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Änderungstext
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 19. Oktober 2023
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 27.11.2023 S. 850)
Der Sächsische Landtag hat am 20. September 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsGleiG - Sächsisches Gleichstellungsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln.
wird aufgehoben.
2. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "gegen" werden die Wörter "sie oder" eingefügt und die Wörter "selbst oder" werden durch die Wörter "selbst oder eine Angehörige oder" ersetzt.
bb) Dem Absatz wird der folgende Satz angefügt:
"Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind nahe Angehörige und weitere Angehörige."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Als nahe Angehörige gelten auch Personen, die mit der Beamtin oder dem Beamten so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und tatsächlich füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille ist insbesondere anzunehmen, wenn Personen
bb) Satz 2 wird Absatz 3.
c) Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
In § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird das Wort "Frauenbeauftragte" durch die Wörter "Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der Frauenbeauftragten" durch die Wörter "des Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 4 wird das Wort "oder" angefügt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "oder" gestrichen.
cc) Nummer 6
6. der Frauenbeauftragten in Angelegenheiten, die die Aufgaben der Frauenbeauftragten nach § 20 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berühren,
wird aufgehoben.
2. § 41 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Frauenbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die ihre Aufgaben nach § 20 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. | "(2) Dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nach den §§ 19 und 20 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben." |
3. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Frauenbeauftragte" durch die Wörter "der Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.
4. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16. Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes; | "16. Erstellung des Gleichstellungsplans nach den §§ 23 bis 25 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes." |
5. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Frauenförderplan" ein Komma und die Wörter "den Gleichstellungsplan" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
§ 64 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern soll diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt werden. | "Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 17.000 Einwohnern soll diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt werden." |
Artikel 6
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung
§ 60 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Landkreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. | "Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben die Landkreise Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen." |
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Frauenförderungsgesetz vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 232307
ENDE |