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Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Fünftes Dienstrechtsänderungsgesetz - 5. DRÄndG)
- Sachsen -
Vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 29.05.2024 S. 454)
Der Sächsische Landtag hat am 2. Mai 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. Januar 2024
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. November 2024
- nicht dargestellt -
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. Februar 2025
- nicht dargestellt -
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. Januar 2024
- nicht dargestellt -
Artikel 5
Änderung
des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. Juni 2024
- nicht dargestellt -
Artikel 6
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. November 2024
- nicht dargestellt -
Artikel 7
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. Februar 2025
- nicht dargestellt -
Artikel 8
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
zum 1. Januar 2024
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80b wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80b Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung | " § 80b Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung". |
2. § 80 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe "18 000" durch die Angabe "18 504" ersetzt.
b) Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung des Grundgehaltes folgt, und ist erstmalig für Leistungserbringungen im Jahr 2024 zu Grunde zu legen. | "Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie sich die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die monatliche Sonderzahlung nach § 64a des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhöhen; die Einführung der monatlichen Sonderzahlung steht einer Erhöhung gleich. Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden und der sich danach ergebende Betrag auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung folgt." |
c) In Satz 8 werden die Wörter "im Sinne von" durch das Wort "nach" ersetzt.
d) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5, wenn die beihilfeberechtigte Person vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. | "In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte." |
3. § 80b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80b Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung
Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung wird nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Erstattungsbetrag wird monatlich gezahlt. Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen. | " § 80b Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind. (2) Beihilfeberechtigten wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Pflegeversicherung des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Pflegeversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 33,08 Euro monatlich. (3) Die Erstattungen nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht. Die Erstattungsbeträge werden monatlich gezahlt. Änderungen der Höhe des für die Kranken- oder Pflegeversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen." |
Artikel 9
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. Januar 2023
- nicht dargestellt -
Artikel 10
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 146) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 die folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Versorgungsrücklage der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland"
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Versorgungsrücklage der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bildet zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben für ihre Beamtinnen und Beamten eine Versorgungsrücklage in angemessener Höhe als Sondervermögen. Das Sondervermögen ist von Vermögen mit anderer Zweckbestimmung getrennt zu halten.
(2) Das Nähere, insbesondere die Rechtsform des Sondervermögens, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regelt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland durch Satzung. Die Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens trifft die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland durch Satzung."
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anders bestimmt ist.
(2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(3) Artikel 10 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 5 tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
(5) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. November 2024 in Kraft.
(6) Die Artikel 3 und 7 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.
ID: 241225
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