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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen
- Saarland -

Vom 20. Februar 2024
(Amtsbl. I Nr. 9 vom 07.03.2024 S. 122; 24.04.2024 S. 362 24)



Aufgrund

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1717), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tätigkeit" werden die Wörter "und bei besonderen Belastungen" eingefügt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tätigkeit" werden die Wörter "und bei besonderen Belastungen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Beamtinnen und Beamte der Krankenhäuser, hygienischen Institute usw. erhalten, sofern sie nach Art ihrer dienstlichen Tätigkeit überwiegend einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, einen Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen."(2) Einen Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und Beamte der Krankenhäuser, hygienischen Institute usw., sofern sie nach Art ihrer dienstlichen Tätigkeit überwiegend einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, sowie Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Bereich der Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern verwendet werden."

Artikel 2
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2023 (Amtsbl. I S. 836), fortgeltende Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (Amtsbl. I S. 568), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "3,73 Euro" durch die Angabe "4,48 Euro", die Angabe "0,64 Euro" durch die Angabe "0,77 Euro" und die Angabe "1,60 Euro" durch die Angabe "1,92 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "2,56 Euro" durch die Angabe "3,07 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "0,77 Euro" durch die Angabe "0,92 Euro" ersetzt.

2. § 22a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

  1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
  2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind

(Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1.Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation176,40 Euro,
2.Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation132,94 Euro,
3.Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat46,02 Euro.

Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 19 findet keine Anwendung.

Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

" § 22a Zulage für die Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern

Beamte, die überwiegend im Bereich der Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage von 150,00 Euro."

Artikel 3 24
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(Gültig ab 01.01.2025)

§ 4 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2023 (Amtsbl. I S. 836), fortgeltenden Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe "4,69 Euro" durch die Angabe "5,05 Euro", die Angabe "0,77 Euro" durch die Angabe "0,83 Euro" und die Angabe "1,92 Euro" durch die Angabe "2,07 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "3,07 Euro" durch die Angabe "3,30 Euro" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe "0,92 Euro" durch die Angabe "0,99 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID 240454


ENDE