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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. August 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 22.08.2024 S. 686)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), wird wie folgt geändert:

§ 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert.

1. Im einleitenden Halbsatz wird die Angabe "31. Dezember 2024" durch die Angabe "31. Dezember 2030" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen."Bei der Bemessung der Fördermittel zur Finanzierung der Standardqualität dürfen keine Eigenmittel des Einrichtungsträgers einkalkuliert werden."

b) Satz 6 und 7

Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.

werden gestrichen.

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach Verkündung (22.08.2024) dieses Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 242032


ENDE