftsvertretung gebildet werden. In die Wohngemeinschaftsvertretung sollen Bewohnerinnen und Bewohner berufen werden. Die Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern persönlich bestimmt, dabei soll die Anzahl der Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung fünf nicht überschreiten. Für den Fall, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Interessen nicht selbständig wahrnehmen können, können deren rechtliche Vertreterinnen oder Vertreter oder sonstige Vertrauenspersonen, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Leistungsanbieter stehen, berufen werden. Die Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
(2) Ab sechs Bewohnerinnen und Bewohnern muss der Leistungsanbieter die Bildung einer Wohngemeinschaftsvertretung unterstützen.
(3) Durch die Wohngemeinschaftsvertretung wirken die Bewohnerinnen und Bewohner mit bei
§ 23 Behördliche Qualitätssicherung
(1) Die Aufsicht der zuständigen Behörde beginnt mit der Anzeige nach § 7 Absatz 2.
(2) Die Gründerin oder der Gründer einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft muss sich mindestens einen Monat vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von der zuständigen Behörde beraten lassen.
(3) Die zuständige Behörde überwacht die anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Sie überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach diesem Gesetz erfüllen. Hierfür führt sie im Jahr grundsätzlich eine Prüfung durch. Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen werden nur anlassbezogen geprüft. Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften werden ausschließlich zur Zuordnungsprüfung sowie anlassbezogen geprüft.
(4) Sind bei der letzten wiederkehrenden Prüfung keine erheblichen Mängel festgestellt worden, so kann die wiederkehrende Prüfung in größeren Abständen erfolgen. Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Der Leistungsanbieter sowie der Betreuungs- oder Pflegedienst haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat der Leistungsanbieter die Aufzeichnungen nach § 9 grundsätzlich am Ort der Wohngemeinschaft zur Prüfung vorzuhalten.
(5) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten. Die zuständige Behörde darf die Räumlichkeiten, die die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils individuell als persönliche Wohnräume nutzen, nur mit deren Einwilligung betreten. Abweichend von Satz 1 darf die zuständige Behörde bei selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften die Gemeinschaftsräume und -bereiche betreten, wenn die Einwilligung lediglich einer Bewohnerin oder eines Bewohners vorliegt.
(6) § 17 Absatz 1, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 bis 13 gilt entsprechend.
§ 24 Zuordnungsprüfungen
(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften werden von der zuständigen Behörde dahingehend überprüft, ob es sich um eine selbstverantwortete oder anbieterverantwortete Wohngemeinschaft oder Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 handelt. Die zuständige Behörde nimmt hierfür innerhalb von acht Wochen, nachdem sie Kenntnis von der Inbetriebnahme erlangt hat, Kontakt mit dem Leistungsanbieter sowie dem Selbstbestimmungsgremium oder den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie im Bedarfsfall mit weiteren für die Beurteilung erforderlichen Personen und Institutionen auf.
(2) Bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die gemäß Absatz 5 als selbstverantwortet festgestellt wurden, nimmt die zuständige Behörde im Abstand von höchstens vier Jahren eine erneute Zuordnungsprüfung vor. Ist in den letzten vier Jahren eine anlassbezogene Zuordnungsprüfung nach Absatz 3 durchgeführt worden, so kann der Zeitpunkt der erneuten Zuordnungsprüfung entsprechend verschoben werden.
(3) Die zuständige Behörde kann eine anlassbezogene Zuordnungsprüfung durchführen, wenn sich bei Wohnformen für ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige und Volljährige mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen Zweifel an der Art der Wohnform ergeben.
(4) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Wohnform nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten. Die zuständige Behörde darf die Räumlichkeiten, welche die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils individuell als persönlichen Wohnraum nutzen, nur mit deren Einwilligung betreten. § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 6, Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 bis 11 und 13 gilt entsprechend. Soweit zur Durchführung der Zuordnungsprüfung erforderlich, gilt gegenüber dem Anbieter des Raums zum Wohnen § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 bis 11 entsprechend.
(5) Über das Ergebnis der Zuordnungsprüfung ergeht ein Feststellungsbescheid. Adressaten des Bescheides sind die für die Wohnform rechtlich Verantwortlichen. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Teil 3
Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 25 Aufklärung und Beratung bei Mängeln
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Qualitätsanforderungen an den Betrieb von Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes nicht erfüllt sind.
(2) Sind in einer Einrichtung oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft Abweichungen von den Anforderungen (Mängel) festgestellt worden, soll die zuständige Behörde zunächst den Träger, den Leistungsanbieter oder das Selbstbestimmungsgremium über die Möglichkeiten zur Abstellung beraten. Das gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach § 7 vor der Aufnahme des Betriebs der Einrichtung oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft Mängel festgestellt werden. § 26 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Träger oder Leistungsanbieter nicht zuzumuten, hat die zuständige Behörde sie dabei zu unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
(4) An einer Beratung nach Absatz 2 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie der Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, beteiligt werden. Der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Eingliederungshilfe ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte und Vergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Kranken- und Pflegekassen sowie die sonstigen Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 72, § 75 Absatz 1 oder § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a oder § 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner.
§ 26 Anordnungen bei Mängeln
(1) Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gemäß § 25 Absatz 2 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger oder Leistungsanbieter Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder einer Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger oder Leistungsanbieter gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen gemäß Satz 1 sofort ergehen. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis 3 vor Aufnahme des Betriebs festgestellt werden.
(2) Anordnungen gegenüber Trägern von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über die Anordnung Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe oder mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, herzustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Anordnungen zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. Der Träger der Eingliederungshilfe oder der Träger der Sozialhilfe ist in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit der betroffenen Pflegekasse und sonstigen Sozialleistungsträgern herzustellen. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anordnungen zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 27 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger oder Leistungsanbieter einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft die weitere Beschäftigung der Leiterin, des Leiters, einer oder eines Beschäftigten, einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 für die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung ausgesprochen und der Träger eine neue geeignete Leiterin oder einen neuen geeigneten Leiter nicht ohne schuldhaftes Zögern eingesetzt, kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leiterin oder einen kommissarischen Leiter für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn die Maßnahmen nach den §§ 17, 25 und 26 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs der Einrichtung vorliegen. Die kommissarische Leiterin oder der kommissarische Leiter übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leiterin oder des bisherigen Leiters. Ihre oder seine Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leiterin oder einen geeigneten Leiter der Einrichtung bestimmt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 28 Aufnahmestopp
(1) Kann wegen erheblicher Mängel in einer Einrichtung oder einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Pflege und Betreuung oder Assistenz der Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden, so kann die zuständige Behörde bis zur Mängelbeseitigung die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ganz oder teilweise untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die entscheidungserheblichen Mängel nachweislich abgestellt wurden.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 29 Untersagung
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen nach den §§ 13 bis 15 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, wenn der Träger der Einrichtung
(3) Die Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung kann vorläufig untersagt werden, wenn der Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder 2 beseitigt werden kann. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
(4) Ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft tätig sind, kann diese Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen der §§ 19 bis 21 nicht genügen und Anordnungen nicht ausreichen. Dem Leistungsanbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft kann der Betrieb dieser Wohnform untersagt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder die Qualitätsanforderungen der §§ 19 bis 21 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind vor der Untersagung zu hören.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung nach Absatz 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 30 Erprobungs- und Befreiungsregelungen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Einrichtung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Trägers von den Vorgaben des § 16 befreien, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht. Sie kann von den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 34 befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch der Zweck dieses Gesetzes nach § 1 nicht gefährdet wird.
(2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Wohnformen kann die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag den Leistungsanbieter im Einzelfall von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Wohnformen geboten erscheint und eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung des § 1 gewährleistet ist.
(3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung einer Erprobung ergeht durch Bescheid und soll zunächst auf fünf Jahre befristet werden. Die Frist kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Sofern der Zweck des § 1 nicht gefährdet ist, kann die zuständige Behörde die Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft dauerhaft von den in Absatz 1 genannten Vorgaben befreien. Die Befreiung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine bedarfsgerechte Pflege, Betreuung oder Assistenz unter Beachtung des § 1 nicht oder nicht mehr gewährleistet ist. Die Rechte der zuständigen Behörde nach den §§ 17 und 23 bis 32 werden durch die Befreiung nicht berührt.
(4) Der Träger und der Leistungsanbieter sind verpflichtet, die Ergebnisse der Erprobungen zu evaluieren. Hierzu ist ein Abschlussbericht anzufertigen und schriftlich zu veröffentlichen.
Teil 4
Zuständigkeiten, Zusammenarbeit
§ 31 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit zu berichten. Diese erstellt insbesondere unter Berücksichtigung der diversitäts- und geschlechtsspezifischen Belange einen zusammenfassenden Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.
§ 32 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften 24
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens, der Pflege und Betreuung oder Assistenz in Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die Pflegekassen, deren Landesverbände, der Medizinische Dienst Sachsen sowie der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die zuständigen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der Zusammen arbeit informieren sich die in Satz 1 genannten Beteiligten gegenseitig und vereinbaren Verfahren zur inhaltlichen und zeitlichen Koordination der Prüftätigkeiten, zur Anerkennung der Prüfergebnisse sowie zur Abstimmung von Prüfinhalten.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Im Übrigen gelten die Regelungen des Sozialdatenschutzes.
(3) Daten nach § 67 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch dürfen in nicht anonymisierter Form an die zuständige Behörde, die Pflegekassen, den Medizinischen Dienst Sachsen und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach diesem Gesetz, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 275b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Auf Absatz 2 Satz 2 wird verwiesen.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die Aufsichtsbehörde. Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(5) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 4 arbeitet neben den in Absatz 1 genannten Behörden und Institutionen mit den Trägern der Einrichtungen sowie deren Vereinigungen, mit den Leistungsanbietern der ambulant betreuten Wohngemeinschaften, mit den Bewohner- und Wohngemeinschaftsvertretungen oder den Gremien, die nach § 16 Absatz 3 an deren Stelle treten, und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden und den Besuchskommissionen nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673), in der jeweils geltenden Fassung, zusammen.
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 34 Rechtsverordnung
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 35 Übergangsregelungen
(1) Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen gültigen Bestandsschutz haben, genießen diesen im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität nach § 14 weiterhin für längstens 25 Jahre.
(2) Die Aufgabe einer Nutzung, ein wesentlicher Umbau oder ein Ersatzbau führen zum Verlust des Bestandsschutzes im Sinne des Absatzes 1. Bei Umbau- oder Ersatzbaumaßnahmen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 14 vorgenommen werden, müssen die umgebauten Zimmer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. Der Wechsel des Trägers sowie zuwendungsrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 3 Absatz 3 Satz 3 Einrichtungen geworden sind, weil in ihnen mehr als zwölf Bewohnerinnen und Bewohner wohnen oder der Leistungsanbieter in unmittelbarer räumlicher Nähe Wohnraum für mehr als 24 Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngemeinschaften bereitstellt, gelten bis zum 5. Juli 2029 als anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1, wenn nicht weitere Kriterien des Anwendungsbereiches nach § 2 Absatz 1 erfüllt sind.
(4) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Satz 1 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz ein Gremium eingerichtet und durch einen Träger gegründet oder begleitet im Sinne des § 19 Absatz 5 Satz 1 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz waren, gelten als anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 3 Absatz 3 Satz 1, sofern nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige als selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft nach § 3 Absatz 2 erfolgt.
(5) Für bestehende ambulant betreute Wohngemeinschaften für Volljährige mit Behinderungen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 zählen, weil in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft mehr als zwölf Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderung leben, gelten bis zum 5. Juli 2029 die Regelungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften.
§ 36 Bestandsregelungen für personelle Anforderungen
(1) Beschäftigte, die keine Fachkräfte sind, aber nach dem Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, als Fachkräfte bei der Ermittlung der Fachkraftquote berücksichtigt worden sind, werden auch weiterhin berücksichtigt, soweit und solange ihre Tätigkeit nicht Anlass zur Beanstandung in Form von entsprechenden ordnungsbehördlichen Anordnungen gibt.
(2) Von der zuständigen Behörde erteilte Befreiungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 vierter Teilsatz des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes haben weiterhin Bestand.
ENDE |