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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Dezember 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 28.12.2023 S. 647, ber. S. 78)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 9 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201, 202), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird nach dem Wort "Gesetz" die Angabe "(trägerindividueller Landesanteil)" eingefügt.

b) Die Sätze 4 und 5

Dessen Ausgangswert entspricht dem prozentualen Anteil an der Finanzierung des Landes für Ausgaben der Sozialhilfe im Jahr 2016. Dieser Wert wird im gleichen Verhältnis gesteigert, wie es einer Anhebung der Finanzierungsquote des Landes von 79 % auf 82,5 % entspricht.

werden gestrichen.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die im Jahr 2023 geltenden trägerindividuellen Landesanteile werden in trägerbezogenen Schritten dem Wert 82,5 % angenähert. Der Ausgangswert der trägerindividuellen Landesanteile entspricht dem prozentualen Anteil an der Finanzierung des Landes für Ausgaben der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 im Jahr 2023. Im Rahmen eines Konvergenzpfades werden die trägerindividuellen Landesanteile so angepasst, dass sich die Differenz zwischen dem im Jahr 2023 geltenden trägerindividuellen Landesanteil und 82,5 % jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres ab dem Jahr 2024 bis einschließlich dem Jahr 2028 um ein Zehntel vermindert. Die sich so ergebenden Landesanteile werden auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Die trägerindividuellen Anteile ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil des Gesetzes ist."

3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Anlage
zu § 9 Abs. 2

Trägerindividuelle Anteile 2024 bis 2028

2024

2025

2026

2027

2028

Flensburg

86,59

86,14

85,68

85,23

84,77

Kiel

76,37

77,05

77,74

78,42

79,10

Lübeck

80,46

80,68

80,91

81,14

81,36

Neumünster

75,59

76,36

77,13

77,89

78,66

Dithmarschen

88,92

88,21

87,50

86,78

86,07

Hzgt. Lauenburg

81,27

81,41

81,54

81,68

81,82

Nordfriesland

82,67

82,65

82,63

82,61

82,60

Ostholstein

82,45

82,46

82,46

82,47

82,47

Pinneberg

81,35

81,48

81,61

81,74

81,86

Plön

88,80

88,10

87,40

86,70

86,00

Rendsburg-Eckernförde

83,44

83,33

83,23

83,13

83,02

Schleswig-Flensburg

88,39

87,74

87,08

86,43

85,77

Segeberg

79,02

79,41

79,79

80,18

80,57

Steinburg

87,36

86,82

86,28

85,74

85,20

Stormarn

85,53

85,19

84,85

84,52

84,18




Berichtigung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Schleswig-Holstein -

Vom 9. Januar 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 08.02.2024 S. 78)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 647) wird wie folgt berichtigt:

Die Gesetzesbezeichnung wird wie folgt geändert: "Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch"


ID 232669


ENDE