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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht/ SGB
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Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Saarland -

Vom 13. Juni 2018
(AmtsBl. I Nr. 26 vom 12.07.2018 S. 384; 30.10.2019 S. 1053 19)



§ 1 Träger der Eingliederungshilfe

(1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Saarland (§ 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales durchgeführt. Die Aufgaben nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Vertragsrecht) werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommen.

(3) Angelegenheiten nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommen.

§ 2 Budget für Arbeit

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Abweichung vom Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nach oben zu bestimmen.

§ 3 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen

Der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers überprüfen.

§ 4 Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenvertrages

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 5 Sonderregelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf außerhalb besonderer Wohnformen

Die Landesregierung wird zum 1. Januar 2020 ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe in den Fällen des § 103 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.

§ 6 Bestellung der Landesärztin oder des Landesarztes

Die Landesärztin oder der Landesarzt im Sinne des § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bestellt.

§ 7 Widerspruchsverfahren

Das Landesamt für Soziales entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist, über den Widerspruch.

§ 8 Inklusionsamt beim Landesamt für Soziales 19

Die Aufgaben des Integrationsamts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nimmt das Inklusionsamt beim Landesamt für Soziales wahr.

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