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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsnormen an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2016 S. 86)



Artikel 1
Änderung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vorn 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat."

2. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.""3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
  1. sonstige Befähigungsnachweise,
  2. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder
  3. nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen kann."

3. In § 5 Absatz 6 Satz 3 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

altneu
"3.der Schweiz""3. einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,"

Ab 01.08.2016:
4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

5. Die Fußnote zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1) Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9).""1) Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: "Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation gegenüberzustellen. Dem Antragsteller sind die Gründe, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen, mitzuteilen."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Wird dem Antragsteller die Teilnahme an der Eignungsprüfung als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme oder aufgrund berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 von der zuständigen Stelle auferlegt, muss diese innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Auferlegung abgelegt werden können."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde oder Unterlagen von diesen Staaten ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.""(2) Werden Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, vom Antragsteller elektronisch übermittelt, und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch den Antragsteller auffordern beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß § 13 Absatz 3."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Das Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.

(7) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, für die Berufe Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagoge durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen zu

  1. den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen zum Zweck der Niederlassung oder den Voraussetzungen und dem Verfahren zum Zweck der gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungserbringung von Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,
  2. den Voraussetzungen für den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG,
  3. den Inhalten und den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs gemäß § 11 und
  4. den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten."

10. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

" § 13a Europäischer Berufsausweis

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag einen Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG aus, wenn dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission für den betreffenden Beruf eingeführt ist.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Antragstellern beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(4) Es besteht ein Wahlrecht des Antragstellers, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich des Verfahrens nach den §§ 9 bis 13 zu bedienen."

gültig ab 1. Januar 2015
11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) An die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie an das Statistische Bundesamt dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Artikel 2
Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen

§ 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Zuständigkeit

Zuständig für die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners nach Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG ist die Landesdirektion Sachsen. Sie ist insoweit einheitliche Stelle im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesdirektion Sachsen ist auch zuständig, wenn in Fällen des Satzes 1 ein grenzüberschreitender Bezug fehlt."

" § 1 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners nach den Artikeln 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) und den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG ist die Landesdirektion Sachsen. Sie ist insoweit einheitliche Stelle im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesdirektion Sachsen ist auch zuständig, wenn in Fällen des Satzes 1 ein grenzüberschreitender Bezug fehlt.

(2) Der einheitliche Ansprechpartner gemäß Absatz 1 ist als koordinierende Stelle im Sinne von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG zuständig für die Weiterleitung eingehender Warnmeldungen an die jeweils zuständigen Stellen. Er ist ferner gemäß den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG zuständig für die Zuweisung von Anträgen auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises oder deren Weiterleitung an die jeweils zuständigen Stellen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner gemäß Absatz 1 ist zuständige Behörde für die Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65) und Artikel 102 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243) 2"

________
2) § 1 Absatz 1 und 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist; § 1 Absatz 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243)."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Schulordnung Fachschule

(gültig ab 25.03.2016)

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung der Sächsischen Sozialanerkennungsverordnung

(gültig ab 25. März 2016)

(nicht dargestellt)

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Die Artikel 5 und 6 treten am 25. März 2016 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. August 2016 in Kraft.

ID 160479

ENDE