Regelwerk |
Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2013
Vom 23. Januar 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 07.02.2013 S. 16)
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 703), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte " § 20 Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds" gestrichen.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "29.154 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018" durch die Worte "28.601 Millionen Euro in den Jahren 2013 bis 2018" sowie die Angabe "44.154 Millionen Euro" durch die Angabe "43.601 Millionen Euro' ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3
3. die Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds nach § 20
31,0 Millionen Euro,
wird gestrichen.
bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung
alt | neu |
6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 4,3 Millionen Euro im Jahr 2011 und 4,8 Millionen Euro ab dem Jahr 2012, | "6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 5.353 Millionen Euro," |
b) Absatz 2 Satz 2
Von den Schlüsselzuweisungen sind bis einschließlich 2012 8,5 % für Investitionen zu verwenden
wird gestrichen.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden zum 1. April 2011 sowie zum 1. April 2012 jeweils 1,0 Million Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit dem Finanzministerium. Die Beträge werden im Einzelplan 11 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt. | "(3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden zum 1. April 2013 1,0 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit dem Innenministerium. Die Beträge werden im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt." |
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Zuschüsse können in Höhe des jährlich erwirtschafteten Überschusses des Kommunalen Investitionsfonds im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise in den Folgejahren für jährlich neu festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden. | "(6) Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds." |
5. § 20
§ 20 Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände erhalten als Träger öffentlicher Schulen aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu Schulbau- und Sanierungsmaßnahmen nach § 78 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23)* (Kommunaler Schulbaufonds).
(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen nach Absatz 1 entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.
wird gestrichen.
6. in § 23 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "ab 2012" gestrichen.
7. In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "vorvergangenen Jahr" durch die Worte "vergangenen Jahr' ersetzt.
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte .,vorvergangenen Jahr' durch die Worte "vergangenen Jahr" ersetzt.
9. In § 34 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "vorvergangenen Jahr" durch die Worte "vergangenen Jahr" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein 2
Das Gesetz zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
bb) Satz 2 Nr. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Aufgabe umfasst insbesondere die Bewirtschaftung einschließlich der Wahrnehmung sonstiger Bewirtschaftungsaufgaben und die bauliche Unterhaltung des Liegenschaftsbestandes, die Unterbringung von Landeseinrichtungen, die Feststellung und Deckung des Bedarfs des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften an Dritte." |
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
d) In Absatz 6 wird die Angabe ,.Absatz 1, 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 1 und 3" ersetzt.
2. In § 6 wird das Wort "wirtschaftliche" durch das Wort "wirtschaftlich" ersetzt.
3. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein für die Bereiche Steuerverwaltung, Polizei, Justiz und Wissenschaft gestellt. Ein Mitglied wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entsandt."
4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 wird die Angabe " § 3 Abs. 7" durch die Angabe " § 3 Abs. 6" ersetzt.
5. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Letztendscheid" durch das Wort ,.Letztentscheid" ersetzt.
6. In § 15 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 5 ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Arbeitsverhältnisse und bestehenden Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu entsprechender Ausbildung Beschäftigten, die überwiegend mit Tätigkeiten betraut sind, die der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 genannten Aufgabe der Bewirtschaftung unterfallen, gehen vom Land auf die Anstalt über, sobald die Anstalt diese Tätigkeiten wahrnimmt." |
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung
"(7) Soweit die Anstalt infolge der Übernahme von sonstigen Bewirtschaftungsaufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, sind Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden."
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.
c) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Beschäftigungszeiten in der Anstalt werden bei Wiederaufnahme des Beamtenverhältnisses auf die Erfahrungsstufen nach § 28 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) und die Beförderungswartezeiten angerechnet." |
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und der Anstalt für Beamtinnen und Beamte, die nach § 17 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Errichtung der Gebäudernanagement Schleswig-Holstein in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134) in den Dienst der Anstalt bis zum 31. Dezember 2010 übernommen wurden, richtet sich nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz -Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785). Das Versorgungslastenteilungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) in Verbindung mit dem Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2009 - Anlage zum Zustimmungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) oder den jeweils ersetzenden Regelungen findet insoweit keine Anwendung. Bis zum 31. Dezember 2012 nach dem Versorgungslastenteilungsgesetz vorgenommene Versorgungslastenteilungers bleiben unberührt." |
Artikel 3
Änderung des Landesblindengeldgesetzes 3
Das Landesblindengeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Haushattsbegleitgesetzes zum Haushaltsplan 2011/12012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Landesblindengeld wird Blinden monatlich nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 300 Euro und Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von 200 Euro gewährt. Taubblinde erhalten 400 Euro." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
In § 2 wird die Angabe ., § 1 Abs. 3" durch " § 1 Abs. 4" ersetzt. Nach den Worten "[BGBl. I S. 1046y" werden die Worte ,zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 26 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)" eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
In § 5 werden jeweils die Angaben " § 1 Abs. 2" durch " § 1 Abs. 3" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz4
Das Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 22. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 105ß}" wird ersetzt durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt
"(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausgabenerstattung festzulegen und fortzuschreiben."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 5
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Der Kalkulation der Landesmittel der Jahre 2011 und 2012 liegen folgende Beträge zugrunde (in Euro):
| "(2) Der Kalkulation der Landesmittel des Jahres 2013 liegen folgende Beträge in Euro zugrunde:
|
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für die Jahre 2011 und 2012 werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in Höhe der sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Beträge zur Verfügung gestellt. Sie erhalten monatliche Abschlagszahlungen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes. | "(1) Für das Jahr 2013 werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Höhe der sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Beträge zur Verfügung gestellt. Für die Festlegung der Höhe der Landesmittel für die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist die durchschnittliche Ausgabenentwicklung der vorangegangenen drei Jahre für Leistungen innerhalb von Einrichtungen und der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen berücksichtigt. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten Abschlagszahlungen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.' |
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 3 Nr. 5" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
"Sie übermitteln bis 30. April die Ausgaben des Vorjahres für Leistungen nach dem SGB XII. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. Darin wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 3 ersetzt."
4. In § 11 Abs. 1 wird jeweils die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
5. Die Anlage zu § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "Anlage (zu § 8 Abs. 1)
|
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen 6
Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erhält folgende Fassung
"Das Land fördert den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren mit einem Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis 2015."
2. Folgender Satz 5 wird eingefügt:
"Darüber hinaus können diese Erträge zur Deckung der Kosten für die Abwicklung des Sondervermögens Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen genutzt werden."
3. Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6.
Artikel 7
Änderung des Schulgesetzes 7
Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 738), wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 12 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist an den Schulträger zu zahlen. Dieser führt einen Anteil von 75 % an das Land ab." |
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(7) Die Höhe des nach Absatz 6 zu zahlenden Beitrags wird durch das für Bildung zuständige Ministerium für jedes Schuljahr im Voraus festgesetzt. Bei Besuch einer Landesberufsschule richtet sich der Beitrag nach den durchschnittlichen laufenden Sachkosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) und den durchschnittlichen Personalkosten (§ 36 Abs. 2). Bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen. Bei Besuch einer Berufsschule oder Bezirksfachklasse richtet sich der Beitrag nach den laufenden Sachkosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) im Jahr 2010, die beginnend mit dem Jahr 2013 jährlich um 4 % zu erhöhen sind, und den durchschnittlichen Personalkosten (§ 36 Abs. 2)." |
2. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Eine Gemeinde hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohn37.057.293 Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen.
Die Höhe des
Schulkostenbeitrages bestimmt sich aufgrund der laufenden Kosten nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie der Verwaltungskosten, die dem Schulträger jeweils unter Abzug erzielter Einnahmen umgerechnet auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der jeweiligen Schule entstanden sind, zuzüglich einer Investitionskostenpauschale. Verwaltungskosten sind die Aufwendungen der Schulträger für Personal- und Sachmittel, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 erforderlich sind. Die Höhe des Investitionskostenanteils beträgt je Schülerin und Schüler 250 Euro. Ist der Schulträger Träger von mehreren Schulen derselben Schulart, kann er den Schulkostenbeitrag einheitlich für diese Schulen aufgrund der in Satz 2 und 4 genannten Kosten festlegen." |
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Verwaltungs- und Investitionskosten" ersetzt durch das Wort "Verwaltungskosten".
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Soweit die Gemeinde und der Schulträger keine abweichende Vereinbarung treffen, sind maßgebend für die Berechnung des Schulkostenbeitrages eines Jahres
|
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
"Die Angemessenheit der Höhe des Investitionskostenanteils nach Absatz 1 Satz 4 ist zum Jahr 2015 zu überprüfen."
cc) Die Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
3. § 112 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 111 Abs. 1 Satz 2 bis 4. Abs. 6 Satz 1 und 5 sowie Abs. 7 findet entsprechende Anwendung." |
4. § 113 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten "den das Land nach § 122 Abs. 1 Satz 2 und 5" die Worte "oder nach § 124 Abs. 1" eingefügt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Besuchen Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in dem Land, mit dem die vertragliche Grundlage besteht, eine öffentliche Schule des nach Satz 2 Nr. 2 Verpflichteten, mindert sich dessen zu leistende Erstattung um einen Betrag je Schülerin oder Schüler, der in entsprechender Anwendung des Satz 2 Nr. 2 zu berechnen ist."
5. § 124 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Dem Träger der Schulen der dänischen Minderheit wird für jede Schülerin und jeden Schüler unabhängig vom Bedarf der Zuschuss in Höhe von 100 % der öffentlichen Schülerkostensätze gewährt, die für das dem Jahr der Bezuschussung vorausgehende Jahr festgestellt worden sind.
Für die Feststellung der öffentlichen Schülerkostensätze sind die Personalkosten (§ 36 Abs. 2) zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart in dem der Feststellung vorausgehenden Jahr entstanden sind.
Als Sachkosten werden die im Jahr 2010 im Landesdurchschnitt ermittelten laufenden Kosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) für eine Schülerin und einen Schüler der jeweiligen Schulart zu Grunde gelegt, die beginnend mit dem Bewilligungszeitraum 2013 jährlich um 4 % erhöht werden.
Die Personal- und Sachkosten der Förderzentren für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt "Lernen" an einer allgemein bildenden Schule sind den Kosten der allgemein bildenden Schulen zuzuordnen.
(2) § 119 Abs. 1, 2 und 4, § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 1 und 2 finden entsprechende sowie der § 123 Abs. 3 Satz 2 sinngemäße Anwendung." |
6. § 126 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgende Ziffer 9 angefügt:
"9. den Teil ihrer Arbeitszeit, den Lehrkräfte durch Unterricht erfüllen."
h) in Absatz 3 wird Satz 5 gestrichen.
7. § 137 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der Beitrag soll 37,5 % der im Landesdurchschnitt im Jahr 2010 auf jede Schülerin und jeden Schüler der Schulart entfallenden laufenden Kosten, die beginnend mit dem Jahr 2013 jährlich um 4 % zu erhöhen sind, decken." |
Artikel 8
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Energetische Sanierung"
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des
Landes Schleswig-Holstein 8
Das Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (Bürgerbeauftragten-Gesetz - BüG) vom 15. Januar 1992 (GVOBl. Schi.- H. 5. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die oder der Bürgerbeauftragte nimmt die Funktion einer Landesstelle für Gleichbehandlung - gegen Diskriminierung (Antidiskriminierungsstelle) wahr. Aufgabe der Antidiskriminierungsstelle ist es. im Hinblick auf Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Die Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben hiervon unberührt. Die §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Antidiskriminierungsstelle legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über Benachteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie über ihre Tätigkeit vor."
Artikel 10
Gesetz zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht
(Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetz)
GS Schl.-H. II. Gl.Nr B 400-3
Artikel 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Hiervon abweichend treten Artikel 2 Nr. 8 Buchst. d mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 und Artikel 7 Nr. 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 7. März 2011, GS Schl.-H. II, GI. Nr. 6030-1
2) Ändert Ges. vom 15. Juni 1999, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-7
3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 12. Mai 1997, GS Schl.-H. II, Gl.Nr 2170-2
4) Ändert Ges. vom 22. November 2005, GS Schl.-H, II, Gl.Nr. B 404-25
5) Ändert Ges. vom 17. Dezember 2010. GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 860-14
6) Ändert Ges. vom 12. Dezember 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 850-1
7) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II. Gl.Nr. 223-9
8) Ändert Ges. vom 15 Januar 1992. GS Sch.-H. II, Gl.Nr. 1103-5