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VHMPG - Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz
Gesetz Nr. 1998 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Saarland
- Saarland -
Vom 24. Juni 2020
(AmtsBl. I Nr. 42 vom 23.07.2020 S. 606; 06.02.2024 S. 196 24)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung beim Erlass von Vorschriften im Sinne des Absatzes 2, die die Aufnahme oder Ausübung eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 608/2019 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. L 104 vom 15. April 2019, S. 1), fallenden Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie Rechtsnormen, die von Kammern oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen werden, die aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen.
(3) Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind, und dieser Rechtsakt die Mitgliedstaaten entsprechend zur Umsetzung der Art und Weise dieser Anforderungen verpflichtet.
§ 2 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe
§ 3 Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zeitpunkt der Prüfung
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gemäß § 1 Absatz 2, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist bei deren Entwurf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Werden Gesetzesentwürfe von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion oder durch Volksbegehren eingebracht, ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit spätestens bis zur Schlussabstimmung durchzuführen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn im Rahmen der Gesetzesberatungen erhebliche Änderungen an Gesetzesentwürfen vorgenommen werden. Werden Gesetzesentwürfe im Rahmen der Volksgesetzgebung durch Volksbegehren dem Landtag unterbreitet, sollen die ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzesentwürfe bereits die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten.
(2) Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Dabei ist jede Vorschrift mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne von Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(4) Vorschriften im Sinne von Absatz 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
(5) Vorschriften im Sinne von Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
§ 4 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von zu erlassenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung folgende Elemente zu berücksichtigen, wenn dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant ist:
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Ziffer 6 dieser Vorschrift ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Hierbei sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich:
Die Verpflichtung in Absatz 4 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Unionsrecht angewendet werden.
(5) Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
§ 5 Überwachung nach Erlass
Nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 3 zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen.
§ 6 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Entwürfe, mit denen neue Vorschriften im Sinne des § 3 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, sind von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle zur Information der Öffentlichkeit mindestens zwei Wochen in das dafür vorgesehene Internetportal einzustellen und sofern möglich auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt und den sonstigen Umständen der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einzubeziehen und es ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.
(3) Öffentliche Anhörungen sind, soweit dies relevant und angemessen ist, durchzuführen.
§ 7 Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften sind einschließlich der Beurteilungsgründe von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Beurteilungsgründe sind in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben und werden von der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Zu den Eintragungen eingereichte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie anderer interessierter Kreise sind von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle entgegenzunehmen.
§ 8 Verhältnismäßigkeitsprüfung bei abgeleiteter Befugnis zur Rechtsetzung
(1) Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen, haben der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 3, 4 und 6 ergibt. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Vorgaben der §§ 3, 4 und 6 eingehalten wurden. Bei nach Fachgesetzen genehmigungspflichtigen Rechtsnormen erfolgt die Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Nicht genehmigungspflichtige Rechtsnormen dürfen erst nach Ablauf einer angemessenen Frist, die der Prüfung der Aufsichtsbehörde im Rahmen des Beanstandungs- oder Weisungsverfahrens dient, veröffentlicht werden.
(2) Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich bis zum Ende eines Jahres mitzuteilen.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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