Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht |
SächsPersVG - Sächsisches Personalvertretungsgesetz
- Sachsen -
Vom 29. August 2018
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 21.09.2018 S. 571, ber. 2021 S. 658; 31.05.2023 S. 329 23; 04.07.2023 S. 446 23a; 06.07.2023 S. 467 23b; 19.10.2023 S. 850 23c i.K.; 31.01.2024 S. 83 24 i.K.; 05.07.2024 S. 600 24a1, 24a2, 24a3 i.K.)
Archiv: 1999
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, werden Personalvertretungen nach diesem Gesetz gebildet.
(1) Dienststelle und Personalvertretungen arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge partnerschaftlich, vertrauensvoll, kooperationsorientiert, respektvoll, offen und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle, zu einzelnen Dienststellenteilen und zu den Arbeitsplätzen zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
§ 3 Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, insbesondere wenn ihr oder sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer entsprechend. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Einrichtungen zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt sind.
(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Beamtinnen und Beamten gleich.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden.
(Gültig bis 31.12.2024)
(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch studentische, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nach § 58 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, sowie studentische Hilfskräfte nach § 16 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(Gültig ab 01.01.2025)
(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch studentische, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nach § 58 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(Gültig bis 31.12.2024)
(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
(Gültig ab 01.01.2025)
(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe der in § 1 genannten Einrichtungen.
(2) Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen und Teile von Dienststellen gelten als selbstständige Dienststellen, wenn
Nebenstellen und Teile von Dienststellen sind durch Organisation eigenständig, wenn ihre Leiterin oder ihr Leiter innerdienstliche Angelegenheiten eigenverantwortlich entscheidet. Der Beschluss gemäß Satz 1 Nummer 3 ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
(5) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für Eigenbetriebe mit mehr als 60 ständig Beschäftigten. Absatz 3 gilt entsprechend mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
(6) Bei länderübergreifenden Dienststellen gelten die in einem Bundesland vorhandenen organisatorischen Einheiten als selbstständige Dienststelle, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Absatz 3 findet keine Anwendung.
(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich von ihrer ständigen Vertreterin oder ihrem ständigen Vertreter oder einer oder einem Beschäftigten mit Entscheidungsbefugnis in der Sache vertreten lassen.
(2) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter ist. Das Kollegialorgan kann auch eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit Entscheidungsbefugnis in der Sache mit der Vertretung beauftragen.
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist für freigestellte Personalratsmitglieder die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter fiktiv fortzuschreiben.
(1) Soweit Personal-, Stufen- und besondere Vertretungen sowie Gesamtpersonalräte (Gremien) personenbezogene Daten verarbeiten, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Dienststelle und Gremien nach Satz 1 unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Unterlagen und elektronische Dokumente der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, die personenbezogene Daten enthalten, sind von diesen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Dienststelle hat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dienststellenleitung, Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, der oder dem Gleichstellungsbeauftragten oder Beauftragten der Gewerkschaften nach § 42 Absatz 2 Teile einer Verhandlungsniederschrift zugeleitet wurden, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Gremien nach Absatz 1 Satz 1 können Unterlagen und elektronische Dokumente verarbeiten, die die Dienststelle aus Anlass eines Beteiligungsverfahrens (§ 73 Absatz 2 sowie §§ 77, 80 und 81) oder im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Absatz 1) zur Verfügung gestellt hat und die personenbezogene Daten enthalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt. Die Unterlagen und elektronischen Dokumente sind zurückzugeben oder zu löschen, wenn das Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist oder sie zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(4) Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Soweit der Personalrat oder ein Ausschuss des Personalrats Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuzieht (§ 41 Absatz 3) oder die Einigungsstelle die Einholung einer Stellungnahme einer sachverständigen Person beschlossen hat (§ 85 Absatz 2 Satz 4), hat der Personalrat oder bei Hinzuziehung durch einen Ausschuss dieser sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen einwilligen oder die Daten offenkundig sind.
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 9 Absatz 4 Satz 1 und des § 90 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 11 Unfallvorschriften 23b 24a1
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein Dienstunfall wäre, sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Teil 2
Personalvertretungen
Abschnitt 1 24a1
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung
§ 12 Bildung von Personalräten 24a1
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
(4) Frauen und Männer sollen in den Personalvertretungen entsprechend ihren Anteilen an den Wahlberechtigten vertreten sein. Die Wahlvorschläge sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten enthalten.
(1) Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gleiche gilt für ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Beschäftigte nach § 4 Absatz 4 nur, wenn sie am Wahltag der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören.
(3) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung oder Zuweisung am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert sie oder er die Wahlberechtigung bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats, die freigestellt sind, und für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen oder wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer zwölf Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird.
(4) Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder noch länger als 14 Monate in Elternzeit sind, sind nicht wahlberechtigt. Beschäftigte, die am Wahltag nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vollständig freigestellt sind, sind wahlberechtigt.
(5) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind in allen Dienststellen wahlberechtigt.
(6) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt.
(7) Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst verlieren ihre Wahlberechtigung nicht auf Grund einer Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung nach tarifrechtlichen Bestimmungen.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
(4) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
§ 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen 24a1
(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu gegliedert, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Die Voraussetzung des § 14 Absatz 1 Nummer 3 entfällt, wenn in einer der Gruppen weniger Wahlberechtigte als das Fünffache der nach den § 16 und § 17 maßgeblichen Personalratsmitglieder und Gruppenvertreter vorhanden sind.
§ 16 Zahl der Personalratsmitglieder 24a1
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um zwei für je weitere angefangene 1.000. In Dienststellen mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 um zwei für je weitere angefangene 5.000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.
§ 17 Vertretung der Gruppen 24a1
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält bei einer Anzahl wahlberechtigter Gruppenangehöriger
(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.
(5) Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.
§ 18 Abweichende Verteilung auf die Gruppen 24a1
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
(2) Für jede Gruppe können auch Beschäftigte der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertretung derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
(1) Der Personalrat wird unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, wählen beide Gruppen jeweils ihre Vertretung (§ 17) je in getrennten Wahlgängen; es sei denn, dass eine Gruppe nach § 17 Absatz 4 keine Vertretung erhält oder die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für eine Gruppe, der nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.
(4) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten muss von mindestens einem Zwanzigstel, jedoch mindestens von drei der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Absatz 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.
(5) Ist gemeinsame Wahl nach Absatz 2 beschlossen worden, muss jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(7) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.
(8) Jede und jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
§ 20 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat 24a1
(1) Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als vorsitzende Person. Zugleich bestimmt er deren Vertretung. Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder auf fünf oder sieben Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratswahl erforderlich ist.
(2) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein.
(3) Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.
(4) Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 21 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung 24a1
Besteht neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
§ 22 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung 24a1
Findet eine Personalversammlung (§ 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 20 gilt entsprechend.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach acht Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, bestellt die Dienststellenleitung einen neuen Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand kann im Einvernehmen mit der Dienststelle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen.
§ 24 Schutz der Wahl - Kostenregelung 24a1
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern und in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere keine Wahlberechtigte und keinen Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränken. § 48 Absatz 1 und § 73 Absatz 6 Satz 5 gelten für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahl rechts, der Teilnahme an der in § 21 genannten Personalversammlung oder der Betätigung im Wahlvorstand haben keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 45 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und § 47 Absatz 1 entsprechend.
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt der Personalrat die Geschäfte weiter. Wird die Wahl für ungültig erklärt, bleiben die vorher gefassten Beschlüsse des Personalrats in Kraft.
(3) Die Dienststellenleitung hat unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen. Der Wahlvorstand hat in diesem Fall unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. § 20 gilt entsprechend.
(4) Wird die Wahl nur für eine Gruppe rechtskräftig angefochten, findet § 27 Absatz 4 entsprechende Anwendung. Der von der Dienststellenleitung unverzüglich zu bestellende Wahlvorstand nimmt die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten im Personalrat bis zur Wiederholungswahl wahr.. § 20 gilt entsprechend.
Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. Solange sich ein neuer Personalrat nicht konstituiert hat, führt der bisherige die Geschäfte weiter, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli des Jahres, in dem die Amtszeit nach Satz 1 endet.
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neue Personalrat konstituiert hat. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 nimmt der Wahlvorstand die einem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr.
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, wählt diese Gruppe für den Rest der Amtszeit des Personalrats eine neue Vertretung. Die §§ 20 bis 25 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Personalversammlung oder eine Gruppenversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands nicht stattfindet.
(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
§ 28 Ausschluss und Auflösung 24a1
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat, die Auflösung der Gruppenvertretung oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Die Dienststellenleitung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
(2) Ist der Personalrat oder eine Gruppenvertretung aufgelöst, setzt die vorsitzende Person der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr. § 20 gilt entsprechend.
§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft 24a1
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiterin oder Waldarbeiter erlischt.
§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft 24a1
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist und der Personalrat dem Ruhen zugestimmt hat. § 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, tritt die oder der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 29 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
(4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst (§ 27 Absatz 2 Nummer 4), treten Ersatzmitglieder nicht ein.
§ 32 Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften 24a1
(1) Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle (Neubildung), wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Vorstände der Personalräte, in den Fällen des § 56 die Gesamtpersonalräte der Dienststellen an, die an der Neubildung beteiligt sind. Der Übergangspersonalrat bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten unverzüglich einen Wahlvorstand und führt die Geschäfte, bis sich der neu zu wählende Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten seit dem Wirksamwerden der Organisationsänderung. Die Aufgaben der vorsitzenden Person werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen. Für Dienststellen, die nach der Neubildung fortbestehen, gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert (Eingliederung), findet eine Neuwahl statt, wenn die Eingliederung mehr als sechs Monate vor der nächsten regelmäßigen Personalratswahl liegt und sich die Zahl der Wahlberechtigten um mindestens ein Fünftel geändert hat.
(3) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Abschnitt 2 24a1
Geschäftsführung
§ 33 Vorstand des Personalrats 24a1
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand, der in Dienststellen bei einer Anzahl Wahlberechtigter
Mitgliedern besteht. Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 wird das dritte Vorstandsmitglied aus der Mitte des Personalrats bestimmt.
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Das nach Absatz 1 Satz 3 gewählte Vorstandsmitglied, dessen Gruppe nicht den Vorsitz übernimmt, ist Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Personalrat kann abweichend von Satz 2 mit Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe, welcher die vorsitzende Person nicht angehört,
zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
(3) Der Personalrat kann aus seiner Mitte in Dienststellen bei einer Anzahl Wahlberechtigter
als Ergänzungsmitglieder wählen. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Wahlberechtigten der Dienststellen abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist eines der Ergänzungsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
(4) Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, kann der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied bestimmen, das die Aufgaben des Vorstands wahrnimmt, wenn beide Vorstandsmitglieder verhindert sind.
(5) Hat der Personalrat zwei Mitglieder, nehmen beide die Aufgaben des Vorstands und der vorsitzenden Person gleichberechtigt wahr.
§ 34 Aufgaben des Vorstands 24a1
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Die vorsitzende Person vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Sie ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Personalrat abzugeben sind. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt den Personalrat die vorsitzende Person, wenn sie nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied des Personalrats.
(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt die vorsitzende Person des Personalrats an. Sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die vorsitzende Person hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, des Gleichstellungsbeauftragten und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.
(3) Auf Antrag
hat die vorsitzende Person eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, teil.
(5) Die vorsitzende Person kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in von der Dienststelle zugelassener schriftlicher oder elektronischer Form beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. Im Fall vorheriger Beratung ist ein solcher Beschluss zulässig, sofern nicht ein Viertel der Mitglieder widerspricht Der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sind mit der Einleitung des Umlaufverfahrens der Beschlusstenor und die übersandten Entscheidungsgrundlagen zu übermitteln. Über jedes Umlaufverfahren ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses sowie das Nichtzustandekommen des Beschlusses oder den Tag der Beschlussfassung enthält. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
§ 36 Durchführung der Sitzungen 24a1
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Aufnahme der Niederschrift hinzuziehen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder und weiterer nach diesem Gesetz teilnahmeberechtigter Personen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn
Eine Aufzeichnung und Speicherung ist unzulässig. Personalratsmitglieder und andere Personen, die mittels audiovisueller Einrichtung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1. Das Recht der Personalratsmitglieder auf Anwesenheit bleibt bei einer Durchführung der Sitzung mittels audiovisueller Einrichtung unberührt.
§ 37 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften 24a1
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Hälfte der Vertreter einer Gruppe des Personalrats kann je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften im Einzelfall an einer Sitzung beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
§ 38 Beschlussfassung - Beschlussfähigkeit 24a1
(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. In diesem Fall kann das Ersatzmitglied eintreten. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen.
(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
§ 39 Gemeinsame Beratung - Gruppenentscheidung 24a1
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe können in diesem Fall beschließen, allein zu beraten. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
§ 40 Aussetzung von Beschlüssen 24a1
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertretung einer Gruppe, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten, ist auf ihren sofortigen Antrag der Beschluss auf die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
§ 41 Teilnahme weiterer Personen 23c 24a1
(1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung der Angelegenheiten, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen des Personalrats und seiner Ausschüsse, die überwiegend die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht.
(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nach den §§ 19 und 20 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(3) Der Personalrat kann beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden.
§ 42 Verhandlungsniederschrift 23c 24a1
(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens Ort und Tag der Sitzung, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Findet die Sitzung des Personalrats nach § 36 Absatz 2 mittels audiovisueller Einrichtungen statt, stellt die vorsitzende Person zu Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder fest und trägt diese in die Anwesenheitsliste ein. Sie kann ein anderes Personalratsmitglied oder die zur Aufnahme der Niederschrift nach § 36 Absatz 1 Satz 4 hinzugezogene Person, die in Präsenz anwesend sind, mit der Aufgabe nach Satz 4 betrauen
(2) Haben die Dienststellenleitung, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die oder der Gleichstellungsbeauftragte oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erheben und der Niederschrift beizufügen.
(3) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrats mitzuteilen.
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. In den Fällen des § 43a Absatz 1 und 2 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 6, ist die Geschäftsordnung einstimmig zu beschließen.
§ 43a Ausschüsse des Personalrats 24a1
(1) In einem Personalrat mit elf und mehr Mitgliedern kann der Personalrat durch Regelung in der Geschäftsordnung zur Vorberatung und zur Vorbereitung von Beschlüssen aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse bilden.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie den Vorsitz und das Verfahren in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung.
(3) § 35 Absatz 2 bis 4, §§ 36 bis 39, 41 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, §§ 42 und 45 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(1) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort, Zeit und Form der Durchführung bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.
(2) An getrennten Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.
(3) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung sind befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, um sich bei ihnen zu unterrichten. Zeitlich haben der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.
(4) Der Besuch der Sprechstunden hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach § 1 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, die in der Dienststelle vorhandene und von der Dienststelle freigegebene Informations- und Kommunikationstechnik sowie den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat vorhandene dienststelleninterne Informations- und Kommunikationstechnik nutzen.
(4) Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen.
Abschnitt 3 24a1
Rechtsstellung
§ 46 Freistellung vom Dienst 24a1
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Aufgabenstellung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 Absatz 1 Satz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) (§ 19 Absatz 3 Satz 1) durchgeführt wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Mehrheitswahl (Personenwahl) (§ 19 Absatz 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils der Mehrheitswahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4.
(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 auf Beschluss des Personalrats ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
200 bis 600 Wahlberechtigten ein Mitglied,
601 bis 1 000 Wahlberechtigten zwei Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten ist für je angefangene weitere 1 000 Wahlberechtigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Im Rahmen der Sätze 1 und 2 sind auf Beschluss des Personalrats Teilfreistellungen, sofern dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, zu gewähren. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung abgewichen werden.
(5) Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen.
§ 47 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 24a1
(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Vorschlagsliste können bis zur Anzahl der auf die Liste entfallenden Personalratsmitglieder in der Reihenfolge des Wahlergebnisses unter den gleichen Voraussetzungen freigestellt werden. Hat eine Mehrheitswahl stattgefunden, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Ersatzmitglieder bis zur Anzahl der Personalratsmitglieder in der Reihenfolge des Wahlergebnisses berücksichtigt werden können.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats und jedes Ersatzmitglied nach Absatz 1 Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundes- oder Landeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreterin oder Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.
(1) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, umgesetzt, abgeordnet oder zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung in eine andere Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.
(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrats für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. Ihm soll auf Antrag in besonderer Weise die Gelegenheit gegeben werden, sich so fortzubilden, wie es in der Dienststelle, der Berufsgruppe oder der Laufbahn entsprechend möglich ist.
Teil 3 24a1
Personalversammlung
§ 49 Zusammensetzung und Leitung 24a1
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der vorsitzenden Person des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Der Personalrat kann, soweit über die notwendigen technischen und organisatorischen Bedingungen Einvernehmen mit der Dienststellenleitung besteht, zur Personalversammlung zuschalten
§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 4 und 5 gelten auch für Teilversammlungen nach Absatz 2.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines berufsbezogenen Personenkreises durchführen.
(4) Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalversammlung durchgeführt werden, soweit Angelegenheiten die Dienststellen oder ihre Beschäftigten gemeinsam unmittelbar betreffen und die dienstlichen Verhältnisse eine gemeinsame Personalversammlung zulassen. Die Personalvertretungen berufen die Personalversammlung gemeinsam ein und einigen sich auf die Leitung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie § 50 finden keine Anwendung.
§ 50 Einberufung - Tätigkeitsbericht 24a1
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Jahr seiner Amtszeit in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der Personalrat kann den Tätigkeitsbericht nach Maßgabe des § 45 Absatz 3 Satz 3 den Beschäftigten zusätzlich zur Einsicht zur Verfügung stellen.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststellenleitung oder eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von drei Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Amtsjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist.
(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Wege- und Fahrzeiten, die für die Teilnahme an der Personalversammlung erforderlich sind.
(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrtkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach entsprechender Anwendung der Reisekostenregelung erstattet.
§ 52 Gegenstand
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. In ihr können alle Angelegenheiten behandelt werden, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Wirtschafts-, Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.
(1) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretungen bestehen, können an der Personalversammlung teilnehmen.
(2) Die Dienststellenleitung kann an der Personalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf ihren Wunsch einberufen sind oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzunehmen. Für die Vertretung gilt § 7 entsprechend.
Teil 4 24a1
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden in den Dienststellen der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, in den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Wahlberechtigten gewählt.
(3) Die §§ 12 bis 16, § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 2, §§ 19, 20 und §§ 23 bis 25 gelten entsprechend. § 14 Absatz 4 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Besteht neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Bezirks- oder Hauptpersonalrats kein Wahlvorstand, besteht kein Bezirks- oder Hauptpersonalrat oder wurde die Wahl des Bezirks- oder Hauptpersonalrats rechtskräftig für ungültig erklärt, bestellt die Dienststellenleitung den Wahlvorstand.
(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, führen die in den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellt die Dienststellenleitung die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(5) Mitglieder der Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Aufgabenstellung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird ein Einvernehmen über diese Freistellungen nicht erzielt, entscheidet die Einigungsstelle.
(6) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter. § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 55 Entsprechende Anwendung der Personalvertretungsvorschriften 24a1
Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 31 und §§ 33 bis 40, § 41 Absatz 1, §§ 42, 43, 43a, 45, 46 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 47 und 48 entsprechend. § 32 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 3 Satz 3 bestimmt wird.
(1) In den Fällen des § 6 Absatz 3, 5 und 6 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.
§ 57 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung 24a1
Für den Gesamtpersonalrat gelten § 41 Absatz 2, § 54 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 sowie Absatz 6 und § 55 entsprechend.
Teil 5 24a1
Besondere Vertretungen
Abschnitt 1 24a1
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 58 Jugend- und Auszubildendenvertretungen 24a1
(1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
(2) In den verwaltungsinternen Ausbildungseinrichtungen werden für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
§ 59 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit einer Anzahl wahlberechtigter Beschäftigten von in der Regel
Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen sowie -vertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 61 Wahlvorstand - Amtszeit 24a1
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seine vorsitzende Person. § 19 Absatz 1, 3, 4 Satz 1, Absatz 5, 7 und 8, § 20 Absatz 3 und 4, §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). Die vorsitzende Person des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift. § 19 Absatz 1, 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8, § 20 Absatz 3 und 4, §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(3) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Sie beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem nach § 27 Absatz 1 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, oder am 1. Dezember des dritten Folgejahres. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Kalendermonat vor dem Beginn der regelmäßigen Amtszeit statt. § 26 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 5 entsprechend.
(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, wählt sie aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung.
(5) § 28, § 29 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 5, § 30 und § 31 gelten entsprechend.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 35 Absatz 3, §§ 40 und 41 Absatz 1.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat nach § 71 Absatz 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 35 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Absatz 2 gelten gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften 24a1
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 45, 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5, § 47 und § 72 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sinngemäß. Die §§ 48 und 73 Absatz 6 Satz 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 48 Absatz 1 entsprechend.
§ 64 Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung 24a1
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, in den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und in den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 54 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 58 bis 63 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 6 Absatz 3, 5 und 6 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 65 Jugend- und Auszubildendenversammlung 24a1
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der vorsitzenden Person der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Die vorsitzende Person des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung können bis zu drei weitere, nicht auf Wunsch der Dienststellenleitung einberufene Versammlungen während der Arbeitszeit stattfinden.
(Gültig ab 01.01.2025)
Abschnitt 2 24a3
Referendariatsvertretungen in der Justiz
(Gültig bis 31.12.2024)
§ 66 (aufgehoben) 24a3
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 66 Referendariatsvertretungen 24a3
(1) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden Referendariatsvertretungen gebildet.
(2) Referendariatsvertretungen sind
(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind nur für die Referendariatsvertretungen nach Maßgabe von § 66a Absatz 2 bis 4 wahlberechtigt und wählbar.
(4) Für die Referendariatsvertretungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Personalvertretungen, mit Ausnahme der Vorschriften über besondere Vertretungen, sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 66a Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen 24a3
(1) Die Amtszeit der Referendariatsvertretungen beträgt ein Jahr. Sie beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet mit dem 30. April des nächsten Jahres. Die regelmäßigen Wahlen der Referendariatsräte finden jährlich in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März statt.
(2) Wahlberechtigt zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei ihrer Stammdienststelle. § 13 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend.
(3) Wählbar zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag noch mindestens vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren haben. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Hauptreferendariatsrat besteht aus Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die von den Stammdienststellen entsendet werden. Wahlberechtigt sind für ihre Stammdienststelle die Mitglieder des jeweiligen Referendariatsrats. Wählbar sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die dem Referendariatsrat bei der Stammdienststelle als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Für je angefangene 100 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei der Stammdienststelle wird ein Mitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Hauptreferendariatsrat aus, wählt der Referendariatsrat bei der betroffenen Stammdienststelle ein neues Mitglied. § 19 Absatz 4 Satz 2, die §§ 20 bis 24, § 25 Absatz 3, § 28 Absatz 2 sowie § 54 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 finden auf die Wahl des Hauptreferendariatsrats keine Anwendung.
(5) Die Referendariatsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung. Diese bilden den Vorstand.
(6) § 29 Absatz 1 Nummer 5 findet auf die Referendariatsvertretungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft nicht dadurch erlischt, dass weniger als vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren sind.
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 66b Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder 24a3
(1) Jeder Referendariatsrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats gegenüber der jeweiligen Stammdienststelle und der Landesdirektion Sachsen wahr, soweit ausschließlich Angelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare betroffen sind. In anderen Angelegenheiten hat er die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(2) Die Mitbestimmung bei der Zuweisung zu den Stammdienststellen, Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung.
(3) Im Anschluss an das Verfahren nach § 79 Absatz 1 bis 3 können die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Hauptreferendariatsrat die Angelegenheit binnen zwei Wochen dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorlegen, das abschließend entscheidet.
(4) § 82 Absatz 1 Satz 1 gilt für Personalangelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entsprechend.
(5) Mitglieder der Referendariatsvertretungen dürfen gegen ihren Willen einer Ausbildungsstelle außerhalb des Bezirks ihrer Stammdienststelle nur zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Im Übrigen soll bei der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle Rücksicht auf die Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung genommen werden. Dies gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 66c Weitere Vorschriften für Referendariatsvertretungen 24a3
(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 können sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sowie die Leiterinnen und Leiter der Stammdienststellen sowie der Landesdirektion Sachsen auch von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vertreten lassen.
(2) Arbeitsgemeinschaften, denen kein Mitglied einer Referendariatsvertretung angehört, können jeweils eine Vertrauensperson bestimmen. Die Leiterin oder der Leiter der Stammdienststelle und die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts können die Vertrauenspersonen zu Besprechungen mit der Referendariatsvertretung hinzuziehen.
(3) § 27 Absatz 4 und 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 5, § 47, § 48 Absatz 1 und 3, § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 79 Absatz 4 und 5 sowie § 85 finden keine Anwendung
(Gültig bis 31.12.2024)
Abschnitt 2 24a1
Sonstige besondere Vertretungen
(Gültig ab 01.01.2025)
Abschnitt 3 24a3
Sonstige besondere Vertretungen
§ 67 Schulen und Lehrkräfte 24a1
(1) Für Lehrkräfte werden an den Schulen Lehrerpersonalräte und an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung, die Personalangelegenheiten bearbeiten, wird jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet. Im Staatsministerium für Kultus wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet.
(2) Die Lehrerbezirkspersonalräte und der Lehrerhauptpersonalrat bestehen abweichend von § 5 aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden
Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, mindestens aber mit einer Vertreterin oder einem Vertreter in den Lehrerbezirkspersonalräten und dem Lehrerhauptpersonalrat vertreten. Gehört eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zu mehreren Fachgruppen, ist sie oder er nur in der Fachgruppe wählbar, die ihrer oder seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft die oder der Beschäftigte die Entscheidung. Die in diesem Gesetz für Gruppen im Sinne des § 5 geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden.
(3) Das sonstige pädagogisch tätige Personal sowie Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten sind den Lehrkräften gleichgestellt.
(4) Der Wahlvorstand für die Lehrerbezirkspersonalräte und den Lehrerhauptpersonalrat besteht aus je einer oder einem Beschäftigten der Fachgruppen.
(5) Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen findet § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Einstellung keine Anwendung, wenn sie unmittelbar nach Abschluss der einschlägigen Ausbildung eingestellt werden.
(6) Abordnungen von Lehrkräften für die Dauer von bis zu zwölf Monaten unterliegen der Mitbestimmung nur, wenn die Abordnung über das Ende eines Schuljahres andauert.
(7) Die an den Schulen gebildeten Lehrerpersonalräte erhalten Freistellungen von 0,5 Unterrichtsstunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte. Die Verteilung der Freistellungen auf die Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen des § 46 Absatz 3 Satz 2 bis 6. Soweit aufgrund der spezifischen Situation an einer Schule ein höherer Arbeitsanfall begründet wird, ist die Höhe der Freistellungen im erforderlichen Umfang zu erhöhen.
(8) Abweichend von § 26 Satz 2 beginnt die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Lehrerpersonalräte am 1. August des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte stattfinden, und endet mit Ablauf von fünf Jahren. Abweichend von § 26 Satz 3 führt der bisherige Lehrerpersonalrat die Geschäfte längstens bis zum Ablauf des 30. September des Jahres weiter, in dem die Amtszeit nach Satz 1 endet. Abweichend von § 27 Absatz 1 finden die Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Absatz 1 regelmäßig alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli statt.
§ 68 Polizeivollzugsdienst 24a1 24a2
(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
(2) Auf Polizeidienststellen findet § 6 Absatz 3 keine Anwendung. Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.
(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern. Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.
(4) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt
(5) Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.
(Gültig ab 01.01.2025)
(6) Bei der Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beteiligt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) den dort gebildeten Polizei-Personalrat. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 69 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte 23a 24a1
(1) Die Hauptpersonalräte für den Bereich der Staatsbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalrat. Die Hauptpersonalräte entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte.
(2) Vor Entscheidungen der Staatsregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten, ist die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte anzuhören, wenn sie Maßnahmen nach den §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. Dies gilt nicht, wenn Entscheidungen einzelne Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, die der Beteiligung der Personalvertretungen unterliegen würden, wenn sie von der Dienststelle der Beschäftigten getroffen würden. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und nach § 119 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die federführend zuständige oberste Dienstbehörde hört die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend zu der beabsichtigten Maßnahme an. Der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgeben.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist vor Erlass von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften anzuhören, wenn diese Maßnahmen nach §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann in grundsätzlichen Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. Sie kann hierzu Vorschläge machen und Stellungnahmen abgeben. Dies gilt auch dann, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind.
(6) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden beratend teilnehmen.
(7) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesrichterrats beratend und beschließend teilnehmen, soweit
Sind Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in ihrer staatsanwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des Satzes 1 gleichermaßen betroffen, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesstaatsanwaltsrats in den Fällen der Absätze 2 und 5 beratend und beschließend teilnehmen.
(8) Die §§ 8, 10, 11, 30, 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 34, 35 Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 5, §§ 36, 37, 38 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, §§ 43 und 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. § 45 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich die vorsitzende Person der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte angehört, die notwendigen Kosten nach § 45 Absatz 2 trägt.
(9) Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
Teil 6 24a1
Beteiligung der Personalvertretungen
(1) Die Dienststellenleitung und die Personalvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Das Zusammenarbeitsgebot nach § 2 bleibt davon unberührt.
(4) Dienststelle und Personalrat sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte zu den Besprechungen hinzuzuziehen.
§ 72 Gleichmäßige Behandlung - Verbot parteipolitischer Betätigung
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben dafür zu sorgen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Abstammung, Rasse, Religion, Weltanschauung, ihres Alters, ihrer Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Die Dienststellenleitung und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs-, Sozial- und Gleichstellungsangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(3) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
§ 73 Allgemeine Aufgaben - Anhörungen 24a1
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Die Dienststellenleitung hat die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Ihr sind hierfür die für die Willensbildung der Personalvertretung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln. Dienststellenleitung und Personalvertretung können ein Ergebnis der Erörterung schriftlich festhalten. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. An Vorstellungsgesprächen, welche die Dienststelle zur Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern durchführt, kann ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied beobachtend teilnehmen, soweit eine nachfolgende Maßnahme der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegt.
(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.
(4) Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen gilt das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend.
(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen sowie vor Organisationsänderungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Personalrat zu unterrichten. In öffentlichen Theatern und Orchestern ist der Personalrat unbeschadet der allgemeinen Beteiligungsrechte zur Spielplangestaltung anzuhören.
(6) Vor fristlosen Entlassungen, Kündigungen während der Probezeit und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststellenleitung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht angehört wurde. Für Anträge der Dienststellenleitung auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen nach § 127 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
§ 74 Unfall-, Umwelt- und Gesundheitsgefahren 24a1
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Dienststellenleitung und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststellenleitung mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
§ 75 Teilnahme an Prüfungen
An verwaltungsinternen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied der für diesen Bereich zuständigen Personalvertretung, das von dieser benannt ist, beratend teilnehmen.
§ 76 Verfahren der Mitwirkung 24a1
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, hat er der Dienststellenleitung die Gründe mitzuteilen. Dienststellenleiter und Personalrat können im Einzelfall abweichende Fristen vereinbaren. Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfange, teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch mit.
(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 79 Absatz 6 gilt entsprechend. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
(6) § 79 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
Der Personalrat wirkt mit bei
§ 78 Ordentliche Kündigung 24a1
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung, mit Ausnahme der Kündigung während der Probezeit, durch den Arbeitgeber mit. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entsprechende Arbeitnehmerstelle innehaben. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(2) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
§ 79 Verfahren der Mitbestimmung 24a1
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, kann sie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden, sofern im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Die Personalvertretung kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet. Die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Beschluss der Personalvertretung über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der Frist nach Satz 4, 5 oder 6 die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der oder dem Beschäftigten Gelegen heit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) Kommt in den Fällen der §§ 80 und 81 eine Einigung nicht zustande, kann die Dienststellenleitung oder die Personalvertretung die Angelegenheit binnen zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt die Dienststellenleitung diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie dies der Personalvertretung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe mit.
(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle (§ 85). Die Einigungsstelle soll binnen acht Wochen nach der Erklärung einer oder eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen des § 80 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig. In den Fällen des § 81 bindet der Beschluss der Einigungsstelle die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des § 85 Absatz 3 enthält.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Dienststellenleitung oder die Personalvertretung bei Nichteinigung in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese holt vor ihrer Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle ein. Die Einigungsstelle gibt binnen zehn Arbeitstagen eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ab. In den Dienststellen, in denen keine ständige Einigungsstelle besteht, beträgt die Frist nach Satz 3 zwanzig Arbeitstage. Die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend. Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle keine Empfehlung oder eine Empfehlung erst nach Ablauf der Frist nach Satz 3 und 4 abgibt.
(6) In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt das zuständige Staatsministerium die anzurufende Stelle. Sofern für die Angelegenheit durch Gesetz oder Verfassung ein anderes Organ für die abschließende Entscheidung zuständig ist, entscheidet dieses abschließend.
(7) Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat der Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 einzuleiten oder fortzusetzen.
(8) Personalrat und Stufenvertretungen können ihre Zustimmung zu Maßnahmen für zuvor festgelegte Fallgruppen von Maßnahmen vorab erteilen. Die Bestimmung der Maßnahmen erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Personalrats in der Geschäftsordnung; die Bestimmung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Fälle, in denen die Vorabzustimmung in Anspruch genommen worden ist, sind dem Personalrat jeweils in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
§ 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung 23b 23c 24a1 24a2
(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 5 bis 7 und 13 bis 16 wird die Personalvertretung nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über
§ 81 Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung 24a1
(1) Die Personalvertretung hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.
(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über
(3) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 2 Nummer 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(4) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
§ 82 Einschränkung der Mitbestimmung, Versagungsgründe 23c 24a1
(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Absatz 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 5 Nummer 4 von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind sowie der Beschäftigten nach § 4 Absatz 4, bestimmt die Personalvertretung nach § 80 Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 80 Absatz 1 gilt nicht für Beamtenstellen sowie Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für entsprechende Arbeitnehmerstellen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Landrätinnen, Landräte, Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Beigeordnete und leitende Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bei der Landesdirektion Sachsen und oberen Behörden des Freistaats Sachsen tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§ 80 und 81 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Für Personalangelegenheiten der Schulleiterinnen und Schulleiter findet § 80 Absatz 1 keine Anwendung.
(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 80 Absatz 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 80 oder § 81 seiner Mitbestimmung unterliegt, hat er sie schriftlich oder elektronisch der Dienststellenleitung vorzuschlagen. Der Personalrat kann eine Erörterung verlangen, wenn sich die Dienststellenleitung nicht innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen äußert. § 79 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststellenleitung dem Antrag nach Satz 1 nicht, bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Absatz 3 bis 6.
§ 84 Dienstvereinbarungen - Tarifverträge
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalvertretung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(4) Nach der Kündigung einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt nicht für Dienstvereinbarungen, die vor dem 19. Mai 1998 abgeschlossen wurden und die die in § 80 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie § 81 Absatz 2 genannten Angelegenheiten zum Gegenstand haben.
(5) Das Recht der Dienststelle, die Dienstvereinbarung im Einzelfall jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt. Die Absätze 3 und 4 finden insoweit keine Anwendung.
(6) Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Auf Wunsch der Dienststellenleitung der der Personalvertretung wird die Einigungsstelle für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einer unparteiischen vorsitzenden Person, auf die sich beide Seiten einigen. In einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, bestellen in den Fällen des § 56 die oberste Dienstbehörde (§ 79 Absatz 6) und der betroffene Personalrat die Beisitzerinnen und Beisitzer und einigen sich auf die unparteiische vorsitzende Person. Ist die Einigungsstelle als ständige Einrichtung gebildet, nimmt die vorsitzende Person ihre Aufgaben zunächst für die Dauer eines Jahres wahr. Eine Verlängerung ist möglich. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamtinnen und Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die vorsitzende Person nicht zustande, bestellt sie die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Auf Beschluss der Einigungsstelle kann sachverständigen Personen Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung keine Beisitzerinnen und Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzerinnen und Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, entscheiden die vorsitzende Person und die erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 3 allein.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist, spätestens innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. § 79 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Aufhebung ist zu begründen. Die vorsitzende Person der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Aufhebung unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.
(6) § 45 Absatz 1 und 2 sowie § 46 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. Die vorsitzende Person sowie Beisitzerinnen und Beisitzer, die nicht dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Vergütung Beisitzerinnen und Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die der vorsitzenden Person. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit und ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und der Dienststelle Rechnung zu tragen. Das Staatsministerium des Innern regelt die Höhe der Aufwandsentschädigung.
(7) In Einigungsstellen, die als ständige Einrichtung gebildet werden, kann nach den Absätzen 1 und 6 eine Vertretung für die vorsitzende Person im Verhinderungsfalle bestellt werden.
§ 86 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
§ 87 Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats 24a1
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Sind in einer Angelegenheit mehrere Personalvertretungen nebeneinander zu beteiligen, kann an deren Stelle die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung beteiligt werden.
(1a) Bei Maßnahmen gemäß den §§ 77, 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 2, die eine oberste Dienstbehörde mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft und die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen, ist der Hauptpersonalrat an der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beteiligen. Dieser hat den anderen Hauptpersonalräten, deren Geschäftsbereich betroffen ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79. Besteht in einer obersten Dienstbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen.
(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.
(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 73 bis 83, 84 Absatz 1 bis 5, §§ 85 und 86 entsprechend.
(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorhanden ist, ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.
(6) Ist ein Hauptpersonalrat nicht gebildet worden, tritt in den Fällen der §§ 54 Absatz 5, 76 Absatz 4, 79 Absatz 3 bis 6, §§ 83, 85 und 87 Absatz 5 an seine Stelle der zuständige Bezirkspersonalrat oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der zuständige Personalrat.
Teil 7 24a1
Gerichtliche Entscheidung
§ 88 Zuständigkeit und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte 24a1
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 25 und 28 dieses Gesetzes sowie des § 127 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheverfahren gilt § 67 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 89 Bildung von Fachkammern 24a1
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszugs Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern auf die Bezirke anderer Verwaltungsgerichte erstrecken.
(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richterinnen und Richtern, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. Sie werden je zur Hälfte durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf Vorschlag
Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einer vorsitzenden Person, einer weiteren Richterin oder einem weiteren Richter und je einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter besetzt, die oder der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufen wurde. Bei Stimmengleichheit in der Entscheidung über eine Frage ist diese verneint.
Teil 8 24a1
Verschlusssachen und Verfassungsschutz
§ 90 Ausschuss für geheime Verschlusssachen 24a1
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an, die oder der in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 gewählt wurde. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle (§ 85) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird, und einer unparteiischen vorsitzenden Person die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) §§ 41, 87 Absatz 2 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in den §§ 37 und 40 Absatz 1 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 88 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
§ 91 Abweichungen für das Landesamt für Verfassungsschutz 24a1
Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Teil 9 24a1
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 92 Rechtsverordnung über Wahlvorschriften
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen eine Rechtsverordnung zu erlassen über
Die Amtszeit der am 29. Juli 2024 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt abweichend von § 61 Absatz 3 Satz 1 drei Jahre.
§ 94 (Inkrafttreten - Außerkrafttreten)
Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
- Sachsen -
Vom 29. August 2018
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 21.09.2018 S. 570)
Auf Grund des Artikels 10 Absatz 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
ENDE |