Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
- Sachsen -
Vom 7. Januar 2016
(SächsGVBl. vom 29.01.2016 Nr. 1 S. 3)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 423) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
"(2) Zuständige Stelle für die Berufsbildung der Patentanwaltsfachangestellten (§ 71 Abs. 4 und 8 BBiG) ist das Staatsministerium der Justiz und für Europa."
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 73 Abs. 2 BBiG" durch die Wörter " § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe "BBiG" durch die Wörter "des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist" durch die Angabe "bis 8 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)" ersetzt.
d) Absatz 5 wird Absatz 4, die Angabe "Absatz 4" wird durch die Angabe "Absatz 3" und die Angabe "BBiG" wird durch die Wörter "des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.
2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
" § 1b Zuständige Stellen nach der Richtlinie 2005/36/EG
Zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) ist für die Berufe Bergführer/Bergführerin und Immobilienmakler/Immobilienmaklerin die Landesdirektion Sachsen."
3. In § 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "und für Europa" gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Ermächtigung der Staatsministerien
Die Staatsregierung überträgt die nachfolgenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr trifft die Regelungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und Sport und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Staatsministerium durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung." | " § 5 Ermächtigung der Staatsministerien
Die Staatsregierung überträgt die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Dieses trifft die Regelungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Staatsministerium durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung." |
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Berufsbereich Bautechnik werden in Spalte 2 die Wörter "Betonstein- und Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin" gestrichen und nach den Wörtern "Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Werksteinhersteller/Werksteinherstellerin" eingefügt.
b) Im Berufsbereich Elektrotechnik werden in Spalte 2 nach den Wörtern "Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme" ein Zeilenumbruch und die Wörter "Elektroniker für Informations- und Systemtechnik/Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik" eingefügt und die Wörter "Systeminformatiker/Systeminformatikerin" werden gestrichen.
c) Im Berufsbereich Produktion und Dienstleistung in Umwelt und Landwirtschaft werden in der Berufsgruppe pflanzliche Erzeugung und Dienstleistung in Spalte 2 nach den Wörtern "Landwirt/Landwirtin" ein Zeilenumbruch und die Wörter "Pflanzentechnologe/ Pflanzentechnologin" eingefügt.
d) Der Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung wird in Spalte 2 wie folgt geändert:
aa) In der Berufsgruppe Büro, Verwaltung, Dienstleistungen werden nach den Wörtern "Fachangestellter für Markt- und Sozialforschung/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung" ein Zeilenumbruch und die Wörter "Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste" eingefügt.
bb) In der Berufsgruppe kaufmännische IT- und Mediendienstleistungen werden die Wörter "Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste" gestrichen.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 2 tritt am 18. Januar 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.
ID 16/0159
ENDE |