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KiTaG - Kindertagesförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- Schleswig-Holstein -
Vom 12. Dezember 2019
(GVOBl. Nr. 18 vom 23.12.2019 S. 759; 08.05.2020 S. 220; 10.12.2020 S. 998; 25.02.2021 S. 201; 15.12.2021 S. 1498, ber. 2022, S. 136; 29.04.2022 S. 480 22; 19.12.2022 S. 1006 22a; 24.03.2023 S. 167 23; 19.06.2023 S. 286 23a1; 23a2 i.K.; 14.12.2023 S. 643 23b; 21.03.2024 S. 178 24; 01.08.2024 S. 686 24a; 20.11.2024 S. 781 24b 24b1 i.K.)
Gl.-Nr: B 850-1
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759). In Kraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), geändert durch Artikel 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 220), am 1. Januar 2021.
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen 24b
(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Jugendhilfeplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sowie die Mitwirkung und Kostenbeteiligung der Eltern.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
Große kreisangehörige Städte, die zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurden, sind keine kreisangehörigen Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Aufgaben und Ziele der Kindertagesförderung
Die Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderung) erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie den Eltern durch die Betreuung ihres Kindes dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
§ 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung 24b
(1) Das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) stellt eine für alle Nutzerinnen und Nutzer unentgeltliche Datenbank bereit, die aus einem Onlineportal und einem Verwaltungssystem besteht (Kita-Datenbank). Das Onlineportal informiert die Eltern über das Platzangebot und die pädagogische Konzeption und ermöglicht beiderseits unverbindliche Voranmeldungen bei den Kindertageseinrichtungen und zur Förderung in Kindertagespflege. Das Verwaltungssystem hält ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm vor, um die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden, die Einrichtungsträger, die Kindertagespflegepersonen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und ihre Träger werden in das Onlineportal aufgenommen. Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, Anstellungsträger dieser Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen werden auf Wunsch in das Onlineportal aufgenommen.
(3) Bei Vornahme einer unverbindlichen Voranmeldung über das Onlineportal haben die Eltern folgende Daten anzugeben, die an die jeweilige Kindertageseinrichtung unmittelbar oder für Kindertagespflegestellen im Falle einer Vermittlung durch den örtlichen Träger übermittelt werden:
Die Eltern können freiwillig weitere Daten angeben.
(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem
Das Verwaltungssystem nimmt eine Pseudonymisierung der nach Nummer 1 und 2 übermittelten Daten vor.
(5) Die Kindertagespflegeperson oder deren Anstellungsträger übermittelt dem örtlichen Träger oder der zuständigen Vermittlungsstelle für die Kindertagespflege den Namen der Kindertagespflegestelle, den Namen, den Vornamen, die Betreuungsanschrift und gegebenenfalls eine abweichende Postanschrift der Kindertagespflegeperson, ihre Qualifikation, den Ort der Betreuung, die Daten des Kindes nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den jeweiligen vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Ministerium, die örtlichen Träger und die kreisangehörigen Gemeinden dürfen personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken als gemeinsam Verantwortliche in einem gemeinsamen Verfahren verarbeiten, soweit es für die jeweilige Erfüllung folgender Zwecke erforderlich ist:
Personenbezogene Daten sind bei einer Verarbeitung zum Zweck der Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9 oder der Durchführung des Monitorings nach § 58 zu anonymisieren. Die kreisangehörigen Gemeinden und die örtlichen Träger können die Daten zu den Zwecken nach Satz 1 mit den Daten der Meldebehörden abgleichen.
(7) Die Meldebehörde übermittelt der Kita-Datenbank aus Anlass einer Anmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Abmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Änderung des Vor- oder Familiennamens, der Änderung der Anschrift aufgrund der Umbenennung von Straßen oder Orten oder der Umnummerierung von Grundstücken oder Richtigstellung dieser Daten, der Fortschreibung von gespeicherten Namen, des Todes oder der Änderung des Geburtsdatums zum Zwecke der Fortschreibung der Kita-Datenbank wöchentlich folgende Daten von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Daten von Personen, die nicht aufgrund einer Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in der Kita-Datenbank gespeichert sind, sind unverzüglich zu löschen.
(8) Das Nähere zur Ausgestaltung der Kita-Datenbank und zur Datenverarbeitung in einem automatisierten Verfahren gemäß Absatz 1 bis 6 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 4 Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung 24 24b
(1) Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von im Gebiet des örtlichen Trägers in Kindertagespflege geförderten Kindern. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Er kann das Wahlverfahren zur Kreiselternvertretung durch Satzung regeln. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger unterstützt die Kreiselternvertretung insbesondere durch räumliche und personelle Ressourcen bei der Organisation und Durchführung der Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
(2) Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung. Die entsendeten Mitglieder sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen bis zum 30. November jeden Jahres zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
(3) Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung sollen jeweils mindestens
angehören. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.
Teil 2
Ansprüche auf Kindertagesförderung und Ermäßigung von Elternbeiträgen
§ 5 Anspruch auf Kindertagesförderung 24b 24b1
(1) Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Für Kinder im ersten Lebensjahr setzt der Anspruch voraus, dass diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.
(2) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden. Ein Nachmittagsplatz ist anspruchserfüllend, wenn er mit dem nachgewiesenen Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten vereinbar ist.
(3) Ein Kind hat einen Anspruch auf anderweitige Betreuung
(4) Ein Platz ist nur anspruchserfüllend, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle für das Kind und die Erziehungsberechtigten in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe ist nur anspruchserfüllend, wenn die Förderung des Kindes wegen seines heilpädagogischen Förderbedarfs nicht in einer durch dieses Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege geleistet werden kann.
(Gültig bis 31.07.2026)
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 bis 4 und nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch richten sich gegen den örtlichen Träger. Mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 setzen sie voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies erfolgt insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal nach § 3 Absatz 1 und 3. Der örtliche Träger muss spätestens bis Ende Mai des Einschulungsjahrs gesondert in Textform in Kenntnis gesetzt werden, wenn der Anspruch auf Förderung nach Absatz 2 zwischen dem Ende des Kindergartenjahres und dem Einschulungstag geltend gemacht werden soll.
Lebt das Kind mit nur einer erziehungsberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(Gültig ab 01.08.2026)
(5) Der Anspruch nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien planmäßig geschlossen ist.
(Gültig bis 31.07.2026)
(6) Der Anspruch wird erfüllt
Die Anspruchsberechtigten können zwischen den verschiedenen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen.
(Gültig ab 01.08.2026)
(6) Die Ansprüche nach Absatz 1 bis 4 und nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch richten sich gegen den örtlichen Träger. Mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 setzen sie voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies erfolgt insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal nach § 3 Absatz 1 und 3. Der örtliche Träger muss spätestens bis Ende Mai des Einschulungsjahrs gesondert in Textform in Kenntnis gesetzt werden, wenn der Anspruch auf Förderung nach Absatz 2 zwischen dem Ende des Kindergartenjahres und dem Einschulungstag geltend gemacht werden soll.
Lebt das Kind mit nur einer erziehungsberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(Gültig ab 01.08.2026)
(7) Der Anspruch wird erfüllt
Die Anspruchsberechtigten können zwischen den verschiedenen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen.
§ 6 Information, Beratung, Vermittlung von Plätzen
(1) Die örtlichen Träger informieren über das Platzangebot und beraten die Erziehungsberechtigten bei der Auswahl des Platzes und in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt. Ergänzend zum Onlineportal (§ 3 Absatz 1) vermitteln sie Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Sie können hierzu Vermittlungs- und Beratungsstellen freier Träger fördern. Die kreisangehörigen Gemeinden unterstützen die Kreise bei der Vermittlung und Beratung.
(2) Träger von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, haben Zugang zu den Vermittlungsstellen. Der Zugang darf nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden.
§ 7 Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen 22a 23a1 24 24b
(1) Werden mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt aufgrund gleichzeitig bestehender Betreuungsverhältnisse in nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen oder nach diesem Gesetz geförderter Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können.
(2) Darüber hinaus übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Lebt ein Kind mit nur einem Elternteil zusammen, tritt dieses an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in voller Höhe. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt er den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 50 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, sind Elternbeiträge nicht zuzumuten.
(3) Die Anträge nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 können auch rückwirkend gestellt werden.
(4) Der örtliche Träger berät die Eltern über die Möglichkeiten einer Antragstellung.
(5) Örtlich zuständig ist der für die Leistungen nach § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige örtliche Träger.
Teil 3
Bedarfsplanung und Trägerauswahl
§ 8 Planung und Gewährleistung 24b 24b1
(1) Die örtlichen Träger planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.
(Gültig bis 31.12.2025)
(2) Ein bedarfsgerechtes Angebot umfasst eine hinreichende Zahl von Plätzen,
(Gültig ab 01.01.2026)
(2) Ein bedarfsgerechtes Angebot umfasst eine hinreichende Zahl von Plätzen,
§ 9 Bestandserfassung und Bedarfsermittlung 24b
(1) Die örtlichen Träger erfassen zum monatlichen Stichtag den Bestand an freien und belegten Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen nach Zahl, Altersgruppe, Öffnungszeiten sowie pädagogischer und religiöser Ausrichtung und Bindung an eine nationale Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Sie nutzen hierfür auch die Kita-Datenbank nach § 3.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden erheben für ihr Gebiet die für die Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe des örtlichen Trägers. Sie erheben auch die aktuellen und zukünftigen Betreuungsbedarfe der Eltern hinsichtlich Öffnungszeiten, pädagogischer und religiöser Ausrichtungen, Förderung außerhalb der Wohngemeinde, Angeboten von Betrieben und von Organisationen nationaler Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, aktuelle und zukünftige besondere Förder- und Betreuungsbedarfe von Kindern mit Behinderungen sowie Präferenzen für Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Bestandserfassung nach Absatz 1 und die Bedarfsermittlung nach Absatz 2 zu treffen.
(1) Die örtlichen Träger erstellen einen Bedarfsplan, in dem sie das in den kreisangehörigen Gemeinden erforderliche Angebot an Gruppen in Kindertageseinrichtungen nach Gruppenart (§ 17), Gruppengröße (§ 25 Absatz 1) und Öffnungszeit sowie das erforderliche Angebot in Kindertagespflege für die nächsten Kindergartenjahre (erster Abschnitt) und die geförderten Einrichtungsträger (zweiter Abschnitt) festlegen. Sie schreiben den Bedarfsplan kontinuierlich fort.
(2) Die Öffnungszeiten der Gruppe werden im ersten Abschnitt des Bedarfsplans auf höchstens 50 Wochenstunden festgelegt. Die Öffnungszeiten einer Gruppe sind auf die halbe Stunde anzugeben. Der Bedarfsplan kann einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen der Einrichtungsträger die Öffnungszeiten festlegen kann. Er kann Gruppen vorsehen, in denen Kinder außerhalb ihrer Stammgruppen gefördert werden (Ergänzungs- und Randzeitengruppen).
(3) Der Bedarfsplan kann allgemein oder im Einzelfall vorsehen, dass und inwieweit der Einrichtungsträger in eigener Verantwortung Ergänzungs- und Randzeitengruppen einrichten und zwischen Gruppenarten oder Gruppengrößen wechseln kann. Dabei ist ein Einvernehmen mit der Standortgemeinde vorauszusetzen, wenn eine Finanzierungsvereinbarung nach § 15a besteht und sich diese nicht in einer Festbetragsfinanzierung bis zur Höhe des Anspruchs auf Förderung der Standardqualität erschöpft.
(4) Die Kreise nehmen die Aufstellung und Änderungen des ersten Abschnitts des Bedarfsplans im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden vor. Die örtlichen Träger beteiligen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig und umfassend. Gleiches gilt für die Einrichtungsträger, die infolge der Änderung von einem Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 betroffen sein können. Benachbarte örtliche Träger stimmen das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen aufeinander ab. Das Angebot für Kinder im schulpflichtigen Alter wird mit den Schulträgern abgestimmt.
(5) Das Recht nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, eigene Kindertageseinrichtungen zu errichten und zu betreiben, wird gewährleistet und muss bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden.
§ 11 Inhaltliche Vorgaben für die Bedarfsplanung 24b
(1) Die Bedarfsplanung soll gewährleisten, dass Kindertageseinrichtungen je nach Bedürfnis der Eltern möglichst wohnungs- oder arbeitsplatznah zur Verfügung stehen. Der örtliche Träger beachtet die wohnbauliche Entwicklung und die Nähe zu anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen, die von den Familien und ihren Kindern genutzt werden. Besondere Bedarfe von Kindern mit Behinderung werden berücksichtigt. Es ist im Bedarfsplan Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ermittelten Betreuungsbedarfe und Präferenzen sowie das bestehende örtliche Angebot an Plätzen in Kindertagespflege sind zu berücksichtigen. Dabei ist auch die Vielfalt der Bedürfnisse der Eltern nach verschiedenen Förderungsumfängen zu berücksichtigen. Festlegungen auf eine pädagogische oder religiöse Ausrichtung oder auf eine Betriebs-Kindertageseinrichtung eines bestimmten Betriebes sind im ersten Abschnitt des Bedarfsplans auf Grundlage einer Ermittlung nach § 9 Absatz 2 zulässig.
(3) Der erste Abschnitt des Bedarfsplans und jede Änderung sind dem Ministerium zur Kenntnis zu geben.
§ 12 Förderfähige Einrichtungsträger 24b
(1) Förderfähig sind Kindertageseinrichtungen jedes Trägers, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Der örtliche Träger kann die Förderfähigkeit nicht anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von Betrieben, die die Kindertageseinrichtung für die Kinder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreiben (Betriebs-Kindertageseinrichtungen), durch Satzung ausschließen; die Kreise treffen die Entscheidung nach Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden.
§ 13 Auswahl der zu fördernden Einrichtungsträger 24b
(1) Der örtliche Träger nimmt den Einrichtungsträger auf dessen Antrag unter Angabe der geförderten Gruppe erstmals oder nach Ablauf des Förderungszeitraums erneut in den zweiten Abschnitt des Bedarfsplans auf, wenn nach den Vorgaben des ersten Abschnitts für den beantragten Förderungszeitraum ein Bedarf für diese Gruppe besteht. Der Förderungszeitraum für Stammgruppen soll drei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Der Einrichtungsträger reicht seinen Antrag bei der Standortgemeinde ein. Die kreisangehörige Standortgemeinde leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an den Kreis weiter. Entsprechen mehrere Anträge den Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans, trifft die Standortgemeinde eine Auswahl. Bei der Auswahl berücksichtigt die Standortgemeinde die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ermittelten aktuellen und zukünftigen Betreuungsbedarfe der Eltern sowie die tatsächliche Inanspruchnahme bereits betriebener Gruppen. Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sind vorrangig auszuwählen, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Die kreisangehörige Standortgemeinde teilt dem Kreis die Auswahl unter Angabe der Gründe mit. Der Kreis soll der Auswahl folgen, wenn diese rechtmäßig ist.
(3) Die örtlichen Träger und die kreisangehörigen Gemeinden sollen von der Schaffung neuer oder der Erweiterung eigener Kindertageseinrichtungen absehen, soweit ein bedarfsgerechtes Angebot durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sichergestellt werden kann.
(4) Die Standortgemeinde soll ein Interessenbekundungsverfahren durchführen, wenn
Ein Interessenbekundungsverfahren findet nicht statt, wenn der erste Abschnitt des Bedarfsplans nach § 11 Absatz 2 Satz 3 eine Festlegung auf eine Betriebs-Kindertageseinrichtung eines bestimmten Betriebes enthält. Das Interessenbekundungsverfahren ist so rechtzeitig zu eröffnen, dass interessierten Einrichtungsträgern eine angemessene Zeit für die Prüfung und Planung verbleibt.
(5) Findet sich kein geeigneter Einrichtungsträger, übernimmt die Standortgemeinde, das Amt oder ein Zweckverband die Trägerschaft. In diesem Fall kann mit Zustimmung der Standortgemeinde auch der Kreis die Trägerschaft übernehmen.
(6) Der örtliche Träger stellt die Aufnahme in den Bedarfsplan durch einen Bescheid fest; er erlässt die Ablehnungsbescheide für die nicht berücksichtigten Einrichtungsträger. Er kann den Bescheid mit einer Nebenbestimmung versehen, wenn diese sicherstellen soll, dass die Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans erfüllt werden. Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall der Änderung des ersten Abschnitts des Bedarfsplans; der Widerruf darf nur mit Wirkung für das auf das übernächste Kindergartenjahr folgende Kindergartenjahr erklärt werden.
Der örtliche Träger kann in seinem Gebiet oder in Gebieten einzelner kreisangehöriger Gemeinden auf einen Bedarfsplan nach den §§ 10 bis 13 verzichten und alle Träger von Kindertageseinrichtungen fördern, die die Fördervoraussetzungen nach Teil 4 erfüllen. In den Kreisen ist die Zustimmung der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden erforderlich. § 12 und § 13 Absatz 3 finden Anwendung. Wird im Optionsgebiet ein Bedarfsplan eingeführt, werden alle zu diesem Zeitpunkt betriebenen Gruppen für einen Förderzeitraum von mindestens drei Jahren in den Bedarfsplan aufgenommen.
Teil 4
Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen
§ 15 Anspruch auf Förderung der Standardqualität 24b
(1) Die kreisangehörige Standortgemeinde hat gegen den örtlichen Träger, in dessen Gebiet die Einrichtung belegen ist, einen Anspruch auf Förderung der Standardqualität nach Maßgabe von Teil 5, wenn eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht abweichend dem Einrichtungsträger zu,
(3) Der Einrichtungsträger hat gegen den nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung zuständigen örtlichen Träger einen Anspruch auf Förderung der Standardqualität nach Maßgabe von Teil 5, wenn ein Kind in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird.
(4) Die Prüfung der Fördervoraussetzungen obliegt dem örtlichen Träger, der diese anlassbezogen prüft. Er kann sich zum Nachweis der Fördervoraussetzungen Belege vorlegen lassen und örtliche Erhebungen durchführen.
(5) Ist die Erfüllung einer Fördervoraussetzung nicht belegt oder war die Kindertageseinrichtung außerplanmäßig geschlossen, kann der örtliche Träger bei schwerwiegenden Mängeln oder wiederholter Nichterfüllung Fördermittel in angemessener Höhe zurückfordern und bei fortdauernden Verstößen kürzen. Er soll die Fördermittel zurückfordern, wenn nach § 31 unzulässig hohe Elternbeiträge verlangt worden sind.
(6) Bei Anhaltspunkten für wiederholte Verstöße gegen § 27 Absatz 1 kann der örtliche Träger dem Einrichtungsträger eine Dokumentation der Mindestanwesenheit über einen Zeitraum von höchstens einem Monat aufgeben. Rückforderungen nach Absatz 5 Satz 1 sind nur für den Zeitraum der aufgegebenen Dokumentation zulässig.
(7) Stellt der örtliche Träger einen fortdauernden Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen fest, soll er dem Einrichtungsträger eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen, die verlängert werden kann. Nach fruchtlosem Fristablauf soll er den Bescheid nach § 13 Absatz 6 Satz 1, erster Halbsatz mit Wirkung zum übernächsten Kalendermonat zurücknehmen oder widerrufen.
§ 15a Finanzierungsvereinbarungen 24b
(1) Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben und steht der Anspruch nach § 15 Absatz 1 der Standortgemeinde zu, hat der Einrichtungsträger einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung der Standardqualität mit der Standortgemeinde.
(2) Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden.
(3) Bei der Bemessung der Fördermittel zur Finanzierung der Standardqualität dürfen keine Eigenmittel des Einrichtungsträgers einkalkuliert werden.
(4) Die Standortgemeinde kann Regelungen verlangen, die
Satz 1 gilt nicht für Finanzierungsvereinbarungen mit Einrichtungsträgern nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
§ 16 Ergänzende Förderung 22a 23 24b
(1) Die Standortgemeinden können die Einrichtungsträger ergänzend fördern.
(2) Der örtliche Träger gewährt den Standortgemeinden und in den Fällen des § 15 Absatz 2 den Einrichtungsträgern finanzielle Ausgleiche für Strukturnachteile aufgrund der Lage der Einrichtung und legt hierfür Kriterien fest. Er kann die Standortgemeinden und Einrichtungsträger ergänzend fördern.
(3) Der Einrichtungsträger kann aus Eigenmitteln zusätzliche, die Standardqualität übersteigende Angebote bereitstellen.
§ 16a Sprach-Kindertageseinrichtungen 24b
(1) Das Ministerium erkennt bis zu 230 Kindertageseinrichtungen mit einem regelmäßig überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung auf Antrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Sprach-Kindertageseinrichtungen an. Der Antrag ist durch die Standortgemeinde und in den Fällen des § 15 Absatz 2 durch den Einrichtungsträger zu stellen. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere
(2) Der Anerkennungsbescheid wird mit den Auflagen versehen, eine Evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle zu unterstützen sowie sicherzustellen, dass die Sprachfachkraft kontinuierlich eine Sprachfachberatung und fachspezifische Fortbildungsangebote in Anspruch nimmt. Er kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, die Anerkennung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Erhöhung des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1 Satz 4 über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht vorgelegen haben. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden.
(3) Weitere Sprachförderangebote, welche sich nicht im Rahmen der Standardqualität abbilden lassen, insbesondere die Sprachbildung in den Regionalsprachen und den Sprachen der nationalen Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, fördert das Ministerium nach Maßgabe des Haushalts.
§ 16b Perspektiv-Kindertageseinrichtungen 24b
(1) Das Ministerium kann auf Antrag bis zu 50 Kindertageseinrichtungen für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Perspektiv-Kindertageseinrichtungen anerkennen, die
Der Antrag ist von der Standortgemeinde und in den Fällen des § 15 Absatz 2 vom Einrichtungsträger zu stellen.
(2) Der Antrag muss ein Konzept zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 unter Beteiligung von Eltern und Kindern sowie einer inklusiven Ausrichtung enthalten. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere
(3) Der Anerkennungsbescheid wird mit den Auflagen versehen,
Er kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, die Anerkennung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen "P" nach § 38 Absatz 2 Satz 3 den Wert 1 annimmt, über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht vorgelegen haben. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden.
Dem Fortsetzungsantrag ist ein Bericht über die Umsetzung des Konzepts nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. Erstmals spricht das Ministerium mit Wirkung vom 1. März 2025 Anerkennungen als Perspektiv-Kindertageseinrichtungen aus. Das Auswahlverfahren zur Anerkennung nach Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2025; dabei gelten alle bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 vollständig eingegangenen Anträge als zeitgleich eingegangen.
(1) Gefördert werden
Umfasst sind auch altershomogene Gruppen innerhalb der jeweiligen Altersspanne. Alle Gruppen müssen mindestens ein Förderungsangebot von zehn Wochenstunden an zwei Wochentagen vorhalten; dies gilt nicht für Ergänzungs- und Randzeitengruppen.
(2) Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können bis Mitte September in einer Krippengruppe gefördert werden. Darüber hinaus kann der örtliche Träger bei besonderem pädagogischem Bedarf zulassen, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in einer Krippengruppe gefördert wird. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann der örtliche Träger im Einzelfall bei besonderem pädagogischen Bedarf zulassen, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher in eine Hortgruppe gefördert wird; diese Ausnahme ist jeweils für ein Kindergartenjahr auszusprechen.
(3) In Gruppen, in denen die Kinder überwiegend in der freien Natur gefördert werden (Naturgruppen), dürfen nur Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden.
(4) In Kindergartengruppen und integrative Kindergartengruppen können bis zu zwei unterdreijährige Kinder aufgenommen werden, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben. Schulpflichtige Kinder können in Kindergartengruppen und integrative Kindergartengruppen aufgenommen werden, wenn und soweit der örtliche Träger dies im Ausnahmefall zulässt und der Einrichtungsträger diese Form der altersübergreifenden Förderung in seinem Einrichtungskonzept berücksichtigt.
§ 18 Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses 24b
(1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität oder seiner geschlechtlichen Identität noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen abgelehnt werden. Wird eine Kindertageseinrichtung von einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein getragen, kann die Aufnahme von dem gelebten Bekenntnis zur Minderheit oder Volksgruppe abhängig gemacht werden. Dem Wunsch nach mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden Förderungsumfängen oder Förderungszeiten darf nicht entsprochen werden.
(2) Träger von Betriebs-Kindertageseinrichtungen und Kindertageseinrichtungen mit Belegrechten für Betriebe können bis zu 80 Prozent der Plätze den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbehalten. Aus dem Grund des Ausscheidens der Eltern aus dem Betrieb darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen.
(3) Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet oder eingeschränkt werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Ablehnungen, Beendigungen oder Einschränkungen sind dem örtlichen Träger mitzuteilen; dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, zweiter Halbsatz.
(4) Der Einrichtungsträger nimmt ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder auf. Gastkinder dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzung nach § 25 Absatz 7 dennoch stets gewährleistet werden kann.
(5) Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Plätze übersteigt, legt der Einrichtungsträger schriftliche, öffentlich zugängliche Vorrangkriterien sowie Stichtage für die Platzvergabe fest. Insbesondere können Kinder aus der Standortgemeinde vorrangig aufgenommen werden. Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass vorrangige Kriterien erfüllende Kinder nachgemeldet werden, ist nicht zulässig. Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen. Abweichend von Satz 4 muss der Einrichtungsträger ein befristetes Betreuungsverhältnis nicht verlängern, wenn das Kind zum Schuljahresbeginn in die Schule eintritt. Wird die Einrichtung von einem Amt oder Zweckverband betrieben, arbeiten mehrere Gemeinden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), zusammen, ist die Durchführung der Förderung auf das Amt übertragen worden oder ist die vorrangige Aufnahme zwischen der Standortgemeinde und einer anderen Gemeinde vereinbart, gelten Satz 2 bis 4 für die amtsangehörigen oder beteiligten Gemeinden entsprechend.
(6) Der Einrichtungsträger nimmt ein Kind nicht auf, soweit für dieselbe Förderungszeit bereits ein Betreuungsverhältnis mit einer anderen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege besteht. Der Einrichtungsträger lässt sich vor der Aufnahme von den Eltern schriftlich das Nichtvorliegen eines gleichzeitigen Betreuungsverhältnisses bestätigen. Abweichend von Satz 1 kann der Einrichtungsträger das Kind aufnehmen, wenn
(7) Der Einrichtungsträger erhebt vor Aufnahme des Kindes von den Eltern die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 über die Kita-Datenbank zu übermittelnden Daten. Er lässt sich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt, sowie einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz.
(8) Der Einrichtungsträger weist bei der Aufnahme auf die Möglichkeit der Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 7 hin. Wird ein Kind nicht aufgenommen, weist der Einrichtungsträger die Eltern auf das Beratungs- und Vermittlungsangebot nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie auf die Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 hin.
(9) Der Betreuungsvertrag oder die Satzung dürfen eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger nur aus wichtigem Grund zulassen und müssen eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform vorsehen. Der Betreuungsvertrag oder die Satzung müssen für den Fall des Wohnortwechsels die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern zum Monatsende mit einer Frist von höchstens drei Monaten ohne Auferlegung zusätzlicher Zahlungspflichten vorsehen; die Beendigung zum Ende des Monats Juni kann ausgeschlossen werden.
§ 19 Pädagogische Qualität 24b
(1) Die Kinder sind unter dem Aspekt der Ganzheitlichkeit zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Die pädagogischen Fachkräfte begleiten die Kinder in ihren Bildungsprozessen. Sie gehen auf die individuellen Interessen und Fragestellungen der Kinder ein und knüpfen weitere Bildungsangebote daran an. Die Kinder werden angeregt sich aktiv zu beteiligen und eigene Lernstrategien zu entwickeln. Dabei sind die kulturellen Erfahrungen und Lebensbedingungen sowie die individuellen Lern- und Verhaltensweisen der Kinder zu berücksichtigen. Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung erfolgt nach den Handlungsprinzipien der demokratischen Partizipation, der Inklusion und Antidiskriminierung, des Kinderschutzes sowie der Nachhaltigkeit. Dabei sind in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtung folgende Bildungsthemen einzubeziehen:
(2) Die gemeinsame Erziehung und Bildung von Kindern mit unterschiedlichen Befähigungen und von unterschiedlicher sozialer, nationaler und kultureller Herkunft soll dazu beitragen, dass die Kinder sich in ihrer Unterschiedlichkeit anerkennen, emotional positive Beziehungen zueinander aufbauen und sich gegenseitig unterstützen. Behinderungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen eines Kindes sollen durch individuelle Hilfe ausgeglichen oder verringert werden. Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung soll die Gleichstellung der Geschlechter fördern.
(3) Die pädagogischen Fachkräfte fördern die psychische Entwicklung der Kinder. Um ein gesundes Aufwachsen sicherzustellen, wird auf eine gesunde Ernährung, Bewegung sowie die tägliche Zahnpflege der Kinder geachtet.
(4) Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung soll Kinder altersgemäß und entsprechend ihrem Entwicklungsstand in die Lage versetzen, sich mit dem Mensch-Natur-Verhältnis und mit Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens auseinanderzusetzen. Die Kinder sollen befähigt werden, mit komplexen Situationen umzugehen, sich zu beteiligen und eigene Standpunkte zu entwickeln, um im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung die Gesellschaft und die Zukunft mitzugestalten.
(5) Die Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, zu beteiligen. Die Beteiligung muss in einer für sie verständlichen und nachvollziehbaren Form geschehen. Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind für sie geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.
(6) Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Jede Kindertageseinrichtung muss ein Konzept zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern sowie zum Schutz vor Gewalt entwickeln, anwenden und überprüfen. Der Träger hat die zuständige Behörde unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu beeinträchtigen.
(7) Die sprachliche Entwicklung der Kinder wird durch eine systematische alltagsintegrierte Sprachbildung gefördert. Die nach diesem Gesetz finanzierten Fachkräfte nach § 28 Absatz 1 bis 6 müssen spätestens zwei Jahre nach Einstellung über einen entsprechenden Qualifizierungsnachweis verfügen.
(8) Die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse werden von den pädagogischen Fachkräften unter Berücksichtigung der Vorgaben des Datenschutzes sichergestellt.
(9) Die pädagogischen Fachkräfte arbeiten mit den Erziehungsberechtigten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung zusammen. Sie bieten ihnen regelmäßige Gespräche über den Entwicklungsstand des Kindes an, die zu dokumentieren sind.
(10) Die Kindertageseinrichtung kooperiert mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den örtlichen Jugendhilfeträger und andere Personen, Dienste oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, insbesondere Rehabilitationsträger. Während der Betreuung notwendige und durch Dritte erbrachte heilpädagogische und medizinischtherapeutische Leistungen sowie Leistungen der Behandlungspflege hat der Einrichtungsträger in seinen Räumen im Rahmen des Zumutbaren kostenfrei zu dulden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit der Einrichtungsträger diese Leistungen selbst zu vergleichbaren, für den Kostenträger wirtschaftlichen Konditionen anbietet, es sei denn das Wohl des Kindes erfordert eine Leistung durch Dritte.
§ 20 Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung 24b
(1) Der Einrichtungsträger hat zur prozesshaften Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Kindertageseinrichtung ein Qualitätsmanagementverfahren zu wählen. Für jede Kindertageseinrichtung wird eine qualifizierte Beauftragte oder ein qualifizierter Beauftragter für Qualitätsentwicklung benannt.
(2) Die Kindertageseinrichtung nimmt kontinuierlich eine pädagogische Fachberatung in Anspruch. Die pädagogische Fachberatung übt keine Dienst- oder Fachaufsicht aus. Die in der pädagogischen Fachberatung Tätigen müssen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 verfügen sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im pädagogischen Bereich, davon mindestens zwei Jahre in einer Kindertageseinrichtung, aufweisen. Eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der pädagogischen Fachberatung von Kindertageseinrichtungen ersetzt dabei ein Jahr Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung. Abweichend von Satz 3 genügt für Personen, die zum 31. Dezember 2020 in der pädagogischen Fachberatung tätig waren, eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 4; die erforderliche Berufserfahrung bleibt unberührt.
§ 21 Übergang in die Schule und Förderung schulpflichtiger Kinder
(1) Der Übergang zur Schule und die Förderung schulpflichtiger Kinder sind durch eine am jeweiligen Entwicklungsstand und an der Alterssituation der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollen die Kindertageseinrichtungen mit den Schulen kooperieren und Vereinbarungen mit Schulen über die Verfahren und Inhalte der Zusammenarbeit, insbesondere zur Vorbereitung des Schuleintritts, abschließen.
(2) Um eine individuelle Förderung der Kinder zu ermöglichen, haben Kindertageseinrichtungen mit den Grundschulen und Förderzentren Informationen über den Entwicklungsstand der einzelnen Kinder auszutauschen, soweit eine Einwilligung der Eltern vorliegt.
(1) Eine Gruppe darf an höchstens 20 Tagen im Kalenderjahr, in Einrichtungen mit bis zu drei Stammgruppen an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr, abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten neben den gesetzlichen Feiertagen planmäßig geschlossen sein. Die Gruppe gilt nicht als geschlossen, wenn eine Förderung aller Kinder in anderen Gruppen der Einrichtung sichergestellt ist.
(2) Höchstens drei planmäßige Schließtage dürfen außerhalb der Schulferien liegen; bewegliche Ferientage sind keine Schulferien im Sinne dieser Norm. Eine Schließung für eine längere Zeitspanne als drei Wochen ist unzulässig. Die planmäßigen Schließtage für das Kalenderjahr sind spätestens zum Ablauf des Vorjahres festzulegen.
(Gültig bis 31.07.2025)
(3) Die Anzahl der zulässigen Schließtage nach Absatz 1 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche.
Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der zulässigen Schließtage entsprechend.
(Gültig ab 01.08.2025)
(3) Hortgruppen dürfen abweichend von Absatz 1 und 2 höchstens an 20 Tagen im Kalenderjahr und nicht außerhalb der Schulferien geschlossen sein.
(Gültig bis 31.07.2025)
(4) Außerplanmäßige Schließungen, einschließlich Kürzungen der Öffnungszeit, meldet der Einrichtungsträger monatlich dem örtlichen Träger über die Kita-Datenbank.
(Gültig ab 01.08.2025)
(4) Die Anzahl der zulässigen Schließtage nach Absatz 1 und 3 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche.
Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der zulässigen Schließtage entsprechend.
(Gültig bis 31.07.2025)
(5) Eine eingruppige Kindertageseinrichtung gilt nicht als außerplanmäßig geschlossen, wenn eine Förderung aller Kinder in einer nach Satz 2 kooperierenden, nahegelegenen und den Kindern vertrauten Kindertageseinrichtung sichergestellt ist. Die Kooperation setzt voraus, dass
Die Kooperation ist dem örtlichen Träger anzuzeigen.
(Gültig ab 01.08.2025)
(5) Außerplanmäßige Schließungen, einschließlich Kürzungen der Öffnungszeit, meldet der Einrichtungsträger monatlich dem örtlichen Träger über die Kita-Datenbank.
(Gültig ab 01.08.2025)
(6) Eine eingruppige Kindertageseinrichtung gilt nicht als außerplanmäßig geschlossen, wenn eine Förderung aller Kinder in einer nach Satz 2 kooperierenden, nahegelegenen und den Kindern vertrauten Kindertageseinrichtung sichergestellt ist. Die Kooperation setzt voraus, dass
Die Kooperation ist dem örtlichen Träger anzuzeigen.
§ 23 Räumliche Anforderungen 24b
(1) Die pädagogisch nutzbare Fläche pro Kind muss mindestens 3,5 m2 in Krippengruppen und integrativen Gruppen sowie 2,5 m2 in Kindergartengruppen und Hortgruppen betragen (Mindestflächenbedarf). In altersgemischten Gruppen muss die pädagogisch nutzbare Fläche mindestens 3,5 m² für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 2,5 m² für ältere Kinder betragen. Zur pädagogisch nutzbaren Fläche zählen der Gruppenraum und sonstige Innenräume, soweit diese konzeptionell regelmäßig pädagogisch genutzt werden. Werden sonstige Innenräume von mehreren gleichzeitig anwesenden Gruppen genutzt, sind diese anteilig den Gruppen zuzurechnen. Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 bereits betrieben wurden (Bestandseinrichtungen), dürfen den Mindestraumbedarf um bis zu zehn Prozent unterschreiten; die Unterschreitung ist dem örtlichen Träger zu melden. Die Vorgaben dieses Absatzes gelten nicht für Naturgruppen.
(2) Für Kinder unter drei Jahren sind zusätzliche Schlafräume vorzuhalten, deren Größe 1,2 m2 pro gleichzeitig betreutes Kind nicht unterschreiten darf und die außerhalb der Schlafzeit anderweitig genutzt werden können. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Sieht das Einrichtungskonzept das Schlafen in geeigneten Krippenwägen im geschützten Außenbereich vor, lässt der örtliche Träger eine Abweichung von Satz 1 zu, wenn ein Ausweichen auf geeignete Schlafgelegenheiten im Innenraum sichergestellt ist. Für Bestandseinrichtungen und Naturgruppen kann der örtliche Träger eine Abweichung von Satz 1 zulassen, wenn die Einhaltung der Vorgaben mit hohem Aufwand verbunden wäre und andere geeignete Schlafgelegenheiten bestehen.
(3) Es ist für jede Kindertageseinrichtung ein Leitungszimmer und an jedem Standort ein Personalraum vorzusehen. Befinden sich am Standort nur Naturgruppen ist kein Personalraum erforderlich. An Standorten mit höchstens zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen kann das Leitungszimmer gleichzeitig als Personalraum dienen; Naturgruppen bleiben bei der Ermittlung der Gruppenzahl unberücksichtigt.
(4) Jeder Standort einer Kindertageseinrichtung soll über eine Außenspielfläche verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss ein für die Kinder zu Fuß oder im Kindertransportwagen erreichbarer Spielplatz oder ein anderes geeignetes Außenspielgelände zur Verfügung stehen.
(5) Die gesetzlichen Vorgaben zum barrierefreien Bauen sind einzuhalten.
§ 24 Aus-, Fort- und Weiterbildung 24b
(1) In jeder Kindertageseinrichtung mit drei und mehr Gruppen soll für die Aus- und Weiterbildung pädagogischer Fachkräfte oder für Studierende sozialpädagogischer Studiengänge mindestens ein Praktikumsplatz angeboten werden. Eine angemessene Anleitung ist sicherzustellen.
(2) Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass die pädagogischen Fachkräfte und betreuende Hilfskräfte regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen. Die pädagogischen Fachkräfte und betreuende Hilfskräfte müssen über eine Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen und mindestens alle zwei Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.
(1) Die Gruppengröße beträgt für
(2) Zur Ermittlung der rechnerischen Kinderzahl werden in altersgemischten Gruppen die Kinder unter drei Jahren und in integrativen Kindergartengruppen die Kinder mit Behinderung und die Kinder, die von Behinderung bedroht sind, doppelt gezählt. Kleine altersgemischte Gruppen sind nur als Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 3) mit einer wöchentlichen Öffnungszeit bis zu 15 Stunden förderfähig.
(3) Der Einrichtungsträger kann die Gruppe in Regel- und Natur-Kindergartengruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergartengruppen um ein Kind erweitern. Altersgemischte Gruppen kann der Einrichtungsträger erweitern, indem er eines der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben, nur einfach zählt. Gruppenerweiterungen sind dem örtlichen Träger unverzüglich zu melden.
(4) Bei Förderung eines Kindes, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist die Gruppengröße in Krippengruppen um ein Kind und die rechnerische Kinderzahl in altersgemischten Gruppen um zwei Kinder zu verringern.
(5) Die Gruppengröße ist bei Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern ausgehend von der Regelgruppengröße zu verringern, wenn der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands der Kinder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder der Hilfeplanung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Zusammensetzung der Gruppe einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat. Die Feststellung ist nicht davon abhängig, dass das Kind Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Der örtliche Jugendhilfeträger stellt auf Antrag des Einrichtungsträgers oder von Amts wegen im Einzelfall fest, um wie viele Plätze die Gruppengröße zu verringern ist. Die Verringerung ist zum nächstmöglichen Monatsbeginn umzusetzen.
(6) Gruppen können bei Bedarf zusammengelegt werden. Hierbei sind bindungsspezifische Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Die Arbeit mit einem offenen Gruppenkonzept ist möglich.
(7) Die Anzahl der anwesenden betreuten Kinder in der Kindertageseinrichtung darf die Summe der Kinderzahlen nach Absatz 1 bis 5 nicht übersteigen.
(8) Die zulässige Zahl der Betreuungsverhältnisse ist auf die Gruppengröße beschränkt, es sei denn, Kinder teilen sich die Betreuungsstunden eines Platzes. Werden Kinder als Gastkinder in die Gruppe aufgenommen, sind diese Betreuungsverhältnisse für Satz 1 unbeachtlich.
§ 26 Mindestpersonalausstattung im Anstellungsschlüssel 24b
(1) Die Förderung der Kinder in der Kindertageseinrichtung muss durch eine ausreichende Personalausstattung gewährleistet sein. Vorbehaltlich des Satzes 3 ist die Personalausstattung ausreichend, wenn zum monatlichen Stichtag für je
mindestens eine vertragliche Arbeitsstunde von Fachkräften nach § 28 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung steht. Für jeden planmäßigen Schließtag erhöhen sich die Werte nach Nummer 1 um 0,013, nach Nummer 2 um 0,03 und nach Nummer 3 um 0,035 Sollbelegungsstunden; maßgeblich sind die durchschnittlichen Schließtage der Stammgruppen.
(2) Die Sollbelegungsstunden nach Absatz 1 berechnen sich, in dem für jede Altersgruppe die Kinderzahlen bei Vollbelegung der Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1 mit den Gruppenöffnungsstunden multipliziert werden. Dabei wird von einer Belegung mit Kindern aus den Altersgruppen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ausgegangen. Für integrative Kindergartengruppen werden 15 Kinder, für altersgemischte Regelgruppen fünf unterdreijährige und zehn überdreijährige Kinder, für altersgemischte Naturgruppen vier unterdreijährige Kinder und acht überdreijährige Kinder und für kleine altersgemischte Gruppen drei unterdreijährige Kinder und vier überdreijährige Kinder zugrunde gelegt.
(3) Mindestens die Hälfte der nach Absatz 1 erforderlichen Arbeitszeit ist von Fachkräften nach § 28 Absatz 1 und 2 zu leisten. Höchstens ein Achtel der Arbeitszeit kann durch quereingestiegene Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 geleistet werden.
(4) Unberücksichtigt bleibt die vereinbarte Arbeitszeit von
§ 27 Mindestanwesenheit von Betreuungskräften im Anstellungsschlüssel 24b
(1) In der Kindertageseinrichtung muss stets mindestens eine Betreuungskraft je angefangenem Kontingent von 15 Kindern anwesend sein, wobei die Mindestanzahl an Betreuungskräften zwei beträgt. Mindestens eine der anwesenden Betreuungskräfte muss nach § 28 Absatz 2 zur Gruppenleitung befähigt sein. Eine weitere Betreuungskraft muss mindestens eine pädagogische Assistenzkraft nach § 28 Absatz 3 sein, es sei denn, es sind weniger als zehn Kinder anwesend. Kinder unter drei Jahren und Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder aus integrativen Kindergartengruppen sowie überdreijährige Kinder, für die der örtliche Träger nach § 25 Absatz 5 einen Bedarf für eine Verringerung der Gruppengröße festgestellt hat, zählen doppelt. Unterdreijährige Kinder, die zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, oder für die der örtliche Träger nach § 25 Absatz 5 einen Bedarf für eine Verringerung der Gruppengröße festgestellt hat, zählen vierfach.
(2) Absatz 1 gilt für Ausflüge entsprechend.
§ 28 Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung 22a 24b
(1) Zur Einrichtungsleitung und stellvertretenden Einrichtungsleitung befähigt sind folgende Fachkräfte:
(2) Zur Gruppenleitung befähigt sind Fachkräfte, die
(3) Als pädagogische Assistenzkräfte können tätig sein,
(4) Den Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 gleichgestellt sind solche, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung in einem frühpädagogischen Arbeitsbereich vergleichbar qualifiziert sind. Dies gilt nicht für die nach Absatz 2 Nummer 2 vorausgesetzte Qualifikation.
(5) Sprachfachkräfte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 müssen über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen, nach Absatz 4 gleichgestellt sein oder berufliche Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und der sprachlichen Bildungsarbeit nachweisen können.
(6) Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder vergleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet sein.
(7) Betreuende Hilfskräfte verfügen nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 bis Absatz 4 und sind nicht nach § 22 Absatz 1 bis 3 vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), ausgenommen. Sie müssen eine Fortbildung im Bereich des Kinderschutzes absolviert haben oder innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit nachholen.
(8) In der Kindertageseinrichtung dürfen keine Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck lassen sich die Einrichtungsträger bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.
(9) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Gleich- und Höherwertigkeit der Studiengänge nach Absatz 1 Nummer 1 und der Ausbildungen nach Absatz 3 Nummer 1, die vergleichbaren Qualifikationen nach Absatz 4 und 6, die Voraussetzungen für den Quereinstieg nach Absatz 3 Nummer 2 sowie die Zertifizierung der Weiterbildung nach Absatz 2 Nummer 2 und der Qualifizierung nach Absatz 3 Nummer 2 zu treffen.
§ 29 Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung 24b
(1) Der Einrichtungsträger hat bei seiner Personaleinsatzplanung regelmäßig einen Anteil von mindestens 7,8 Stunden je Woche und Gruppe an der Arbeitszeit des pädagogischen Personals für Verfügungszeiten, insbesondere für die Vor- und Nachbereitung, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, dienstliche Besprechungen, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen zu berücksichtigen.
(2) In Kindertageseinrichtungen mit einer Gruppe ist die leitende Fachkraft zu einem Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit zwei Gruppen für zwei Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit drei Gruppen für drei Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit vier Gruppen für vier Fünftel einer Vollzeitstelle und in Kindertageseinrichtungen mit fünf oder mehr Gruppen planmäßig vollständig vom Gruppendienst freizustellen. In Kindertageseinrichtungen mit sechs Gruppen ist die stellvertretende Leitungskraft für ein Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit sieben Gruppen für zwei Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit acht Gruppen für drei Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit neun Gruppen für vier Zehntel und in Kindertageseinrichtungen mit zehn Gruppen oder mehr für die Hälfte einer Vollzeitstelle planmäßig vom Gruppendienst freizustellen. Der Einrichtungsträger kann Zeitanteile an andere qualifizierte pädagogische Fachkräfte mit herausgehobenen Aufgaben in der Einrichtung und im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden pro Gruppe, höchstens aber 13 Wochenstunden auf Verwaltungskräfte übertragen. Kleine Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen zählen für diese Berechnung als halbe Gruppen; die Anzahl der Gruppen wird auf ganze Gruppen abgerundet.
(3) Gruppen im Sinne von Absatz 1 und 2 sind nur Stammgruppen.
§ 30 Verpflegung
(1) Die angebotene Verpflegung muss ausgewogen sein und eine ausreichende Versorgung der Kinder mit Nährstoffen gewährleisten. Es sind energiearme Getränke bereitzustellen. Bedürfnisse von Kindern mit Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien sowie religiöse Essgewohnheiten sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass Kindern, die täglich sechs Stunden oder länger gefördert werden, eine Mittagsverpflegung zur Verfügung steht.
(3) Hortgruppen müssen eine Mittagsverpflegung sicherstellen, wenn die Verpflegung nicht über ein schulisches Angebot gewährleistet ist.
(1) Die zu entrichtenden Elternbeiträge dürfen monatlich
pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen. Maßgeblich ist der vereinbarte oder dem Nutzungsverhältnis zugrundeliegende Förderungsumfang. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichen Förderungsumfang sind die Höchstbeträge für den regulären Förderungsumfang maßgeblich. Beginnt oder endet die Vertragslaufzeit oder das Nutzungsverhältnis im Laufe eines Monats, verringern sich die Beträge nach Satz 1 für diesen Monat entsprechend. Ist in den Schulferien für ein Kind ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die Ermittlung der höchstens zu entrichtenden Elternbeiträge nach Satz 1 die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Betreuungsstunden im Monat zugrunde gelegt. Die Elternbeiträge für gebuchte Einzelstunden dürfen 1,45 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und 1,41 Euro für ältere Kinder nicht übersteigen.
(2) Neben den Elternbeiträgen kann der Einrichtungsträger angemessene Verpflegungskostenbeiträge und eine Auslagenerstattung für Ausflüge verlangen. Das Essensgeld ist angemessen, wenn es anhand der voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten kalkuliert ist. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen.
(3) Die Möglichkeit der Vereinbarung oder der satzungsmäßigen Regelung von Zahlungspflichten bei vorzeitiger Auflösung des Betreuungsverhältnisses bleibt unberührt.
§ 32 Elternvertretung und Beirat
(1) Der Einrichtungsträger lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 gewählt. Die Zahl der Delegierten entspricht der Zahl der Gruppen der Einrichtung; Ergänzungs- und Randzeitengruppen bleiben unberücksichtigt. Die Eltern haben gemeinsam eine Stimme pro Kind. Der Einrichtungsträger gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren einschließlich des Verfahrens für die Neu- oder Nachwahl der Elternvertretung. Er meldet die gewählten Elternvertretungen und die gewählten Delegierten jeweils mit den Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.
(2) Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen. Der Einrichtungsträger unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Er gibt der Elternvertretung vor seiner Entscheidung die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, berücksichtigt die Interessen der Eltern angemessen und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin.
(3) Soweit die Zusammenarbeit nicht in einem anderen geeigneten Format sichergestellt ist, richtet der Einrichtungsträger einen Beirat ein, der zu gleichen Teilen mit Vertreterinnen und Vertretern des Einrichtungsträgers, der Standortgemeinde und der pädagogischen Kräfte sowie Mitgliedern der Elternvertretung zu besetzen ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 33 Nutzung der Kita-Datenbank 24b
(1) Der Einrichtungsträger nutzt die Kita-Datenbank nach § 3. Er stellt einen Antrag auf Aufnahme der Kindertageseinrichtung in das Onlineportal, pflegt die Daten, nimmt am Voranmeldesystem teil und übermittelt über das Verwaltungssystem monatlich die personenbezogenen Daten nach § 3 Absatz 4 aller geförderten Kinder mit Stand zum monatlichen Stichtag.
(2) Der Einrichtungsträger hat die für die Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfänge auf Verlangen des örtlichen Trägers nachzuweisen.
(3) Der Einrichtungsträger hat am Monitoring nach § 58 mitzuwirken und die erforderlichen Daten zu übermitteln.
§ 34 Förderung in einem anderen Bundesland oder im Ausland 24b
Für Kindertageseinrichtungen in einem anderen Bundesland oder im Ausland kann der örtliche Träger durch Vertrag mit dem Einrichtungsträger bei entsprechender Anpassung des Fördersatzes Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen dieses Teils zulassen, wenn dort auf Wunsch der Eltern einzelne Kinder aus Schleswig-Holstein gefördert werden sollen und die Kindertageseinrichtung nach den Vorschriften des anderen Bundeslandes mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Der örtliche Träger stellt sicher, dass die Eltern keine nach § 31 unzulässig hohen Elternbeiträge zu zahlen haben, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den örtlichen Träger verbunden ist.
Teil 5
Fördersätze für Kindertageseinrichtungen nach dem Standardqualitätskostenmodell
§ 36 Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung 22a 23 24b
(1) Der Anspruch nach § 15 Absatz 1 richtet sich auf einen monatlichen auslastungsunabhängigen pauschalen Gruppenfördersatz. Dieser setzt sich aus dem Personalkostenanteil nach den §§ 37 und 38 sowie dem Anteil zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten nach § 39 abzüglich der Abzüge nach § 40 zusammen. Der Gruppenfördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.
(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Anspruch nach § 15 Absatz 1 auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro zum monatlichen Stichtag betreutem Kind nach Maßgabe von § 41
In den Fällen des Satzes 1 ist ein Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 nicht zulässig.
(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum Monatsende.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Berechnungsverfahren der Fördersätze nach Absatz 1 und 2 treffen. Es stellt eine Software zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung, mit deren Hilfe die Fördersätze berechnet werden können.
§ 37 Finanzierung des pädagogischen Personals im Anstellungsschlüssel 23 23a1 23a2 24b
(1) Die Höhe des Personalkostenanteils richtet sich nach der Ausschöpfung des Personalbudgets nach § 38. Zur Berechnung der Ausschöpfung werden zunächst Einzelansätze für jede in der Kindertageseinrichtung beschäftigte Kraft des pädagogischen Personals, einschließlich Leiharbeitnehmende, gebildet. Der Personalkostenanteil entspricht dann dem Anteil an der Summe der Einzelansätze, der dem Verhältnis des Personalbudgets der Gruppe nach § 38 zur Summe der Personalbudgets der Kindertageseinrichtung entspricht, höchstens aber dem Personalbudget der Gruppe.
(2) Bei der Bildung der Einzelansätze sind die vertragliche Wochenarbeitszeit und die Verhältnisse zum monatlichen Stichtag maßgeblich. Nicht berücksichtigt werden Kräfte,
(3) Die Berechnungsbasis des Einzelansatzes bilden
nach den Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 22. April 2023, (TVöD-SuE); abweichend gilt als Durchschnittsbelegung die höchstmögliche Belegung aller Gruppen. Maßgeblich sind die Tabellenentgelte der Stufe 4. Der Einzelansatz für Verwaltungskräfte ist auf zwei Wochenstunden pro Gruppe, höchstens aber 13 Wochenstunden, begrenzt.
(4) Zur Berechnung des Einzelansatzes sind auf das Tabellenentgelt
aufzuschlagen und die Summe zur Berücksichtigung der Gehaltsnebenkosten und Gemeinkosten mit dem Faktor 1,404 zu multiplizieren.
(5) Von den Einzelansätzen werden folgende Beträge in Abzug gebracht:
(6) Der Einzelansatz beträgt 2.210 Euro für
(7) Wird die praxisintegrierte Ausbildung, das duale Studium oder die Praxiszeit über die Förderrichtlinie zum Landesprogramm Förderung von Maßnahmen freier Träger und Kommunen zur Fachkräftegewinnung in der frühkindlichen Bildung und Betreuung des Ministeriums gefördert, werden von den Einzelansätzen folgende Beträge in Abzug gebracht:
(8) Für Kräfte, die ein freiwilliges soziales Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Praktikum von über einem Monat ableisten, beträgt der Einzelansatz 600 Euro bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.
(9) Die Einzelansätze sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(10) Für Stammgruppen in anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1, die über die ausreichende Personalausstattung nach § 26 hinaus im gesamten Monat eine in die Entgeltgruppe S 8b des TVöD-SuE oder vergleichbar eingruppierte Sprachfachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden beschäftigen, erhöht sich der Personalkostenanteil um 2.333 Euro geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen der Einrichtungen.
§ 38 Personalbudget im Anstellungsschlüssel 22a 23b 24b
(1) Das Personalbudget jeder Gruppe entspricht den monatlichen Kosten der nach Maßgabe von Absatz 2 bis 5 berechneten Arbeitsstunden.
(2) Die wöchentlichen Arbeitsstunden betragen
Die Werte der Variablen ergeben sich aus Absatz 3 bis 6.
(3) "F1" und "F2" bezeichnen jeweils die Zahl der Fachkräfte nach Maßgabe von Absatz 4, "Z" die Öffnungszeit der Gruppe in Wochenstunden, "V" die zu berücksichtigenden Verfügungszeiten nach Maßgabe von Absatz 5, "L" die zu berücksichtigenden Freistellungszeiten der Leitungskräfte nach Maßgabe von Absatz 5 und "G" die Anzahl der Stammgruppen. "A" ist ein Faktor zur Berücksichtigung der Vertretungsstunden und entspricht der Differenz zwischen 1,19921 und der mit dem Faktor 0,00383 multiplizierten Zahl der kalenderjährlichen Schließtage."P" nimmt den Wert 1 an, wenn in anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen zum monatlichen Stichtag über die ausreichende Personalausstattung nach § 26 hinaus eine für die Maßnahmen nach § 16b Absatz 1 Satz 2 zuständige und nach § 28 Absatz 2 zur Gruppenleitung befähigte Fachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden beschäftigt wird; andernfalls nimmt P den Wert 0 an."K" nimmt für Stammgruppen eingruppiger Einrichtungen den Wert 7,8 und anderenfalls den Wert 0 an."E" nimmt den Wert 1 an, wenn die Gruppe nach § 59 Absatz 1 erweitert ist; andernfalls nimmt "E" den Wert 0 an.
(4) Um die Kindertageseinrichtungen in die Lage zu versetzen, die Betreuungsschlüssel nach § 26 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin sicherzustellen, nimmt "F1" in eingruppigen Kindertageseinrichtungen für Regelgruppen, integrative Gruppen und Naturgruppen den Wert 2, für mittlere Gruppen eingruppiger Kindertageseinrichtungen den Wert 1,5 und im Übrigen den Wert 1 an. "F2" nimmt für kleine Gruppen und eingruppige Kindertageseinrichtungen den Wert 0, für mittlere Gruppen mehrgruppiger Kindertageseinrichtungen den Wert 0,5 und im Übrigen den Wert 1 an.
(5) "V" nimmt folgende Werte an:
(6) "L" nimmt folgende Werte an:
§ 39 Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten 24b
(1) Der Anteil zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten des Gruppenfördersatzes setzt sich zusammen aus
(2) Vorbehaltlich Absatz 3 und 4 beträgt der Grundbetrag pro Stammgruppe
(3) Der Grundbetrag erhöht sich um einen Neubauzuschlag, der dem Durchschnitt der Einzelneubauzuschläge der Stammgruppen entspricht. Für Stammgruppen, deren Gruppenraum zu Beginn des Kalenderjahres im Zeitraum der letzten 25 Jahre errichtet oder kernsaniert und erstmals für die Kindertagesbetreuung genutzt wurde und sich nicht in einem provisorischen Bau befindet, ergibt sich der Einzelneubauzuschlag aus der Anlage, die Bestandteil des Gesetzes ist. Für andere Gruppen beträgt der Einzelneubauzuschlag null Euro. Bei Arbeit im offenen Gruppensystem ordnet der Einrichtungsträger den Gruppen für den Zweck der Berechnung der Einzelneubauzuschläge Gruppenräume zu. Für kleine Gruppen und Naturgruppen verringert sich der Einzelneubauzuschlag um 33 %, für mittlere Gruppen um 17 %.
(4) Wenn seit dem Jahr 2008 Fördermittel aus Bundes- und Landesinvestitionsprogrammen und aus Förderprogrammen der örtlichen Träger für die Schaffung von Betreuungsplätzen in den Räumen der Kindertageseinrichtung gewährt worden sind, verringert sich die Summe der Grundbeträge um ein Neunhundertsechzigstel der ausgekehrten Fördermittel geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen.
(5) Der Zuschlag für Qualitätsmanagement und Fachberatung beträgt 445 Euro zuzüglich 35 Euro für jede Stammgruppe, beginnend mit der zweiten bis zur zehnten Gruppe.
(6) Anerkannte Perspektiv-Kindertageseinrichtungen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 250 Euro, wenn die Voraussetzungen, unter denen "P" nach § 38 Absatz 3 Satz 3 den Wert 1 annimmt, zum monatlichen Stichtag vorliegen.
(1) Zur Berechnung des monatlichen pauschalen Gruppenfördersatzes sind für Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen 93 %, für andere Gruppen 96 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen in Abzug zu bringen. Für altersgemischte Regelgruppen und altersgemischte Naturgruppen ist von einem Höchstbetrag von 5,71 Euro und für kleine altersgemischte Gruppen von 5,72 Euro monatlich pro wöchentlicher Betreuungsstunde auszugehen. Maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1; abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen zwölf Plätze und für kleine altersgemischte Gruppen sieben Plätze zugrunde gelegt.
(2) Ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro gefördertem Kind nach § 41 Absatz 2 ist in Abzug zu bringen, wenn
§ 41 Fördersatz pro Kind 24 24b
(1) Der Fördersatz pro Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, indem der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Abzüge nach § 40 mit dem Subjektfaktor nach Absatz 3 multipliziert und durch die Gruppengröße geteilt und von diesem Quotienten 99% der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht werden. § 40 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
(2) Der Fördersatz pro Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 4 auf der Grundlage des jeweiligen Pauschalsatzes pro Kind nach § 53, wobei zur Berechnung des Pauschalsatzes pro Kind abweichend 100 % des Mittelwerts nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt und der Zuschlag nach § 53 Absatz 3 nicht addiert werden. Dieser Betrag wird mit dem jeweiligen Subjektfaktor nach Absatz 3 multipliziert und von dem Produkt 99% der bei Ausschöpfung der Elternhöchstbeträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht.
(3) Der Subjektfaktor beträgt für Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen 1,064 und für andere Gruppen 1,031.
(4) Der Fördersatz nach Absatz 1 und Absatz 2 ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.
(5) Liegen die Voraussetzungen für einen Abzug nach § 40 Absatz 2 vor, wird für dieses Kind kein Fördersatz gezahlt.
§ 42 Ausgleich bei Verringerung der Gruppengröße 24b
Der Einrichtungsträger hat gegen den örtlichen Träger einen monatlichen Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe eines Elternbeitrags für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5 verringert. Maßgeblich sind der monatliche Stichtag und die Höchstbeträge nach § 31 Absatz 1; bei altersgemischten Gruppen erfolgt der Ausgleich für die verringerte rechnerische Kinderzahl nach Maßgabe der Höchstbeträge für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet haben. In den Fällen des § 36 Absatz 2 erhält der Träger für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder 5 verringert, zudem einen zusätzlichen monatlichen pauschalen Fördersatz nach § 41 Absatz 2.
Teil 6
Kindertagespflege
§ 43 Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung 24b
(1) Kindertagespflege ist die regelmäßige familienalltagsähnliche Förderung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern und höchstens zehn Kindern in der Woche durch eine individuell zugeordnete Person in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.
(2) Sind zwei Kindertagespflegepersonen dergestalt nebeneinander tätig, dass sie Neben- und Funktionsräume gemeinsam nutzen, steht dies der Familienalltagsähnlichkeit nicht entgegen, wenn die Förderung in getrennten, den jeweiligen Kindertagespflegepersonen zugewiesenen Räumen erfolgt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet ist. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund sowie Vertretungsregelungen für den Fall des Urlaubs oder der Krankheit stehen der individuellen Zuordnung nicht entgegen.
(3) Keine Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes ist die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad.
(4) Werden mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder oder mehr als zehn Kinder in der Woche gefördert oder ist die Familienalltagsähnlichkeit oder individuelle Zuordnung nicht gegeben, gelten die Vorschriften für Kindertageseinrichtungen.
§ 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung 24b 24b1
(Gültig bis 31.12.2025)
(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung, wenn
(Gültig ab 01.01.2026)
(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung, wenn
(2) Die laufende Geldleistung umfasst
Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Förderungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang maßgeblich.
(3) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitgeberanteil in voller Höhe; soweit die Vergütung der Kindertagespflegeperson die Höhe des Anerkennungsbetrags übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.
(4) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht genutzt hat. Die Förderung gilt auch als beendet, wenn
Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.
(5) Bei Ausfall der Kindertagespflegeperson wird die laufende Geldleistung für die ersten 30 Tage im Kalenderjahr fortgezahlt. Die Anzahl der Fortzahlungstage bezieht sich auf eine Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die Arbeitszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der Fortzahlungstage entsprechend. Wird die Kindertagespflege für das Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres geleistet, reduzieren sich die Tage der Fortzahlung entsprechend; dabei wird auf volle Tage aufgerundet. Stundenweise Ausfälle werden anteilig angerechnet. Nimmt das Kind eine Betreuungsmöglichkeit nach § 48 in Anspruch, deren Angebot den vollen Förderungsumfang des Kindes abdeckt, gilt der gesamte Tag als Ausfalltag.
(6) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und einer Auslagenerstattung für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Vergütungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson sind keine Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.
(7) Die Satzung des örtlichen Trägers kann vorsehen, dass
(8) Der örtliche Träger darf weitere Voraussetzungen nur festlegen, soweit die laufende Geldleistung über die gesetzlichen Mindestanforderungen, insbesondere die Mindesthöhen nach den §§ 46 und 47, hinausgeht. Insbesondere darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nicht versagt werden, weil für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stünde.
§ 45 Höhe der laufenden Geldleistung 24b
(1) Die Höhe des Anerkennungsbetrages nach § 44 Absatz 3 Nummer 1 und der Sachaufwandpauschale nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 werden vom örtlichen Träger festgelegt. Bei der Kalkulation sind insbesondere der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder, die Qualifikation der Kindertagespflegeperson sowie Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
(2) Die Kindertagespflegeperson erhält auf Antrag den doppelten Anerkennungsbetrag und eine erhöhte Sachaufwandpauschale für
wenn sie die Zahl der gleichzeitig geförderten Kinder ausgehend von der Kinderzahl laut Kindertagespflegeerlaubnis um ein Kind verringert. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist Voraussetzung, dass der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder der Hilfeplanung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Zusammensetzung der geförderten Kinder für das Kind einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat.
§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag 22a 23 23a1 24b 24b1
(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 5,90 Euro.
(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 Absatz 1 bis 4 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 6,29 Euro.
(3) Hat sich die Kindertagespflegeperson im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens (6 gültig ab 01.01.2026 8) Zeitstunden fortgebildet, erhöht sich die Mindesthöhe des Anerkennungsbetrags nach Absatz 1 und 2 um mindestens 0,12 Euro. Angerechnet werden nur Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur pädagogischen Arbeit mit Kindern oder zur Elternarbeit. Zum Nachweis der Eignung oder für den höheren Anerkennungsbetrag nach Absatz 2 erforderliche qualifizierte Lehrgänge und Anschlussqualifizierungen werden nicht angerechnet.
§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale 22a 23b 24b
(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens
(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens
§ 48 Betreuungsmöglichkeit bei Ausfall der Kindertagespflegeperson 24b
Der örtliche Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass bei Ausfall der Kindertagespflegeperson stets eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind zur Verfügung steht. Zwischen dem Kind und der Vertretungsperson soll im Vorfeld der Vertretungssituation eine sichere Bindung aufgebaut werden. Die Zahlung der laufenden Geldleistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Kindertagespflegeperson die Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten sicherstellt.
§ 49 Fortbildung und Förderung von Zusammenschlüssen
Der örtliche Träger hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Kindertagespflegepersonen Sorge zu tragen. Er soll Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen beraten, unterstützen und fördern.
Für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagespflege kann der örtliche Träger Kostenbeiträge festsetzen. § 31 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Teil 7
Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden und Anpassungsverfahren
§ 51 Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde 24 24b
(1) Die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder Hauptwohnung hat, zahlt dem zuständigen örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag
Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist kein Finanzierungsbeitrag zu zahlen
Die Zahlung mehrerer Finanzierungsbeiträge für dasselbe Kind ist ausgeschlossen; in den Fällen des § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und des § 44 Absatz 1 Nummer 3 bemisst sich der zu zahlende Finanzierungsbeitrag an dem jeweils höheren Pauschalsatz pro Kind.
(3) Der Finanzierungsanteil beträgt 37,95 % des Pauschalsatzes pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder 5. Er ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(4) Wird in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 bei Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Abzug vorgenommen, zahlt das Land dem örtlichen Träger einen Betrag in Höhe des Finanzierungsbeitrags der Wohngemeinde.
(5) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.
§ 52 Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattung der Aufwendungen für Sprach- und Perspektiv-Kindertageseinrichtungen 22a 24 24b
(1) Das Land zahlt dem zuständigen örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für
Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung zuständig oder nach den § 89c oder § 89e SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig ist oder die Gesamtkosten des Platzes durch einen privaten Kostenträger übernommen werden. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zahlt das Land nur dann einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 kein Abzug vorgenommen wird.
(2) Der Finanzierungsbeitrag wird berechnet, indem von dem Pauschalsatz pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 der Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde nach § 51 Absatz 2 sowie der nach § 31 Absatz 1 höchstens zulässige Elternbeitrag abgezogen werden.
(3) In den Fällen des § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 3 zahlt das Land Finanzierungsbeiträge für jeden durch das Kind in Anspruch genommenen Platz.
(4) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.
(5) Das Land erstattet den örtlichen Trägern monatlich die Aufwendungen für die erhöhten Personalkostenanteile nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und die erhöhten Fördersätze für anerkannte Perspektiv-Kindertageseinrichtungen. Die kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt erhalten die fiktiven Aufwendungen erstattet, die sie bei Zahlung von Fördersätzen an Standortgemeinden gehabt hätten.
§ 53 Pauschalsatz pro Kind 22a 23 23a1 23b 24 24b
(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem der durchschnittliche Fördersatz nach Absatz 2 und der Zuschlag nach Absatz 3 addiert werden und die Summe durch die Gruppengröße nach § 25 Absatz 1 der relevanten Gruppenart geteilt und das Ergebnis kaufmännisch auf einen Cent gerundet wird.
(2) Der durchschnittliche Fördersatz ergibt sich aus der Summe von:
(3) Der Zuschlag beträgt für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet hatten, aber nicht eingeschult waren, 4,17 %, ansonsten 7,53 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen.
(4) Die relevante Gruppenart ist
(5) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 40,02 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde.
(6) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes als Öffnungszeit der Gruppen nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.
§ 54 Verordnungsermächtigung zur Feststellung der Finanzierungsbeiträge 24b
Das Ministerium kann die Höhe der Finanzierungsbeiträge nach § 51 Absatz 3 und § 52 Absatz 2 durch Rechtsverordnung feststellen.
(1) Das Ministerium hat durch Rechtsverordnung die Grundbeträge nach § 39 Absatz 2, die Beträge der Zuschläge nach § 39 Absatz 5 und 6, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern.
(2) Die Grundbeträge und Beträge der Zuschläge nach § 39 sowie die Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich um 2 %, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 % und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,19 % zu erhöhen. Die Grundbeträge und Beträge der Zuschläge nach § 39 werden auf einen Euro, die übrigen Beträge auf einen Cent kaufmännisch gerundet.
(3) Die Mindesthöhe für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 und der Betrag nach § 46 Absatz 3 Satz 1 sind alle vier Jahre beginnend mit dem Jahr 2025 um 0,01 Euro zu erhöhen.
(1) Beim Ministerium wird ein Fachgremium eingerichtet, dem Vertreterinnen und Vertreter
angehören. Das Ministerium übernimmt die Geschäftsführung und Sitzungsleitung.
(2) Das Fachgremium berät das Ministerium in Fragen der Kindertagesförderung. Es bewertet insbesondere die Ergebnisse des Monitorings nach § 58.
Teil 8
Übergangs- und Sondervorschriften, Evaluation
§ 57 Übergangsvorschriften 22a 24 24a 24b 24b1
(Gültig bis 31.12.2025)
(1) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:
(Gültig ab 01.01.2026)
(1) § 19 Absatz 6 Satz 2 findet bis zum 31. Juli 2027 keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.
(Gültig bis 31.12.2025)
(2) Betreuende Hilfskräfte, die am 31. Dezember 2024 bereits tätig waren, können die nach § 28 Absatz 7 Satz 2 geforderte Fortbildung bis zum Ende des Jahres 2025 nachholen.
(Gültig ab 01.01.2026)
(2) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum.
Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit.
Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.
(Gültig bis 31.12.2025)
(3) § 19 Absatz 6 Satz 2 findet bis zum 31. Juli 2027 keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.
(Gültig bis 31.12.2025)
(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum.
Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit.
Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.
(1) Das Ministerium wertet die Kita-Datenbank fortlaufend aus, um insbesondere die Entwicklung der Plätze, Kinderzahlen und Betreuungsumfänge mit besonderer Berücksichtigung der Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kinder sowie der Qualifikation der Betreuungskräfte, der außerplanmäßigen Schließungen in Kindertageseinrichtungen und der Aufwendungen für den Neubauzuschlag nach § 39 Absatz 3 zu beobachten.
(2) Für jedes zweite Jahr, erstmalig für das Jahr 2026, erhebt das Ministerium insbesondere folgende Daten bei den nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und den örtlichen Trägern:
Der örtliche Träger ist zur Übermittlung der Daten verpflichtet.
§ 59 Befristete Gruppenerweiterung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern 22 22a 23 23a1 23a2 24 24b
(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2025 befristete Gruppenerweiterung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass trotz der Erweiterung das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.
(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.
(3) Die zusätzliche Gruppenerweiterung kann in Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Kindergartengruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.
(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt.
§ 60 Ausnahmen für die Insel Helgoland und die Halligen 24b
Im Einzelfall können der Kreis Pinneberg und der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem Ministerium Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen nach Teil 4 genehmigen, soweit die Voraussetzungen aufgrund der besonderen Situation der Insel Helgoland und der Halligen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einzuhalten wären.
Anlage 24b (zu § 39 Absatz 3 Satz 2) |
Jahr der Erstnutzung des Gruppenraums zur Kindertagesbetreuung |
Monatlicher Einzelneubauzuschlag |
2001 |
1.424 Euro |
2002 |
1.325 Euro |
2003 |
1.204 Euro |
2004 |
1.114 Euro |
2005 |
1.076 Euro |
2006 |
1.163 Euro |
2007 |
1.283 Euro |
2008 |
1.303 Euro |
2009 |
1.204 Euro |
2010 |
1.099 Euro |
2011 |
975 Euro |
2012 |
890 Euro |
2013 |
808 Euro |
2014 |
740 Euro |
2015 |
623 Euro |
2016 |
564 Euro |
2017 |
544 Euro |
2018 |
587 Euro |
2019 |
535 Euro |
2020 |
440 Euro |
2021 |
379 Euro |
2022 |
761 Euro |
2023 |
1.214 Euro |
2024 |
1.601 Euro |
2025 |
1.633 Euro |
2026 |
1.666 Euro |
2027 |
1.699 Euro |
ENDE |