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VHMPG - Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz -
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. Juni 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.07.2020 S. 392; 06.02.2024 S. 86 24)
Gl.-Nr.: 20-15
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung beim Erlass von Vorschriften im Sinne des Absatzes 2, die die Aufnahme oder Ausübung eines in den Geltungsbereich der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 1 fallenden Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Gesetze und Verordnungen des Landes Schleswig-Holstein sowie Rechtsnormen, die von Kammern oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen werden, die aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen.
(3) Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt die Mitgliedstaaten entsprechend zur Umsetzung der Art und Weise dieser Anforderungen verpflichtet.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3 Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zeitpunkt der Prüfung 24
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gemäß § 1 Absatz 2, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist bei deren Entwurf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Werden Gesetzentwürfe von einzelnen oder mehreren Abgeordneten eingebracht, ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit spätestens bis zur Schlussabstimmung durchzuführen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn im Rahmen der Gesetzesberatungen erhebliche Änderungen an Gesetzentwürfen vorgenommen werden. Stellen Gesetzentwürfe den Gegenstand einer Volksinitiative dar, müssen diese bereits dann die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten, wenn sie Stimmberechtigten zur Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 48 Absatz 1 Satz 3 der Landesverfassung zur Unterzeichnung vorgelegt werden.
(2) Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Dabei ist jede Vorschrift mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
(3) Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Vorschrift geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(4) Vorschriften im Sinne von Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 2 gerechtfertigt sein.
§ 4 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 24
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Punkte zu berücksichtigen.
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung die in Anlage 2 enthaltenen Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6 ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Hierbei sind insbesondere die in Anlage 3 benannten Anforderungen zu berücksichtigen.
(4) Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005, einschließlich der in Anlage 4 dieses Gesetzes enthaltenen Punkte, neu eingeführt oder geändert werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
(5) Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
(6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieses Gesetzes.
§ 5 Überwachung nach Erlass
Nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 3 zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen.
§ 6 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Entwürfe von Gesetzvorlagen und Verordnungen, mit denen neue Vorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, sind von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle zur Information der Öffentlichkeit in das Internet einzustellen.
(2) Unabhängig von Zeitpunkt und den sonstigen Umständen der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einzubeziehen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.
(3) Öffentliche Anhörungen sind von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.
§ 7 Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
(1) Die nach diesem Gesetz als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften sind einschließlich der Beurteilungsgründe gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Beurteilungsgründe sind in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.
(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle entgegenzunehmen.
§ 8 Verhältnismäßigkeitsprüfung bei abgeleiteter Befugnis zur Rechtsetzung
(1) Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen, haben nach Beendigung der Verhältnismäßigkeitsprüfung der zuständigen Aufsichtsbehörde die Unterlagen innerhalb von einem Monat zuzuleiten, aus denen sich das Ergebnis ihrer Prüfung nach den §§ 3 und 4 ergibt. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der §§ 3 und 4 eingehalten wurden.
(2) Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Das Ergebnis der Überwachung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Auf Entwürfe von neuen oder Änderungen bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, findet § 6 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Nach § 4 Absatz 1 zu berücksichtigende Punkte: | Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) |
Nach § 4 Absatz 2 zu berücksichtigende Punkte: | Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) |
Nach § 4 Absatz 3 zu berücksichtigende Punkte: | Anlage 3 (zu § 4 Absatz 3) |
Nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigende Punkte: | Anlage 4 (zu § 4 Absatz 4) |
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1) 24 Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) Nr. 2023/2383 vom 23. Mai 2023 (ABl. L vom 9. Oktober 2023)
2) 24 Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25)
ENDE |