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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2127 zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Saarland (Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz - VHMPG)
- Saarland -

Vom 6. Februar 2024
(Amtsbl. I Nr. 12 vom 28.03.2024 S. 196)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Saarland (Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz - VHMPG)

§ 2 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 606) wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG .

(2) Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Satz 2 Buchstabe a) und b) der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25).

" § 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der
    1. die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und
    2. bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240663


ENDE