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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Vom 4. November 2010
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 20.11.2010 S. 290)
Der Sächsische Landtag hat am 3. November 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird das Referenzzeichen "*" für folgende Fußnote angefügt:
"*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EU Nr. L 180 S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EU Nr. L 303 S. 16)."
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Neuwahl bei Umorganisation von Dienststellen und Körperschaften | " § 32 Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften". |
b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausbildungsbeirat | " § 66 (aufgehoben)". |
c) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Polizei | " § 68 Polizeivollzugsdienst". |
d) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter und in sonstigen allgemeinen Angelegenheiten | " § 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung". |
e) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten und in sonstigen allgemeinen Angelegenheiten | " § 81 Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung". |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden oder die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. Dienstordnungsmäßige Angestellte der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände gelten als Angestellte. | "(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden." |
c) Absatz 4
(4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Professoren," das Wort "Juniorprofessoren," eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe "(SächsGVBl.S. 276)" die Angabe ", das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.
4. In § 5 werden die Wörter ", Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Aufgabenbereiche oder Organisation" durch die Wörter "Aufgabenbereiche und Organisation" ersetzt.
b) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für Eigenbetriebe mit mehr als 60 ständig Beschäftigten. Absatz 3 gilt entsprechend, für Gemeinden jedoch mit der Maßgabe, dass nur durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständige Nebenstellen und Teile der Dienststelle als selbstständige Dienststelle gelten können. | "(5) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für Eigenbetriebe mit mehr als 60 ständig Beschäftigten. Absatz 3 gilt entsprechend." |
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ", einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Ausbildungsbeirats" durch die Wörter "oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ", einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Ausbildungsbeirats" durch die Wörter "oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt.
c) In Absatz 4 Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter "oder einem Mitglied des Ausbildungsbeirats sind auch diese" durch die Wörter "ist auch dieses" ersetzt.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ", der Jugend- und Auszubildendenvertretung und dem Ausbildungsbeirat" durch die Wörter "und der Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt.
8. In § 11 Satz 2 wird nach den Wörtern "des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" die Angabe "- Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974, 1975), in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "verschiedener" durch das Wort "beider" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens eben so viel Wahlberechtigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
d) Im neuen Absatz 4 wird Satz 2
Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
gestrichen.
10. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "anderer Gruppen" durch die Wörter "der anderen Gruppe" ersetzt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter ",Angestellten und Arbeiter" werden
durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "dass" wird die Angabe "eine Gruppe nach § 17 Abs. 4 keine Vertretung erhält oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Gruppen, denen" durch die Wörter "eine Gruppe, der" ersetzt.
12. In § 20 Abs. 2 wird das Wort "verschiedener" durch das Wort "beider" ersetzt.
13. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt: " § 20 gilt entsprechend."
14. Dem § 25 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Leiter der Dienststelle hat unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen. Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr.
(4) Wird die Wahl nur für eine Gruppe rechtskräftig angefochten, findet § 27 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Der vom Dienststellenleiter unverzüglich zu bestellende Wahlvorstand nimmt die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten im Personalrat bis zur Wiederholungswahl wahr."
15. In § 26 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
16. In § 27 Abs. 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
17. § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 neuwahl bei Umorganisation von Dienststellen und Körperschaften
(1) Werden Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle, so sind die Personalräte neu zu wählen. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte gemeinsam weiter, bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen. (2) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet keine Neuwahl statt, wenn sich die Zahl der Wahlberechtigten der Dienststelle oder der juristischen Person um weniger als ein Fünftel geändert hat oder eine Neuwahl sechs Monate vor der nächsten Personalratswahl liegen würde. In diesen Fällen nehmen die bisherigen Personalräte gemeinsam bis zur konstituierenden Sitzung des auf Grund der nächsten regelmäßigen Wahl gebildeten Personalrats die Geschäfte wahr. | " § 32 Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften
(1) Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle (Neubildung), bestellen die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neubildung bestehenden Personalräte für die neue Dienststelle gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand. Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte der neuen Dienststelle, bis sich der Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen. Für Dienststellen, die nach der Neubildung fortbestehen, gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert (Eingliederung), findet eine Neuwahl statt, wenn die Eingliederung mehr als sechs Monate vor der nächsten regelmäßigen Personalratswahl liegt und sich die Zahl der Wahlberechtigten um mindestens ein Fünftel geändert hat. (3) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." |
18. § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. | "Das andere Vorstandsmitglied ist Stellvertreter, es sei denn, der Personalrat bestimmt mit Zustimmung der Vertreter der Gruppe, welcher der Vorsitzende nicht angehört, ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats zum stellvertretenden Vorsitzenden. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit den Stellvertreter aus seiner Mitte." |
Soweit kein Vorstand gebildet ist, übernimmt der Vorsitzende die Führung der laufenden Geschäfte.
wird gestrichen.
20. In § 35 Abs. 3 Nr. 6 wird nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 684)" die Angabe ", das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.
21. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ", Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen
.wird aufgehoben.
22. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen. | "Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat vorhandene dienststelleninterne elektronische Kommunikationsmittel nutzen."
23. In § 54 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe " § 17 Abs. 5 und 6" durch die Angabe " § 17 Abs. 4 und 5" ersetzt.
24. In § 56 Abs. 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 bis 6" durch die Angabe " § 6 Abs. 3 und 5" ersetzt.
25. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift. § 19 Abs.1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8, § 20 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 25 gelten entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
§ 66 Ausbildungsbeirat(1) Für Beamte im Vorbereitungsdienst und für Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung kann das für die Ausbildung zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
- neben den Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung Ausbildungsbeiräte für eine oder mehrere Dienststellen oder für einzelne Ausbildungsbereiche gebildet und die für sie zuständigen Dienststellen benannt werden,
- die Amtszeit abweichend von § 26 auf eine kürzere Dauer als vier Jahre, mindestens aber auf die Dauer von einem Jahr, festgesetzt und ein von § 27 Abs. 1 abweichender Zeitraum für die regelmäßigen Wahlen festgelegt wird,
- die Wahlordnung nach § 92 modifiziert angewendet wird.
(2) Wahlberechtigt und wählbar zum Ausbildungsbeirat sind die Beamten im Vorbereitungsdienst und die Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung der Dienststellen oder des Ausbildungsbereichs, für die der Ausbildungsbeirat gebildet wird.
(3) Der Ausbildungsbeirat vertritt in Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gegenüber der durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle die Interessen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten; hierzu gehört:
- darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- die Eingliederung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
- auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu achten,
- Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen.
(4) Für die Wahl, die Geschäftsführung, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Ausbildungsbeirats und seiner Mitglieder gelten §§ 7, 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 2, §§ 16, 19, 23 bis 25, 27 Abs. 1, 2 Nr. 3 bis 5, §§ 28 bis 31, 33 bis 38, 42 bis 44 Abs. 1, §§ 45, 46 Abs. 1 und 2, §§ 47, 71, 72, 75, 86, 88 und 92 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Ausbildungsbeirat gebildet ist oder gebildet wird, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbeirat aus.
(5) Eine Beteiligung bei der Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie bei der Auswahl der Lehrpersonen findet nicht statt.
wird aufgehoben.
27. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird die Angabe "finden § 80 Abs. 1 Nr. 1 und § 81 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "findet § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
28. § 68 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung. (2) Polizei-Bezirkspersonalräte werden gebildet in
(3) Ein Polizei-Hauptpersonalrat wird im Staatsministerium des Innern gebildet. (4) Die Polizei-Stufenvertretungen beraten mit den jeweiligen allgemeinen Stufenvertretungen in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt. (5) Bei der Einstellung von Polizeianwärtern (§ 81 Abs. 1 Nr. 1) besteht für die Personalvertretungen kein Beteiligungsrecht. Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung. (6) Auf die Bereitschaftspolizeiabteilungen findet § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung. | " § 68 Polizeivollzugsdienst (1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung. (2) Die Beschäftigten des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen wählen einen Polizei-Bezirkspersonalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei. (3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern. (4) Die Polizei-Stufenvertretungen beraten mit den jeweiligen allgemeinen Stufenvertretungen in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt. (5) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt 1. bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird, 2. bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst. (6) Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung. (7) Auf die Bereitschaftspolizeiabteilungen findet § 27 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung." |
29. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "wegen ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung" durch die Wörter "wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Abstammung, Rasse, Religion, Weltanschauung, ihres Alters, ihrer Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung" ersetzt.
30. In § 73 Abs. 1 Nr. 4 und 7 wird jeweils das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwerbehinderter Menschen" ersetzt.
31. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 79 Abs. 3 Satz 8 und 9" durch die Angabe " § 79 Abs. 6" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 79 Abs. 5" durch die Angabe " § 79 Abs. 7" ersetzt.
32. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
Einführung, Änderung, Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen, der Art und Weise, wie Daten und Signale aufgenommen, erfasst, übertragen und ausgegeben werden, soweit die Arbeitsweise der Beschäftigten betroffen ist,
wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 41.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, die eine oberste Dienstbehörde mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft, ist der Hauptpersonalrat an der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beteiligen. Der Hauptpersonalrat hat den Hauptpersonalräten bei den betroffenen obersten Dienstbehörden Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppelt sich die Frist des § 76 Abs. 2 Satz 1. Besteht in einer obersten Dienstbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen."
33. § 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort"Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" sowie das Wort "Angestelltenstelle" durch das Wort"Arbeitnehmerstelle" ersetzt.
b) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe " § 81 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe " § 80 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt.
34. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Kommt in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und des § 81 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 eine Einigung nicht zu Stande, können der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese holt vor ihrer Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle ein. Die Einigungsstelle gibt binnen zehn Arbeitstagen eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ab. In den Dienststellen, in denen keine ständige Einigungsstelle besteht, beträgt die Frist nach Satz 3 zwanzig Arbeitstage. Die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend. Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle keine Empfehlung oder eine Empfehlung erst nach Ablauf der Frist nach Satz 3 abgibt. Kommt in allen übrigen Fällen eine Einigung nicht zu Stande, so kann der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Dienststellenleiter diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies der Personalvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe mit. | "(3) Kommt in den Fällen der §§ 80 und 81 eine Einigung nicht zustande, kann der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Dienststellenleiter diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies der Personalvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe mit." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den in Absatz 3 Satz 1 nicht genannten Fällen des § 80 Abs. 1, in den Fällen des § 80 Abs. 3 Nr. 10 und in den in Absatz 3 Satz 1 nicht genannten Fällen des § 81 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. | "In den Fällen des § 80 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese." |
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 81 bindet der Beschluss der Einigungsstelle die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des § 85 Abs. 3 enthält."
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung bei Nichteinigung in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese holt vor ihrer Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle ein. Die Einigungsstelle gibt binnen zehn Arbeitstagen eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ab. In den Dienststellen, in denen keine ständige Einigungsstelle besteht, beträgt die Frist nach Satz 3 zwanzig Arbeitstage. Die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend. Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle keine Empfehlung oder eine Empfehlung erst nach Ablauf der Frist nach Satz 3 und 4 abgibt.
(6) In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt das zuständige Staatsministerium die anzurufende Stelle. Sofern für die Angelegenheit durch Gesetz oder Verfassung ein anderes Organ für die abschließende Entscheidung zuständig ist, entscheidet dieses abschließend."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe "Absätzen 2 bis 4" durch die Angabe "Absätzen 2 bis 5" ersetzt.
35. § 80 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Personalvertretung hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. (2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt. (3) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
(4) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden. (5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. | " § 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung
(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 11 bis 14 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. (2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über
|
36. § 81 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Personalvertretung hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 5 und 10 bis 12 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. (3) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. | " § 81 Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt. Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über
(3) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 2 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden. (4) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt." |
37. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 5 Nr. 4" durch die Angabe " § 4 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt und die Angabe "und § 81 Abs. 1" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Angabe " § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 gelten" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 gilt" und das Wort"Angestelltenstellen" durch das Wort "Arbeitnehmerstellen" sowie das Wort "Angestellte" durch das Wort"Arbeitnehmer" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe "finden § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1" durch die Angabe "findet § 80 Abs. 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "und des § 81 Abs. 1" wird gestrichen.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 81 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe " § 80 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt.
38. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 80 Abs. 3" durch die Angabe " § 81 Abs. 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 79 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 79 Abs. 3 bis 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 79 Abs. 3" durch die Angabe " § 79 Abs. 3, 5 und 6" ersetzt.
39. In § 84 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 80 Abs. 3 Nr.1 bis 9, 11 bis 16" durch die Angabe " § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 81 Abs. 2" ersetzt.
40. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet abgesehen von den Fällen des § 79 Abs. 4 Satz 3 die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 enthält. Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist, spätestens innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. Die Aufhebung ist zu begründen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Aufhebung unter Beifügung der Begründung zu unterrichten. | "(5) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist, spätestens innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. § 79 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Aufhebung ist zu begründen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Aufhebung unter Beifügung der Begründung zu unterrichten." |
41. In § 87 Abs. 6 wird die Angabe "79 Abs. 3 und 4" durch die Angabe "79 Abs. 3 bis 6" ersetzt.
42. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter ", der Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Ausbildungsbeirats" durch die Wörter "und der Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "gelten § 124 Abs. 2 und § 124a" durch die Angabe "gilt § 67 Abs. 4 Satz 1 und 4 bis 6" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 3
Über die Zulassung der Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
wird gestrichen.
43. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort "Wählerlisten" durch das Wort"Wählerverzeichnisse" ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. die probeweise Durchführung von Wahlen in elektronischer Form, insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe, die zur Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze des § 19 Abs. 1 erforderlich sind, und".
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
44. § 93 wird wie folgt gefasst:
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§ 93 Übergangsvorschrift
Für die Zeit bis zur nächsten regelmäßigen Wahl des Hauptpersonalrats im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft besteht der Forst-Hauptpersonalrat weiter. | " § 93 Übergangsvorschrift
Auf Personalräte, die aus Wahlen hervorgegangen sind, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290) in den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter durchgeführt wurden, findet das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), Anwendung, soweit auf die Zahl der zu bildenden Gruppen abgestellt wird." |
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.