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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und des Haushaltsgesetzes 2023
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Juni 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 29.06.2023 S. 286)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2023 (GVOBl. Schl-H. S. 213), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Januar bis Juli 2023" durch die Angabe "Januar 2023 bis Juli 2024" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt für den Zeitraum August und September 2024 entsprechend für Eltern von Kindern, die im Jahr 2024 gemäß § 22 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Schulgesetz schulpflichtig werden, bis zum Tag der Einschulung."

c) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

2. Es wird ein neuer § 7 Absatz 5 eingefügt:

"Die örtlichen Träger übermitteln dem Ministerium bis spätestens zum 1. November eines Jahres für die Monate August des Vorjahres bis einschließlich Juli des aktuellen Jahres die Anzahl der Fälle, in denen der Elternbeitrag gemäß Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 anteilig oder vollständig übernommen oder anteilig oder vollständig erlassen worden ist, die Anzahl der Kinder, die davon profitieren, die Summe der für diese Fälle ausgezahlten Beträge sowie den voraussichtlich geltend gemachten Erstattungsbetrag gemäß Absatz 3 Satz 3. Das Ministerium leitet die übermittelten Zahlen nach Fällen und Kreisen und kreisfreien Städten aufgelistet nach Erhalt an den für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständigen Ausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags weiter."

3. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil für den Sozial- und Erziehungsdienst, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 25. Oktober 2020, (TVöD-SuE) einschließlich der SuE-Zulage nach dem TVöD-SuE in der Fassung des Einigungspapiers vom 18. Mai 2022" durch die Wörter "nach den Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 22. April 2023, (TVöD-SuE)" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Berechnung der Gehaltskosten werden die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 5 mit dem Faktor 1,3 und die SuE-Zulage mit dem Faktor 1,35 multipliziert."Für die Berechnung der Gehaltskosten werden das mit dem Faktor 1,3 multiplizierte Tabellenentgelt der Stufe 5 und die mit dem Faktor 1,35 multiplizierte SuE-Zulage sowie im Juli 2023 der Betrag 1.460,00 Euro und in den Monaten August 2023 bis Februar 2023 der Betrag 220,00 Euro addiert."

4. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "5,64 Euro" durch die Angabe "6,18 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "6,00 Euro" durch die Angabe "6,55 Euro" ersetzt.

5. In § 53 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "39,17 Euro" durch die Angabe "42,23 Euro" ersetzt.

6. In § 55 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

"Abweichend von Satz 2 sind die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag zum Beginn des Kalenderjahres 2024 nicht zu ändern und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege ist um 0,5 Prozent zu erhöhen."

7. In § 59 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "44 Euro" durch die Angabe "50,00 Euro" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "sowie im Juli 2023 der Betrag 1.460,00 Euro und in den Monaten August 2023 bis Februar 2024 der Betrag 220,00 Euro" gestrichen.

2. § 55 Satz 5

Abweichend von Satz 2 sind die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag zum Beginn des Kalenderjahres 2024 nicht zu ändern und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege ist um 0,5 Prozent zu erhöhen

wird gestrichen.

3. In § 59 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "50,00 Euro" durch die Angabe "51,00 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Haushaltsgesetzes 2023

Das Haushaltsgesetz 2023 vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 84) wird wie folgt geändert:

In dem dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügten Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein:

  1. erhöht sich der Ansatz bei Titel 1007 - 633 18 mit der Zweckbestimmung "Förderungen nach dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe" von 601.441,8 TEuro um 29.000.000 Euro auf 630.441,8 TEuro,
  2. erhöht sich der Ansatz bei dem bisherigen Leertitel 1003-359 02 "Entnahme aus der Rücklage Sondervermögen "Ausgleichsabgabe"" auf 10.000,0 TEuro,
  3. verringert sich der Ansatz bei Haushaltstitel 1007.633 20 (MG 03) (Corona KiTa-Aktionsprogramm) um 2.032,36 TEuro,
  4. vermindert sich der Ansatz bei Titel 1111-711 02 "Vorsorge für Mehrausgaben bei Bewirtschaftungskosten und Baumaßnahmen" von 26.431,0 TEuro um 16.967.640 Euro auf 9.463.360 Euro.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. März 2024 in Kraft.

ID: 231329

ENDE