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EZulV - Erschwerniszulagenverordnung
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Saarland -
Vom 3. Dezember 1998
(Amtsbl.
I vom 06.05.2009 S. 834; 04.02.2011 S. 56; 26.06.2013 S. 188; 12.11.2014 S. 428; 21.06.2017 S. 594; 21.05.2019 S. 415; 19.06.2019 S. 498; 16.02.2022 S. 427; 18.03.2022 S. 568 22; 20.02.2024 S. 122 24, 24a i.K.24.04.2024 S. 362 24b1 i.K., 24b2 i.K.)
Gl.-Nr.: 2032-29
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
2. Abschnitt
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
1. Titel
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der in Satz 1 geforderte Mindestumfang des Dienstes zu ungünstigen Zeiten von mehr als fünf Stunden im Kalendermonat im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang zu vermindern.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der in Satz 2 geforderte Mindestumfang des Wachdienstes zu ungünstigen Zeiten von mehr als 24 Stunden im Kalendermonat im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang zu vermindern.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage 24 24a 24b1 24b2
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
Für Dienst in der Zeit von Freitag 20.00 Uhr bis Samstag 6.00 Uhr und an den nicht von Nummer 1 erfassten Samstagen nach 20.00 Uhr beträgt die Zulage (3,07 gültig ab 01.01.2025 3,30) Euro je Stunde.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a beträgt die Zulage
(0,92 gültig ab 01.01.2025 0,99) Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 1
(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit *
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne von § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 5 Ausschluss der Zulage durch andere Zulagen
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.
§ 6 Sonstiger Ausschluss der Zulage
Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
§ 6a (aufgehoben)
2. Titel
Zulage für Tauchertätigkeit
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e.
§ 8 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 3,24 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 Metern | 13,44 Euro, |
von mehr als 5 Metern | 16,30 Euro, |
von mehr als 10 Metern | 20,25 Euro, |
von mehr als 15 Metern | 26,09 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 5,21 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
§ 9 Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
3. Titel
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährliche Munitionserprobungen
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt täglich 4,49 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,90 Euro, höchstens jedoch bis zu 9,01 Euro.
(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.
§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 29,99 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
Die Zulage darf den Betrag von 449,91 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 300,00 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 18,00 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 270,02 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 959,99 Euro im Monat nicht übersteigen.
4. Titel
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 12 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
§ 13 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern | 1,53 Euro, | |
von mehr als 50 Metern | 2,56 Euro, | |
von mehr als 100 Metern | 4,09 Euro, | |
von mehr als 200 Metern | 6,65 Euro, | |
von mehr als 300 Metern | 9,20 Euro. |
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern | um 0,51 Euro, |
von mehr als 100 Metern | um 1,02 Euro, |
von mehr als 200 Metern | um 1,53 Euro, |
von mehr als 300 Metern | um 2,05 Euro. |
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen | 1,02 Euro, |
2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen | 1,53 Euro, |
3. | Errichten oder Abbrechen | 2,05 Euro. |
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.
§ 14 Berechnung der Zulage
Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.
5. Titel
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
§ 16 Zulage für Klimaerprobung
Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,05 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,51 Euro täglich.
§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.
6. Titel
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage 24b1 24b2
Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde (1,79 gültig ab 01.11.2024 1,88 gültig ab 01.02.2025 1,98) Euro 2.
7. Titel
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17a Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangszeiten zweier Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Mindeststundenzahl entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
§ 17b Höhe der Zulage
(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus
Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.
(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.
§ 17c Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Die Zulage wird an Beamte weitergewährt, die vorübergehend dienstunfähig sind infolge
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, aufgrund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
3. Abschnitt
Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 18 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war.
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Zulagen für den Krankenpflegedienst
(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die
erhalten eine Zulage von monatlich 15,34 Euro.
(2) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 46,02 Euro. Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter. Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.
(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die
erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 Euro.
(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt. Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen.
§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze, Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen, Beamte des Zollfahndungsdienstes sowie für Beamte als Verdeckte Ermittler 22
(1) Polizeivollzugsbeamte, die in der GSG 9 der Bundespolizei oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich.
(2) Eine Zulage in Höhe von 225,00 Euro monatlich erhält, wer als
verwendet wird.
(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen Nummer 6 und 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes übersteigt.
§ 22a Zulage für die Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern 24
Beamte, die überwiegend im Bereich der Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage von 150,00 Euro.
§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 688,21 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.
(2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 468,00 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 329,99 Euro. Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.
(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 300,00 Euro erhöht werden.
§§ 23a bis 23n (aufgehoben)
4. Abschnitt
Übergangsregelung
§ 24 Übergangsregelung aus Anlass der Umstellung der Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Beamten, die für Dezember 2014 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die Monate Januar bis März 2015 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulageberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die den Beamten für die Monate Januar bis März 2015 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Absatz 2a, 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind anzuwenden.
______
1) Gem. Art. 10 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (vgl. BS-Nr. 2030-2b) ist § 4 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
2) Vgl. BS-Nr. 2032-1i.
3) Gem. Art. 10 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (vgl. BS-Nr. 2030-2b) ist § 4a der Erschwerniszulagenverordnung für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
4) Gem. Art. 10 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (vgl. BS-Nr. 2030-2b) findet § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Erschwerniszulagenverordnung keine Anwendung.
ENDE |