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Änderungstext
Gesetz zur Fortentwicklung dienstrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Dezember 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 28.12.2023 S. 634)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In der Besoldungsgruppe W 1 kann nach zweijähriger Tätigkeit ein Leistungsbezug nach Satz 1 Nummer 2 vergeben werden. Kanzlerinnen und Kanzler erhalten einen Leistungsbezug nach Satz 1 Nummer 3."
2. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin oder des Beamten entspricht." |
3. In § 50 Absatz 1 werden nach dem Wort "Feuerwehr" die Wörter "sowie dem Einsatzdienst gleichgestellte Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes auf Verwendungen, die im besonderen dienstlichen Interesse oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes liegen (§ 113 Absatz 6 Landesbeamtengesetz)," eingefügt.
4. § 58a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei einem weiteren Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes kann die bei dem bisherigen Dienstherrn gewährte Ausgleichszulage unter Fortgeltung der für die Gewährung maßgebenden Voraussetzungen fortgewährt werden."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
5. § 62 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
6. In der Anlage 8 werden unter der Zwischenüberschrift "Besoldungsordnung A" in der Angabe zur Besoldungsgruppe A 6 nach dem Wort "Jahren" die Wörter "in der Besoldungsgruppe A 6" angefügt.
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6" durch die Wörter "des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 zuzüglich eines zustehenden Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 57 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "520 Euro" ersetzt.
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Liegt infolge des Dienstunfalles ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Geschädigte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich in nachstehender Höhe:
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b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unter der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend Absatz 1 ergibt."
4. Dem § 58 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Für den Vergleich mit der Höchstgrenze ist, auch bei mehreren Zeiträumen, eine Gesamtrechnung durchzuführen."
5. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "520 Euro" ersetzt.
6. In § 64 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "520 Euro" ersetzt.
7. § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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"3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhegehaltempfängerinnen oder den Ruhegehaltempfängern ein dem Unfallausgleich (§ 39) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel des für einen Grad der Schädigungsfolgen bis 30 nach § 39 Absatz 1 maßgebenden Betrages unberücksichtigt," |
8. § 73 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Hinterbliebene sind verpflichtet, das Versterben der Ruhegehaltsempfängerin, des Ruhegehaltsempfängers, der Altersgeldempfängerin oder des Altersgeldempfängers unverzüglich anzuzeigen."
9. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 wird Satz 3 gestrichen.
b) Es wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:
"(10) In den Fällen, in denen die kommunale Wahlbeamtin oder der kommunale Wahlbeamte nach § 57c Absatz 1 der Gemeindeordnung oder nach § 46 Absatz 1 der Kreisordnung ihr oder sein Amt zuvor bereits für die Dauer von mindestens zwei aufeinander folgenden Amtszeiten wahrgenommen hat und im Anschluss durch Wiederwahl erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt für mindestens eine weitere Amtszeit berufen wird, ist das Ruhegehalt nicht nach § 16 Absatz 2 zu vermindern, wenn sie oder er
."
10. In § 88d Absatz 7 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "520 Euro" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80 folgende Angabe eingefügt:
" § 80a Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung"
2. Nach § 80 wird folgender neuer § 80a eingefügt:
" § 80a Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Auf Antrag können beihilfeberechtigte Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der bestehenden Lebensumstände der Wechsel in eine private Krankenversicherung im Rahmen des Basistarifs gemäß § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz finanziell von Nachteil oder nicht möglich ist.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verliert sie oder er aus diesem Grunde den Anspruch auf eine Pauschale oder einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung nach beamtenrechtlichen Regelungen, erhält sie oder er auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages.
(3) Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wird auf Antrag ein Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages gewährt.
(4) Beamtinnen und Beamten, die am 30.11.2023 freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages.
(5) Leistungen Dritter zur Krankenversicherung sind bei der Berechnung des Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung in Abzug zu bringen.
(6) Der Antrag auf einen Zuschuss im Sinne des Absatzes 1 muss verbunden sein mit einer Verzichtserklärung auf ergänzende Beihilfen. Beides ist unwiderruflich. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung wird der Zuschuss höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
(7) Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt."
3. In § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Buchst. a" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein
Das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349), wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 3 wird in Nummer 4 der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 80a des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gewähren."
Artikel 5
Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Die Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 526, 544), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 1 und 2.
2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe "A 2 bis A 4 14,05 Euro," gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung
Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 13. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 741) wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe ", Außerkrafttreten" gestrichen
b) Die Wörter "und tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft" werden gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Das Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H., S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 werden die Worte "31. Dezember 2023" durch die Worte "31. Dezember 2025" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 232666
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