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Regelwerk Arbeits-und Sozialrecht

Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetz
Gesetz zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 23. Januar 2013
(GVOBl. Nr. 3 vom 07.02.2013 S. 16)
Gl.Nr B 400-3



Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Gültig bis 31. Dezember 2013

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die rückwirkende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Ehe in den Bereichen der Besoldung und der Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes sowie der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

(1) Für die Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl, I S. 1652), sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen werden nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründete eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 1. August 2001 der Ehe gleichgestellt. Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Witwen oder Witwer und deren Angehörige beziehen, sind auf hinterbliebene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen Kinder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners, die eine Beamtin, eine Richterin oder eine Ruhestandsbeamtin oder die ein Beamter, ein Richter oder ein Ruhestandsbeamter in den Haushalt aufgenommen hat, den in den Haushalt aufgenommenen Kindern einer Ehegattin oder eines Ehegatten gleich.

(3) Witwengeld- und Witwergeldansprüche von Witwen und Witwer. die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lebenspartnerschaft begründet haben, erlöschen mit dem Ende des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(4) Soweit nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt wird, findet § 57 des nach Absatz 1 maßgeblichen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE