Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 309)
Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), wird wie folgt geändert:
1. In § 80 Absatz 7 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90 %, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 70 %. Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder 90 %, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 80 %."
2. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 gelten folgende weitere Regelungen:
3. In § 112 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "1,4 %" durch die Angabe "1 %" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe "65 %" durch die Angabe "60 %" und die Angabe "A 4" durch die Angabe "A 6" ersetzt.
2. § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte
." |
3. In § 40 Absatz 3 Satz 3 werden die Angabe "71,75 %" durch die Angabe "66,11 %" und die Angabe "A 4" durch die Angabe "A 6" ersetzt.
4. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "A 4" durch die Angabe "A 6" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 LBG in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG erreicht wird, 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag von 66,11 % des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 sowie 450 Euro." |
5. § 82 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. Die §§ 1, 3, 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 und 3, §§ 56 bis 61, 64, 65, 66 mit Ausnahme des § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer. 4, §§ 67, 70 bis 74, 80, 81 und 86 dieses Gesetzes sind anzuwenden." |
Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung
Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 858) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 10 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10 Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt"
2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: " § 10 Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt" b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt an Beamtinnen und Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, setzt voraus, dass sie eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert haben." |
Artikel 5
Änderung der Beihilfeverordnung
Die Beihilfeverordnung vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 863), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Sind zwei oder mehr Kinder im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90 %, für beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 70 %. Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 90 %, für beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 80 %."
b) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 5 bis 8.
c) In Satz 7 wird die Angabe "4" durch die Angabe "6" ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||
"Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 8 Absatz 2), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:
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b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Mindestselbstbehalt gilt nicht für Waisen." |
Artikel 6
Änderung der Justizwachtmeister-Laufbahn- und Ausbildungsverordnung
Die Justizwachtmeister-Laufbahn- und Ausbildungsverordnung vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu § 15 folgende Fassung:
alt | neu |
" § 15 Voraussetzungen für die Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt"
2. § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Im Vorbereitungsdienst Justizhauptwachtmeisteranwärterin/Justizhauptwachtmeisteranwärter; in der Probezeit und im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 6) sowie im Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 7) Erste Justizhauptwachtmeisterin/Erster Justizhauptwachtmeister." |
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 15 Voraussetzungen für die Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7" durch die Worte "die Verleihung eines Amtes" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Halbsatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz, die die Ämter nach § 1 Absatz 2 durchlaufen haben und eine solche Funktionsstelle nach Absatz 1 innehaben, kann ein Amt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, verliehen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:". |
bb) In Nummer 1 werden das Wort "zehn" durch das Wort "drei" ersetzt und die Worte "für die Berechnung der Dienstzeit gilt § 25 Absatz 2 ALVO entsprechend;" gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 5 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Das Gesetz tritt im Übrigen am ersten Tag des Kalendermonats nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.
ID 220795
ENDE |