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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze
- Sachsen -

Vom 17. Dezember 2015
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 31.12.2015 S. 679)


Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt gefasst:

altneu

"Inhaltsübersicht".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Ausschüsse des Personalrats".

b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu

" § 66 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu

" § 69 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte".

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Personen, die aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle tätig sind" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Beschäftigter ist auch, wer aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, insbesondere wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Leiharbeitnehmer entsprechend."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch studentische, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nach § 57 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter "wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte," gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter " § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz - SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576)" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle mit mehr als 60 Beschäftigten, die durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig sind, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Die in Satz 1 genannte Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen."(3) Nebenstellen und Teile von Dienststellen gelten als selbständige Dienststellen, wenn
  1. ihnen mehr als 60 Beschäftigte angehören,
  2. sie
    1. durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig sind oder
    2. durch Aufgabenbereiche oder Organisation eigenständig sind und sich nicht in räumlich angrenzender Umgebung des Geländes der Hauptdienststelle befinden und
  3. die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält.

Nebenstellen und Teile von Dienststellen sind durch Organisation eigenständig, wenn ihr Leiter innerdienstliche Angelegenheiten eigenverantwortlich entscheidet. Der Beschluss gemäß Satz 1 Nummer 3 ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen."

b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Absatz 3 gilt entsprechend"Absatz 3 gilt entsprechend mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b."

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Bei länderübergreifenden Dienststellen gelten die in einem Bundesland vorhandenen organisatorischen Einheiten als selbstständige Dienststelle, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Absatz 3 findet keine Anwendung."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3845)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Beschäftigte nach § 4 Absatz 4 nur, wenn sie am Wahltag der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

c) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort "beurlaubt" die Wörter "oder noch länger als 14 Monate in Elternzeit" eingefügt.

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "andere" die Wörter "nach Absatz 1 gewählte" und nach dem Wort "ein" die Wörter "nach Absatz 3 gewähltes Vorstandsmitglied oder ein" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand."Der Personalrat kann aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied wählen, ab elf Mitgliedern wählt er zwei weitere Mitglieder in den Vorstand."

8. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter " § 20 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376)" durch die Wörter " § 20 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Der Vorsitzende kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. Der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sind mit der Einleitung des Umlaufverfahrens der Beschlusstenor und die übersandten Entscheidungsgrundlagen zu übermitteln. Über jedes Umlaufverfahren ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses sowie das Nichtzustandekommen des Beschlusses oder den Tag der Beschlussfassung enthält. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben."

9. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern "des Personalrats" die Wörter "und seiner Ausschüsse" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Bei der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der Zivildienstleistenden betreffen, kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe " § 20 SächsFFG" wird durch die Wörter " § 20 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes" ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

10. Dem § 43 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 35 Absatz 5 Satz 1, § 43a Absatz 1, 2 und 3 Satz 2, § 76 Absatz 6 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2 ist die Geschäftsordnung einstimmig zu beschließen."

11. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

" § 43a Ausschüsse des Personalrats

(1) In einem Personalrat mit elf und mehr Mitgliedern kann der Personalrat durch Regelung in der Geschäftsordnung zur Vorberatung und zur Vorbereitung von Beschlüssen aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse bilden.

(2) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Vorsitzende des Personalrats, soweit in der Geschäftsordnung des Personalrats nichts anderes bestimmt ist.

(3) § 35 Absatz 2 bis 4, §§ 36 bis 39, 41 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, §§ 42 und 45 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Nähere über die Zusammensetzung der Ausschüsse und das Verfahren regelt die Geschäftsordnung."

12. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876)" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist," ersetzt.

13. In § 46 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe"300" durch die Angabe"275" ersetzt.

14. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalversammlung durchgeführt werden, soweit Angelegenheiten die Dienststellen oder ihre Beschäftigten gemeinsam unmittelbar betreffen und die dienstlichen Verhältnisse eine gemeinsame Personalversammlung zulassen. Die Personalvertretungen berufen die Personalversammlung gemeinsam ein und einigen sich auf die Leitung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie § 50 finden keine Anwendung."

15. In § 52 Satz 2 werden nach dem Wort "insbesondere" das Wort "Wirtschafts-" und ein Komma eingefügt.

16. In § 54 Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern "kein Wahlvorstand" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Hauptpersonalrat" werden die Wörter "oder wurde die Wahl des Bezirks- oder Hauptpersonalrats rechtskräftig für ungültig erklärt" eingefügt.

17. In § 55 werden nach der Angabe"43" ein Komma und die Angabe"43a" eingefügt.

18. In § 57 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

19. In § 58 Absatz 1 werden die Wörter "und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.

20. § 59 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben."Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

21. § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
weggefallen" § 69 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte

(1) Die Hauptpersonalräte für den Bereich der Staatsbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (AG-HPR). Die Personalräte der obersten Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalrat. Die Hauptpersonalräte entsenden je ein Mitglied in die AG-HPR.

(2) Vor Entscheidungen der Staatsregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten, ist die AG-HPR anzuhören, wenn sie Maßnahmen nach den §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. Entscheidungen einzelne Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, die der Beteiligung der Personalvertretungen unterliegen würden, wenn sie von der Dienststelle der Beschäftigten getroffen würden, oder
  2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind.

(3) Die federführend zuständige oberste Dienstbehörde hört die AG-HPR rechtzeitig und umfassend zu der beabsichtigten Maßnahme an. Der AG-HPR sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen der AG-HPR ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die AG-HPR kann innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgeben.

(4) Die AG-HPR kann grundsätzliche Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. Sie kann hierzu Vorschläge machen und Stellungnahmen abgeben. Dies gilt auch dann, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind.

(5) An den Sitzungen der AG-HPR kann ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden oder aus dem Kreis der Hauptschwerbehindertenvertretungen beratend teilnehmen.

(6) An den Sitzungen der AG-HPR kann ein Vertreter des Landesrichterrates beratend und beschließend teilnehmen, soweit

  1. Richter in ihrer richterlichen Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 2 zugleich unmittelbar belastet werden oder in den Fällen des Absatzes 4 der Beratungsgegenstand für die richterliche Tätigkeit von allgemeiner Bedeutung ist und
  2. ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht.

Sind Staatsanwälte in ihrer staatsanwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des Satzes 1 gleichermaßen betroffen, nimmt ein vom Landesrichterrat und Landesstaatsanwaltsrat bestimmter Vertreter beratend und beschließend teil.

(7) Die §§ 8, 10, 11, 30, 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 34, 35 Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 5, §§ 36, 37, 38 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, §§ 43 und 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. § 45 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich der Vorsitzende der AG-HPR angehört, die notwendigen Kosten nach § 45 Absatz 2 trägt.

(8) Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt."

22. Dem § 70 wird folgender Satz angefügt:

"Die Beschäftigten verlieren ihre Wahlberechtigung nicht auf Grund einer Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung nach tarifrechtlichen Bestimmungen."

23. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "schwerbehinderter" durch das Wort "behinderter" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen

wird aufgehoben.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Ihr sind hierfür die für die Willensbildung der Personalvertretung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln. Dienststellenleiter und Personalvertretung können ein Ergebnis der Erörterung schriftlich festhalten."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsabläufen" die Wörter "sowie vor Organisationsänderungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben" und ein Komma eingefügt sowie das Wort "anzuhören" durch die Wörter "zu unterrichten" ersetzt.

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht angehört wurde."

e) Absatz 7

(7) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht angehört wurde.

wird aufgehoben.

24. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Dienststellenleiter und Personalrat können im Einzelfall abweichende Fristen vereinbaren."

bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe" § 79 Abs. 2 Satz 6" durch die Wörter" § 79 Absatz 2 Satz 7" ersetzt.

c) InAbsatz 6wird die1 Angabe"Abs.7" durch die Wörter "Absatz 7 und 8" ersetzt.

25. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gewerkschaften" die Wörter "und Berufsverbände" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Einrichtungen" ein Komma und die Wörter "unabhängig davon, ob diese sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden oder fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden" eingefügt.

dd) Nummer 4

Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 SächsFFG.

wird aufgehoben.

ee) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

"4. Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten (§ 24 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung) und vergleichbaren Konzepten für Arbeitnehmer."

b) Absatz 2

(2) Bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, die eine oberste Dienstbehörde mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft, ist der Hauptpersonalrat an der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beteiligen. Der Hauptpersonalrat hat den Hauptpersonalräten bei den betroffenen obersten Dienstbehörden Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppelt sich die Frist des § 76 Abs. 2 Satz 1. Besteht in einer obersten Dienstbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen.

wird aufgehoben.

26. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Dienststellenleiter und Personalrat können im Einzelfall abweichende Fristen vereinbaren."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sechs Arbeitstagen" durch die Wörter "zehn Arbeitstagen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Personalrat und Stufenvertretungen können ihre Zustimmung zu Maßnahmen für zuvor festgelegte Fallgruppen von Maßnahmen vorab erteilen. Die Bestimmung der Maßnahmen erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Personalrats in der Geschäftsordnung; die Bestimmung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Fälle, in denen die Vorabzustimmung in Anspruch genommen worden ist, sind dem Personalrat jeweils in der nächsten Sitzung bekanntzugeben."

27. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Eingruppierung" ein Komma und die Wörter "Stufenzuordnung nach § 28 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht" eingefügt.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. leistungsbedingter Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 27 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes;".

ccc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Versetzung" die Wörter "von und" eingefügt.

ddd) In Nummer 15 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt.

eee) Folgende Nummern 16 und 17 werden angefügt:

"16. Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes;

17. Ablehnung eines Antrages auf Teleheimarbeit."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr.4 bis 6"durch die Wörter "Nummer 1a, 4 bis 6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

8. Grundsätze über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsprämien nach § 68 Absatz 1 und 2 sowie § 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder vergleichbare Regelungen für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;

9. Grundsätze über das Verfahren für Stellenausschreibungen."

28. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird das Wort "bestimmt" durch die Wörter "objektiv geeignet" und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement."

29. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 4 Nr. 4" durch die Wörter " § 4 Absatz 5 Nummer 4" ersetzt und nach den Wörtern "ausgenommen sind," werden die Wörter "sowie der Beschäftigten nach § 4 Absatz 4" eingefügt.

30. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"In einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, bestellen in den Fällen des § 56 die oberste Dienstbehörde (§ 79 Absatz 6) und der betroffene Personalrat die Beisitzer und einigen sich auf den unparteiischen Vorsitzenden."

bb) Im neuen Satz 9 werden die Wörter "Sätze 4 und 5" durch die Wörter "Sätze 5 und 6" ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) § 45 Absatz 1 und 2 sowie § 46 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. Der Vorsitzende und Beisitzer, die nicht dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit und ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und der Dienststelle Rechnung zu tragen. Das Staatsministerium des Innern regelt die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(7) In Einigungsstellen, die als ständige Einrichtung gebildet werden, kann nach den Absätzen 1 und 6 ein Vertreter für den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle bestellt werden."

31. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bei Maßnahmen gemäß den §§ 77, 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 2, die eine oberste Dienstbehörde mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft und die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen, ist der Hauptpersonalrat an der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beteiligen. Dieser hat den anderen Hauptpersonalräten, deren Geschäftsbereich betroffen ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79. Besteht in einer obersten Dienstbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Absätze 1 und 2" durch die Wörter "Absätze 1 bis 2" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

in Bearbeitung

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Geltung des Beamtenrechts

Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung, und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend.

" § 3 Geltung des Beamtenrechts

Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
In diesen Fällen findet § 65 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung."In diesen Fällen findet § 65 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Abs. 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970,1045), in der jeweils geltenden Fassung."Für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Absatz 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ein Richter auf Lebenszeit, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127, 1130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen."(4) Ein Richter auf Lebenszeit, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe"(SächsBG)" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "SächsBG" durch die Wörter "des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.

4. § 8a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Angaben "(VwVfG)" und"(SächsVwVfG)" gestrichen.

b) In Satz 3 wird die Angabe "SächsBesG" durch die Wörter "des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Landesrichterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
  1. Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,
  2. Einführung, Änderung und Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen, der Art und Weise, wie Daten und Signale aufgenommen, erfasst, übertragen und ausgegeben werden, soweit die Arbeitsweise der Richter betroffen ist.
"(2) Der Landesrichterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit
  1. Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,
  2. Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten für Richter."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. Einführung oder Änderung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen."11. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,"

bb) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

12. Grundsätze über das Verfahren bei Stellenausschreibungen,

13. Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement in den Gerichten."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "und für Europa" gestrichen und nach den Wörtern "der Präsident des Oberlandesgerichts" wird das Wort "Dresden" eingefügt.

6. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für das Verfahren der Mitwirkung gilt § 76 Abs. 1 bis 3 und 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."(1) Für das Verfahren der Mitwirkung gilt § 76 Absatz 1 bis 3 und 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "und für Europa" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "9 bis 11" durch die Angabe "9 bis 12" ersetzt und die Wörter "und für Europa" werden jeweils gestrichen.

c) In Absatz 4Satz 11 werden die Wörter "und für Europa" gestrichen.

7. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 oder Absatz 3" ersetzt.

8. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."(1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "und für Europa" gestrichen.

9. In § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1, § § 19b, 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 3, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3, § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, 4 und 5, der Überschrift zu § 32, § § 32, 32a Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, § 33 Satz 2, § § 36, 42 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1, § 44 Absatz 2 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 sowie § 48 Satz 1, § 49 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 55 Absatz 2, § 55a Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 2 sowie § 61 Absatz 1 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter "und für Europa" gestrichen.

10. In § 53 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "SächsBesG" durch die Wörter "des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes

Dem § 9 des Sächsischen Dolmetschergesetzes vom 25. Februar 2008, das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erteilt werden. Das qualifizierte Zertifikat nach § 7 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, muss als Attribut die Angabe der Tätigkeit als öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer enthalten."

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Dolmetschergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 16/0011


ENDE