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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Februar 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 07.03.2024 S. 86)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz vom 30. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 392) wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss (EU) Nr. 608/2019 vom 15. April 2019 (ABl. L 104 S. 1)" wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss (EU) Nr. 2023/2383 vom 23. Mai 2023 (ABl. L vom 9. Oktober 2023)". ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005.

(2) Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 2.

" § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. reglementierter Beruf
    eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
  2. Berufsqualifikation:
    eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. geschützte Berufsbezeichnung:
    eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der
    1. die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und
    2. bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. vorbehaltene Tätigkeit:
    eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird."

3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Richtlinie (EU) Nr. 958/2018" wird die Fußnote "1" eingefügt.

b) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25)"Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25)

4. § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:


altneu
(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der in Anlage 3 enthaltenen Punkte kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist."(3) Für die Zwecke von Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6 ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Hierbei sind insbesondere die in Anlage 3 benannten Anforderungen zu berücksichtigen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 240489

ENDE