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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 05.05.2022 S. 480)
Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1498, ber. 2022, S. 136) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 59 folgende Fassung:
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§ 59 Ausnahme von Elternbeitragserhebung aufgrund der Coronavirus-Pandemie im Jahr 2021 | " § 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern". |
2. § 59 erhält folgende Fassung:
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§ 59 Ausnahme von Elternbeitragserhebung aufgrund der Coronavirus-Pandemie im Jahr 2021
(1) Für die Monate im Jahr 2021, in denen das Betreten von Kindertageseinrichtungen durch eine Rechtsverordnung nach § 32 IfSG oder durch eine Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 IfSG grundsätzlich untersagt und nur eine Notbetreuung mit eingeschränkter Gruppengröße zugelassen ist, dürfen der Einrichtungsträger abweichend von § 31 Absatz 1 keine Elternbeiträge erheben und der örtliche Träger abweichend von § 50 keine Kostenbeiträge festsetzen. Für die Monate im Jahr 2021, in denen der Besuch von Kindertageseinrichtungen durch eine Rechtsverordnung nach § 32 IfSG oder durch eine Schutzmaßnahme nach § 28 Absatz 1 IfSG beschränkt ist, jedoch alle Kinder ohne andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefördert werden dürfen, dürfen die Einrichtungsträger von den Eltern der weiterhin ausgeschlossenen Kinder keine Beiträge erheben. Sofern die Untersagung oder Beschränkung nicht den ganzen Monat betrifft, sind die Beiträge anteilig zu verringern. Gezahlte Beiträge sind zurückzuerstatten oder innerhalb von zwei Monaten mit einem Beitrag zu verrechnen. (2) Die Standortgemeinde erstattet den Einrichtungsträgern auf Antrag innerhalb von zwei Monaten die ausgefallenen Elternbeiträge. Für die Berechnung der ausgefallenen Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Einrichtungsträger die Höhe der Einnahmen des letzten Vormonats ohne Betretungsverbote als ausgefallene Elternbeiträge abrechnen. Das Ministerium stellt Antragsvordrucke zur Verfügung. Der Träger muss sich den Betrag gegenrechnen lassen, den er infolge von Kurzarbeit in der Kindertageseinrichtung erspart. (3) Der örtliche Träger erstattet den Standortgemeinden auf Antrag ihre Aufwendungen nach Absatz 2 und gleicht ihnen die in den kommunalen Kindertageseinrichtungen nicht erhobenen Elternbeiträge aus. Für die ausgefallenen Elternbeiträge der kommunalen Kindertageseinrichtungen gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Der örtliche Träger kann Rückforderungsansprüche gegen den Einrichtungsträger wegen überzahlter Leistungen nach § 7 mit dem Erstattungsanspruch der Standortgemeinde im Einvernehmen mit dieser verrechnen. In diesem Fall verringert sich der Erstattungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen die Standortgemeinde nach Absatz 2 entsprechend. (4) Das Land gleicht dem örtlichen Träger die nach Absatz 1 Satz 1 nicht erhobenen Kostenbeiträge für die Kindertagespflege aus und erstattet dem örtlichen Träger die Aufwendungen nach Absatz 3 sowie Aufwendungen für die Beitragsfreistellung der in anderen Bundesländern oder im Ausland geförderten Kindern (§ 34). Der örtliche Träger muss sich die aufgrund der nach Absatz 1 nicht erhobenen Beiträge erzielten Ersparnisse aus der Geschwisterermäßigung und der sozialen Ermäßigung nach § 7 anrechnen lassen. Hierbei gilt in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 ein Betrag in der Höhe der Aufwendungen des örtlichen Trägers für die Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung des letzten Vormonats ohne Betretungsverbote als erspart. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 gilt ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen den Aufwendungen des letzten Vormonats ohne Betretungsverbote und den tatsächlichen Aufwendungen im betroffenen Monat als erspart. Der örtliche Träger soll den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung der Beschränkungen bei dem Ministerium stellen. Das Ministerium stellt Antragsvordrucke bereit. | " § 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern
(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2023 befristete Gruppengrößenerhöhung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass bei der Erhöhung der Gruppengröße das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. (2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2. (3) Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Hortgruppen und Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Hortgruppen, Natur-Kindergartengruppen, mittleren Hortgruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Hortgruppen, kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt. (4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Zulassung der Gruppengrößenerhöhung ist unzulässig, wenn der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 erteilt hat. (5) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt wird, die die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllen muss. (6) Der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 erhöht sich bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung um 37 Euro pro wöchentlicher Öffnungsstunde. Der Fördersatz pro Kind nach § 36 Absatz 2 berechnet sich für die zusätzlich betreuten Kinder, indem der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 durch die höchstmögliche Anzahl zusätzlich geförderter Kinder nach Absatz 3 dividiert wird. Bei der Berechnung des Fördersatzes nach § 41 bleiben die im Rahmen der Gruppengrößenerhöhung nach dieser Vorschrift zusätzlich geförderten Kinder außer Betracht." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 220969
ENDE |