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§ 55 Entsprechende Anwendung der Personalvertretungsvorschriften 15
Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 40, § 41 Abs. 1, §§ 42, 43a, 45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 47 und 48 entsprechend.
(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 und 5 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, dann ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.
§ 57 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung 15
Für den Gesamtpersonalrat gelten § 41 Absatz 2, § 54 Abs. 2, 3 und 6 und § 55 entsprechend.
Teil 7
Besondere Vertretungen
§ 58 Jugend- und Auszubildendenvertretung 15
(1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
(2) In den verwaltungsinternen Ausbildungseinrichtungen werden für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Diese Beschäftigten sind nicht wahlberechtigt für den Personalrat in der Ausbildungseinrichtung oder den Personalrat in ihrer Stammdienststelle, sofern diese ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1) hat.
§ 59 Aktives und passives Wahlrecht 15
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.. § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
§ 60 Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern, mehr als 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus neun Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 61 Wahlvorstand - Amtszeit 10
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 8, § 20 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift. § 19 Abs.1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8, § 20 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(3) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.
(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 35 Abs. 3, §§ 40 und 41 Abs. 1.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 71 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 35 Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 5, § 47 und § 72 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sinngemäß. § 48 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 48 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 64 Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, in den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und in den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 54 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 58 bis 63 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 6 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 65 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung können bis zu drei weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Versammlungen während der Arbeitszeit stattfinden.
§ 67 Schulen und Lehrkräfte 10 18
(1) Für Lehrkräfte werden an den Schulen Lehrerpersonalräte und an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung, die Personalangelegenheiten bearbeiten, wird jeweils ein Lehrer-Bezirkspersonalrat gebildet. Im Staatsministerium für Kultus wird ein Lehrer-Hauptpersonalrat gebildet.
(2) Die Lehrer-Bezirkspersonalräte und der Lehrer-Hauptpersonalrat bestehen abweichend von § 5 aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden
Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, mindestens aber mit einem Vertreter in den Lehrer-Bezirkspersonalräten und dem Lehrer-Hauptpersonalrat vertreten. Gehört ein Beschäftigter zu mehreren Fachgruppen, so ist er nur in der Fachgruppe wählbar, die seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung. Die in diesem Gesetz für Gruppen im Sinne des § 5 geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden.
(3) Das sonstige pädagogisch tätige Personal ist den Lehrern gleichgestellt.
(4) Der Wahlvorstand für die Lehrer-Bezirkspersonalräte und den Lehrer-Hauptpersonalrat besteht aus je einem Beschäftigten der Fachgruppen.
(5) Für die beim Staatsministerium für Kultus zu bildende Einigungsstelle gilt § 85 mit der Maßgabe, dass sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern ein Vertreter der Fachgruppe befinden muss, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist.
(6) Für Lehrkräfte an Allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen findet § 80 Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich der Einstellung keine Anwendung, wenn sie unmittelbar nach Abschluss der einschlägigen Ausbildung eingestellt werden.
(7) Abordnungen von Lehrkräften für die Dauer von bis zu zwölf Monaten unterliegen der Mitbestimmung nur, wenn die Abordnung über das Ende eines Schuljahres andauert.
(8) Die an den Schulen gebildeten Lehrerpersonalräte erhaltenen Freistellungen von 0,5 Unterrichtsstunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte. Die Verteilung der Freistellungen auf die Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen des § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 6. Soweit auf Grund der spezifischen Situation an einer Schule ein höherer Arbeitsanfall begründet wird, ist die Höhe der Freistellungen im erforderlichen Umfang zu erhöhen.
(9) Abweichend von § 26 Satz 3 endet die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Lehrerpersonalräte mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres, in dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Satz 2 stattfinden. Abweichend von § 27 Abs. 1 finden die Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Absatz 1 regelmäßig alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli statt.
§ 68 Polizeivollzugsdienst 10 12
(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
(2) Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung. Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung
(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern. Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.
(4) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt
(5) Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.
§ 69 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte 15 18
(1) Die Hauptpersonalräte für den Bereich der Staatsbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (AG-HPR). Die Personalräte der obersten Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalrat. Die Hauptpersonalräte entsenden je ein Mitglied in die AG-HPR.
(2) Vor Entscheidungen der Staatsregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten, ist die AG-HPR anzuhören, wenn sie Maßnahmen nach den §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. Satz 1 gilt nicht, wenn
(3) Die federführend zuständige oberste Dienstbehörde hört die AG-HPR rechtzeitig und umfassend zu der beabsichtigten Maßnahme an. Der AG-HPR sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen der AG-HPR ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die AG-HPR kann innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgeben.
(4) Die AG-HPR kann grundsätzliche Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. Sie kann hierzu Vorschläge machen und Stellungnahmen abgeben. Dies gilt auch dann, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind.
(5) An den Sitzungen der AG-HPR kann ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden oder aus dem Kreis der Hauptschwerbehindertenvertretungen beratend teilnehmen.
(6) An den Sitzungen der AG-HPR kann ein Vertreter des Landesrichterrates beratend und beschließend teilnehmen, soweit
Sind Staatsanwälte in ihrer staatsanwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des Satzes 1 gleichermaßen betroffen, nimmt ein vom Landesrichterrat und Landesstaatsanwaltsrat bestimmter Vertreter beratend und beschließend teil.
(7) Die §§ 8 , 10, 11, 30, 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 34, 35 Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 5, §§ 36, 37, 38 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, §§ 43 und 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. § 45 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich der Vorsitzende der AG-HPR angehört, die notwendigen Kosten nach § 45 Absatz 2 trägt.
(8) Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
§ 70 Staatsbetrieb Sachsenforst 08 15
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet für Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst erlischt. Die Beschäftigten verlieren ihre Wahlberechtigung nicht auf Grund einer Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung nach tarifrechtlichen Bestimmungen.
Teil 8
Beteiligung der Personalvertretungen
§ 71 Zusammenarbeit
(1) Der Dienststellenleiter und die Personalvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Das Zusammenarbeitsgebot nach § 2 bleibt davon unberührt.
(4) Dienststelle und Personalrat sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte zu den Besprechungen hinzuzuziehen.
§ 72 Gleichmäßige Behandlung - Verbot parteipolitischer Betätigung 10
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben dafür zu sorgen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Abstammung, Rasse, Religion, Weltanschauung, ihres Alters, ihrer Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Dienststellenleiter und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs-, Sozial- und Gleichstellungsangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(3) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
§ 73 Allgemeine Aufgaben - Anhörungen 10 15
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Der Dienststellenleiter hat die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Ihr sind hierfür die für die Willensbildung der Personalvertretung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln. Dienststellenleiter und Personalvertretung können ein Ergebnis der Erörterung schriftlich festhalten. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.
(4) Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen gilt das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend.
(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen sowie vor Organisationsänderungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Personalrat anzuhören. In öffentlichen Theatern und Orchestern ist der Personalrat unbeschadet der allgemeinen Beteiligungsrechte zur Spielplangestaltung zu unterrichten.
(6) Vor fristlosen Entlassungen, Kündigungen während der Probezeit und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich mitzuteilen. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht angehört wurde.
§ 74 Unfall- und Gesundheitsgefahren
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Der Dienststellenleiter und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
§ 75 Teilnahme an Prüfungen
An verwaltungsinternen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied der für diesen Bereich zuständigen Personalvertretung, das von dieser benannt ist, beratend teilnehmen.
§ 76 Verfahren der Mitwirkung 10 15 18
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Dienststellenleiter die Gründe mitzuteilen. § 79 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 79 Abs. 6 gilt entsprechend. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
(6) § 79 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 77 Mitwirkungsrechte 10 15 18
Der Personalrat wirkt mit bei
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung, mit Ausnahme der Kündigung während der Probezeit, durch den Arbeitgeber mit. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die eine einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entsprechende Arbeitnehmerstelle innehaben. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 76 Abs. 4 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
(3) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht nach Absatz 1 beteiligt wurde.
§ 79 Verfahren der Mitbestimmung 10 13 15
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, kann sie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden, sofern im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Dienststellenleiter unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Die Personalvertretung kann verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Personalvertretung kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluss der Personalvertretung über die beantragte Zustimmung ist dem Dienststellenleiter innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Dienststellenleiter und Personalrat können im Einzelfall abweichende Fristen vereinbaren.In dringenden Fällen kann der Dienststellenleiter diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) Kommt in den Fällen der §§ 80 und 81 eine Einigung nicht zustande, kann der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung die Angelegenheit binnen zehn Arbeitstagen auf dem Dienstwege der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Dienststellenleiter diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies der Personalvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe mit.
(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 85). Die Einigungsstelle soll binnen acht Wochen nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen des § 80 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.In den Fällen des § 81 bindet der Beschluss der Einigungsstelle die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des § 85 Abs. 3 enthält.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung bei Nichteinigung in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese holt vor ihrer Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle ein. Die Einigungsstelle gibt binnen zehn Arbeitstagen eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ab. In den Dienststellen, in denen keine ständige Einigungsstelle besteht, beträgt die Frist nach Satz 3 zwanzig Arbeitstage. Die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend. Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle keine Empfehlung oder eine Empfehlung erst nach Ablauf der Frist nach Satz 3 und 4 abgibt.
(6) In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt das zuständige Staatsministerium die anzurufende Stelle. Sofern für die Angelegenheit durch Gesetz oder Verfassung ein anderes Organ für die abschließende Entscheidung zuständig ist, entscheidet dieses abschließend.
(7) Der Dienststellenleiter kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat der Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 einzuleiten oder fortzusetzen.
(8) Personalrat und Stufenvertretungen können ihre Zustimmung zu Maßnahmen für zuvor festgelegte Fallgruppen von Maßnahmen vorab erteilen. Die Bestimmung der Maßnahmen erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Personalrats in der Geschäftsordnung; die Bestimmung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Fälle, in denen die Vorabzustimmung in Anspruch genommen worden ist, sind dem Personalrat jeweils in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
§ 80 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter und in sonstigen allgemeinen Angelegenheiten 10 12 13 15 18
(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1a, 4 bis 6 und 12 bis 15 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über
§ 81 Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung 10 15
(1) Die Personalvertretung hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.
(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über
(3) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 2 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(4) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
§ 82 Einschränkung der Mitbestimmung, Versagungsgründe 08 10 12 15
(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 5 Nummer 4 von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind sowie der Beschäftigten nach § 4 Absatz 4, bestimmt die Personalvertretung nach § 80 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 80 Abs. 1 giltnicht für Beamtenstellen und Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer sowie für Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete und leitende Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für Abteilungsleiter bei der Landesdirektion Sachsen und oberen Behörden des Freistaats Sachsen tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§ 80 und 81 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Für Personalangelegenheiten der Schulleiter findet § 80 Abs. 1 keine Anwendung.
(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 80 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 81 Abs. 2 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Dienststellenleiter vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Abs. 3 bis 6.
(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach anderen als den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Dienststellenleiter vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Abs. 3, 5 und 6 ; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.
§ 84 Dienstvereinbarungen - Tarifverträge 10
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalvertretung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(4) Nach der Kündigung einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt nicht für Dienstvereinbarungen, die vor dem 19. Mai 1998 abgeschlossen wurden und die die in § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 81 Abs. 2 genannten Angelegenheiten zum Gegenstand haben.
(5) Das Recht der Dienststelle, die Dienstvereinbarung im Einzelfall jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt. Die Absätze 3 und 4 finden insoweit keine Anwendung.
(6) Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Auf Wunsch des Dienststellenleiters oder der Personalvertretung wird die Einigungsstelle für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. In einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, bestellen in den Fällen des § 56 die oberste Dienstbehörde (§ 79 Absatz 6) und der betroffene Personalrat die Beisitzer und einigen sich auf den unparteiischen Vorsitzenden. Ist die Einigungsstelle als ständige Einrichtung gebildet, nimmt der Vorsitzende seine Aufgaben zunächst für die Dauer eines Jahres wahr. Eine Verlängerung ist möglich. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zu Stande, so bestellt ihn der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben
(4) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung keine Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 3 allein.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist, spätestens innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. § 79 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Aufhebung ist zu begründen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Aufhebung unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.
(6) § 45 Absatz 1 und 2 sowie § 46 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. Der Vorsitzende und Beisitzer, die nicht dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit und ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und der Dienststelle Rechnung zu tragen. Das Staatsministerium des Innern regelt die Höhe der Aufwandsentschädigung.
(7) In Einigungsstellen, die als ständige Einrichtung gebildet werden, kann nach den Absätzen 1 und 6 ein Vertreter für den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle bestellt werden.
§ 86 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
§ 87 Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats 10 15
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Sind in einer Angelegenheit mehrere Personalvertretungen nebeneinander zu beteiligen, kann an deren Stelle die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung beteiligt werden.
(1a) Bei Maßnahmen gemäß den §§ 77, 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 2, die eine oberste Dienstbehörde mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft und die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen, ist der Hauptpersonalrat an der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beteiligen. Dieser hat den anderen Hauptpersonalräten, deren Geschäftsbereich betroffen ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79. Besteht in einer obersten Dienstbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen.
(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.
(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 73 bis 83, 84 Abs. 1 bis 5, §§ 85 und 86 entsprechend.
(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorhanden ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.
(6) Ist ein Hauptpersonalrat nicht gebildet worden, so tritt in den Fällen der §§ 54 Abs. 5, 76 Abs. 4, 79 Abs. 3 bis 6, §§ 83, 85 und 87 Abs. 5 an seine Stelle der zuständige Bezirkspersonalrat oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der zuständige Personalrat.
Teil 9
Gerichtliche Entscheidung
§ 88 Zuständigkeit und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte 10
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 48 Abs. 1 über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheverfahren gilt § 67 Abs. 4 Satz 1 und 4 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 89 Bildung von Fachkammern
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszugs Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Das Staatsministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern auf die Bezirke anderer Verwaltungsgerichte erstrecken.
(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richtern, von denen einer Vorsitzender ist, und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. Sie werden je zur Hälfte durch das Staatsministerium der Justiz auf Vorschlag
Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einem Vorsitzenden, einem weiteren Richter und je einem nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter besetzt. Bei Stimmengleichheit in der Entscheidung über eine Frage ist diese verneint.
Teil 10
Verschlusssachen und Verfassungsschutz
§ 90 Ausschuss für geheime Verschlusssachen
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 1 gewählter Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle (§ 85) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird, und einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) §§ 41, 87 Abs. 2 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in den §§ 37 und 40 Abs. 1 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 88 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
§ 91 Abweichungen für das Landesamt für Verfassungsschutz
Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Teil 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 92 Rechtsverordnung über Wahlvorschriften 10
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen eine Rechtsverordnung zu erlassen über
§ 93 Übergangsvorschrift 10 18
(zu § 67 Absatz 1 Satz 1)
Die Lehrer-Bezirkspersonalräte, die an den Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur gebildet wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 bestanden haben, nehmen ihre Rechte und Befugnisse nach diesem Gesetz bis zum Ende ihrer regelmäßigen Amtszeit (§ 26) wahr. Eine Neuwahl findet nicht statt.
§ 94 (In-Kraft-Treten - Außer-Kraft-Treten)
*) 18 Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.07.2000 S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 02.12.2000 S. 16)
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