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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. Dezember 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 29.12.2022 S. 1006)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 480), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift zu § 16 werden ein Komma und das Wort "Sprach-Kindertageseinrichtungen" angefügt.
b) Der Überschrift zu § 52 werden ein Komma und die Wörter "Erstattungen der Aufwendungen für Sprach-Kindertageseinrichtungen" angefügt.
c) Es wird die Überschrift " § 61 Nachzahlungen" angefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 5 übernimmt oder erlässt der örtliche Träger im Zeitraum Januar bis Juli 2023 den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 75 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Das Land erstattet den örtlichen Trägern die Mehrausgaben zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von fünf Prozent der Mehrausgaben."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Sprach-Kindertageseinrichtungen" angefügt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Hierfür kann das Ministerium Kindertageseinrichtungen mit einem regelmäßig überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung und mindestens 40 Plätzen in Gruppen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 auf Antrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Sprach-Kindertageseinrichtungen anerkennen. Im Übergangszeitraum nach § 57 Absatz 2 ist der Antrag durch die Standortgemeinde zu stellen. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere
Der Anerkennungsbescheid wird mit der Auflage versehen, eine Evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle zu unterstützen. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden. Erstmals spricht das Ministerium mit Wirkung zum 1. Juli 2023 Anerkennungen als Sprach-Kindertageseinrichtungen aus; dabei gelten alle bis zum 31. März 2023 eingegangenen Anträge als zeitgleich eingegangen."
4. In § 28 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Sprachfachkräfte nach § 36 Absatz 1 Satz 3 müssen über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen, nach Absatz 3 gleichgestellt sein oder berufliche Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und der sprachlichen Bildungsarbeit nachweisen können. Sie werden nicht auf den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 angerechnet, soweit sie nicht mit weiteren Stellenanteilen als Fachkräfte im Gruppendienst tätig sind."
5. In § 36 Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Gruppen in anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2, die im gesamten Monat eine in die Entgeltgruppe S 8b des TVöD-SuE oder vergleichbar eingruppierte Sprachfachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden beschäftigen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 2.333 Euro geteilt durch die Anzahl der Gruppen in der Einrichtung."
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "563,55 Euro" durch die Angabe "574,82 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "12,72 Euro" durch die Angabe "12,97 Euro" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Im Jahr 2023 erhöhen sich der Sachkostenbasiswert nach Absatz 1 Nummer 2 um einen Energiekostenzuschlag von 35,25 Euro und der Sachkostenzuschlag nach Absatz 1 Nummer 3 um einen Energiekostenzuschlag von 0,80 Euro."
7. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "4,95 Euro" durch die Angabe "5,06 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "5,28 Euro" durch die Angabe "5,40 Euro" ersetzt.
8. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1,14 Euro" durch die Angabe "1,16 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1,39 Euro" durch die Angabe "1,42 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2,16 Euro" durch die Angabe "2,20 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2,64 Euro" durch die Angabe "2,69 Euro" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Jahr 2023 erhöhen sich die Mindestwerte um einen Energiekostenzuschlag. Der Energiekostenzuschlag beträgt in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 2 0,08 Euro, im Fall des Absatz 1 Nummer 3 0,01 Euro, im Fall des Absatz 2 Nummer 1 0,14 Euro, im Fall des Absatz 2 Nummer 2 0,17 Euro und im Fall des Absatz 2 Nummer 3 0,02 Euro."
9. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Erstattungen der Aufwendungen für Sprach-Kindertageseinrichtungen" angefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Das Land erstattet den örtlichen Trägern vierteljährlich die Aufwendungen für die Zuschläge nach § 36 Absatz 1 Satz 3. Die kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt erhalten im Übergangszeitraum nach § 57 Absatz 2 die fiktiven Aufwendungen erstattet, die sie bei Zahlung von Fördersätzen an Standortgemeinden gehabt hätten."
10. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "34,95" wird durch die Angabe "35,69" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Im Jahr 2023 erhöht er sich um einen Ausgleichsbeitrag für die Energiekostenzuschläge von 0,46 Euro."
11. § 57 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"es sei denn, der Einrichtungsträger deckt freiwillig den Betreuungsschlüssel in der Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften ab, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen."
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Soweit der Einrichtungsträger bei bestehender Ausnahmebewilligung freiwillig den Betreuungsschlüssel von zwei Kräften pro Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften abdeckt, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen, findet Nummer 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die Berechnung der Gehaltskosten die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 des TVöD-SuE mit dem Faktor 1,3 multipliziert werden. Die Aufgabenverteilung zwischen der Fachkraft und der Betreuungskraft in der Gruppe mit abgesenktem Betreuungsschlüssel nimmt der Einrichtungsträger vor; die Betreuungskraft kann die Fachkraft insbesondere beim Basteln, Spielen, Anziehen und Essen begleiten und unterstützen."
12. In § 59 Absatz 6 wird die Angabe "37 Euro" durch die Angabe "42 Euro" ersetzt.
13. Es wird folgender § 61 angefügt:
" § 61 Nachzahlungen
Zum Ausgleich der Aufwendungen für die Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 im Jahr 2022 werden in den Monaten Januar bis März 2023 die Gruppenfördersätze und Fördersätze pro Kind nach § 36 erhöht. Hierfür wird abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 die SuE-Zulage nach dem TVöD-SuE in der Fassung des Einigungspapiers vom 18. Mai 2022 berücksichtigt. Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 3 wird die SuE-Zulage mit dem Faktor 2,7 multipliziert. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 der Summe von 296,4 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID 230748
ENDE |