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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Elternzeitverordnung und anderer Verordnungen

Vom 11. November 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 25.11.2005 S. 283)



Es wird verordnet

1. durch die Staatsregierung aufgrund von

a) § 18 Abs. 1, § 100 Nr. 2 und § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist und

b) § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und § 100 Nr. 2 SächsBG,

2. durch das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund von

a) § 147 Abs. 2, §§ 153 und 156 SächsBG und

b) § 144 Abs. 1 und § 145 SächsBG,

3. durch das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBG,

4. durch das Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aufgrund von § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist,

5. durch das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium für Finanzen, das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBG,

6. durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 18 Abs. 2 SächsBG und

7. durch das Staatsministerium für Kultus aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Schule) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Elternzeitverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 624), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwarterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar.

 "(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. l S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852, 3854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht der Anspruch bis zu drei Jahren seit der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen."

b) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung - SächsMuSchuVO) die zulezt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist auf die Elternzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5 BErzGG unbillig ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern. "Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung - SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), in der jeweils geltenden Fassung, ist auf die Elternzeit anzurechnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Elternzeit" die Wörter "Inanspruchnahme der" eingefügt und das Wort "beantragen" durch das Wort "erklären" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "sie beantragt" durch die Wörter "die Elternzeit genommen" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 SächsMuSchuVO auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 SächsMuSchuVO und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Mutterschutzgesetzes" durch die Angabe "des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2

Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Dienstherrn mit Zustimmung des Beamten zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Dazu haben die Beteiligten auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

gestrichen.

3. § 3

§ 3

(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während der Elternzeit Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Hat der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zusteht, ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5

(1) Dem Beamten wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern diese nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.

(2) Den Polizeibeamten, Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 153 SächsBG, Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und den anderen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes wird während der Elternzeit Krankenfürsorge entsprechend den Heilfürsorgevorschriften gewährt, sofern diese nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.

(3) Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 EUR für den vollen Monat erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigungen sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Satz 1 findet keine Anwendung auf einen Beamten, der Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 hat, es sei denn, er hat einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für mindestens eine Person zu tragen, der er gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet ist. § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung (§ 1 Abs. 4) mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragerstattung nach Absatz 3 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

 " § 5

(1) Dem Beamten wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern diese nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeibeamten, Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 153 SächsBG, Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und den anderen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechend.

(2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 EUR für den vollen Monat erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.

(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Beamten, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn der Beamte nachweist, dass ihm ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde. Steht ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach den Sätzen 1 und 2 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Aufnahme bei der berechtigten Person.

(4) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erstattet, wenn die Kinder im Familienzuschlag des Beamten berücksichtigungsfähig sind. Die Beiträge für ein Kind werden nicht erstattet, solange für dieses Kind eine Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, einen Familienzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält. § 40 Abs. 5 und 6 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die auf Beamte entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entsprechend.

(6) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Beamte, die Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 haben. Für die Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder heilfürsorgeberechtigter Beamter gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Besteht der Anspruch auf Beitragserstattung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Beitragserstattung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 1 Abs. 4 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll."

5. § 6a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6a

Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 " § 6a

Für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 624) anzuwenden."

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Urlaubsverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung - SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Erholungsurlaub, der dem Beamten für das Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Urlaub nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 624), in der jeweils geltenden Fassung, oder aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. "Der Erholungsurlaub, der dem Beamten für das Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Elternzeit nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283), in der jeweils geltenden Fassung, oder Urlaub aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen nimmt, um ein Zwölftel gekürzt."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."

2. § 6 Abs. 3

(3) Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nach der Sächsischen Elternzeitverordnung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu nehmen.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung

§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung - SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216) wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "Urlaub nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241)" durch die Angabe "Elternzeit nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. § 7 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Urlaubs" die Wörter "oder einer Elternzeit" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter "des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "der Elternzeit" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Laufbahnverordnung der Polizeibeamten

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Polizeibeamten des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Polizeibeamten - SächsLVOPol) vom 22. November 1999 (SächsGVBl. S. 799) wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "Urlaub nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241)" durch die Angabe "Elternzeit nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. § 13 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Urlaubs" die Wörter "oder einer Elternzeit" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter "des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "der Elternzeit" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 9 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst - SächsBauAPO-hD) vom 11. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 85), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "vom 1. Februar 1993 [SächsGVBl. S. 123], die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 1996 [SächsGVBl. S. 495] geändert worden ist" wird durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 [SächsGVBl. S. 118]" ersetzt.

2. Die Angabe "vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623)" wird durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68)" ersetzt.

3. Das Wort "Erziehungsurlaub" wird durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

In § 15 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemaPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), die durch Artikel 46 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist, wird die Angabe "Erziehungszeiten in entsprechender Anwendung des § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241)" durch die Angabe "der Elternzeit in entsprechender Anwendung des § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283) geändert worden ist," ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst

§ 9 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst - SächsAPO-gtD) vom 21. April 2003 (SächsGVBl. S. 142) wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 495) geändert worden ist" wird durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118)" ersetzt.

2. Das Wort "Erziehungsurlaub" wird durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

In § 12 Satz 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst - SächsAPOPVD) vom 7. November 2000 (SächsGVBl. S. 468), die durch Verordnung vom 10. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, werden die Wörter "den Erziehungsurlaub" durch die Wörter "die Elternzeit" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung

In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO 1) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), die durch Verordnung vom 16. November 2001 (SächsGVBl. S. 738) geändert worden ist, wird die Angabe "Erziehungszeiten in entsprechender Anwendung des § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241)" durch die Angabe "der Elternzeit in entsprechender Anwendung des § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283), geändert worden ist," ersetzt.

Artikel 11
Neufassung der Elternzeitverordnung

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Elternzeitverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 12
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE