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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Dezember 2005
(Amtsbl.
Nr. 53 vom 21.12.2005 S. 2010)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof des Saarlandes
§ 5 des Gesetzes über den Rechnungshof des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983 (Amtsbl. S. 386) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "für vier Geschäftsjahre" durch die Wörter "für fünf Geschäftsjahre" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten nach dem Saarländischen Disziplinargesetz übt der Präsident des Rechnungshofes aus, in einem Verfahren gegen diesen der Landtagspräsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird das Wort "Disziplinargericht" durch das Wort "Dienstgericht" ersetzt.
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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"Er entscheidet auf Antrag der Landesregierung."
Artikel 4
Änderung des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350, ber. S. 1474), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "straf- oder disziplinarrechtlicher Verfolgung" durch die Wörter "strafrechtlicher Verfolgung oder der Durchführung eines Disziplinarverfahrens" ersetzt.
2. In § 22 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "disziplinarrechtlichen Verfolgung" durch die Wörter "Durchführung eines Disziplinarverfahrens" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Nr. 5 wird die Angabe " § 56 Abs. 3" durch die Angabe " § 56 Abs. 2" ersetzt.
2. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses findet § 78 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechende Anwendung."
3. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in den Fällen des § 18 Abs. 1, § 74 Satz 1 und § 76 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 78 des Saarländischen Beamtengesetzes der Gemeinderat, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufene Beigeordnete wahr."
4. § 178 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Landrätin oder dem Landrat in den Fällen des § 18 Abs. 1, § 74 Satz 1 und § 76 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 78 des Saarländischen Beamtengesetzes der Kreistag, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Landrätin oder des Landrats berufene Kreisbeigeordnete wahr."
5. § 213 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) ' Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Stadtverbandspräsidentin oder dem Stadtverbandspräsidenten in den Fällen des § 18 Abs. 1, § 74 Satz 1 und § 76 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 78 des Saarländischen Beamtengesetzes der Stadtverbandstag, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten berufene Stadtverbandsbeigeordnete wahr."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. In § 65 Abs. 4 wird die Angabe " § 56 Abs. 6" durch die Angabe " § 56 Abs. 4" ersetzt.
7. In § 68 Abs. 5 wird die Angabe " § 56 Abs. 4 bis 6 und § 57" durch die Angabe " § 17 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes sowie § 56 Abs. 3 und 4 und § 57" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz
Nummer 1 des "Abschnitts B. Zu § 5" der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), wird wie folgt gefasst:
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"1. Der Erstattungsbeschluss ist zuzustellen. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der zuständigen Dienststelle vom Verwaltungsgericht bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Verwaltungsgerichts anzuheften. Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, ist auszugsweise in das Amtsblatt des Saarlandes einzurücken und gilt einen Monat nach dessen Veröffentlichung als zugestellt. Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. Ob Abschriften des Beschlusses an die oberste Dienstbehörde oder andere Dienststellen einzureichen sind, regelt die oberste Dienstbehörde."
Artikel 7
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2005 (Amtsbl. S. 486), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 2 wird das Wort "Erziehungsurlaub" durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.
2. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter. "an den Vorermittlungen" durch die Wörter "am behördlichen Disziplinarverfahren" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes
Das Saarländische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782). wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht wird in der Angabe zu Abschnitt II Nr. 6 Buchstabe f das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
2. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist."
3. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Erklärung ist dem Beamten zuzustellen."
4. In § 29 Satz 2 wird nach den Wörtern "im mittleren Dienst die Beamten" die Angabe "des mittleren Lebensmittelüberwachungsdienstes," eingefügt.
4a. In § 30 Abs. 3 wird die Angabe " § 58 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 58" ersetzt.
4b. § 32 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 58 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 58" ersetzt.
bb) In Absatz 4 wird die Angabe " § 30 Abs. 3"
durch die Angabe " § 30 Abs. 4" ersetzt.
5. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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"Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern."
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 43 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
7. In § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder zum berufsmäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps" gestrichen.
8. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
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"1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder".
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend."
9. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" durch die Wörter "wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.
10. § 52a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er" gestrichen.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
11. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird. Mit Beginn des Ruhestandes werden die Dienstbezüge, die das
Ruhegehalt übersteigen, einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen."
b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
12. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 52a) möglich."
13. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe "54 Abs. 5" durch die Angabe "54 Abs. 2" ersetzt.
13a. § 58 wird wie folgt gefasst:
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" § 58
Die Landesregierung kann Staatssekretäre, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen."
14. In § 65 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
15. Nach § 65 wird in der Überschrift des Abschnittes II Nr. 6 Buchstabe f das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
16. In § 66 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
17. In § 74 Satz 2 werden die Wörter "das förmliche" durch das Wort "ein" ersetzt.
18. In § 82 Abs. 2 werden die Wörter "der Disziplinarordnung" durch die Wörter "des Saarländischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
19. In § 87 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "von drei Monaten" durch die Wörter "eines Jahres" ersetzt.
20. In § 88 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Eine disziplinarrechtliche Verfolgung" durch die Wörter "Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens" ersetzt.
21. In § 92 Abs. 3 werden die Wörter "die Disziplinarordnung" durch die Wörter "das Saarländische Disziplinargesetz" ersetzt.
22. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 wird jeweils das Wort "Erziehungsurlaub" durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.
23. Dem § 96 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen."
24. Dem § 97 wird folgender Satz angefügt: " § 96 Abs. 6 gilt entsprechend."
25. In § 100 Nr. 2 werden die Wörter "den Erziehungsurlaub" durch die Wörter "die Elternzeit" ersetzt.
26. § 101 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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"Beamtinnen, die die Amtsbezeichnung führen, führen sie in der weiblichen Form."
27. In § 108e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden" durch die Angabe " § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Saarländischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist" ersetzt.
28. In § 108f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 12 der Saarländischen Disziplinarordnung" durch die Angabe " § 10 des Saarländischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
29. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort "Verurteilung" durch das Wort "Entscheidung" und werden die Wörter "eines Disziplinargerichts" durch die Wörter "der Kammer oder des Senats für Disziplinarsachen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.
30. § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen" durch die Wörter "die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen" ersetzt.
b) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter "den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen" durch die Wörter "die Maßnahme nicht selbst getroffen" ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt."
31. § 133 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"dies gilt auch für Bewerber, die die Studienberechtigung nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung erworben haben."
b) Als neuer Satz 4 wird eingefügt:
"Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt."
32. In § 141 Abs. 3 werden die Wörter "der Disziplinarordnung" durch die Wörter "des Saarländischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen
In § 9 Abs. 2 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl. S. 667), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2995), wird das Wort "förmlichen" gestrichen und das Wort "Dienst" wird durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
§ 7 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Eine Jubiläumszuwendung erhalten nicht Beamte, gegen die 1. die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von mehr als 300 Euro oder einer Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Disziplinarmaßnahme aus den Personalakten entfernt ist, 2. die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist, es sei denn, dass seit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung mehr als sieben Jahre vergangen sind."
2. In Absatz 2 wird das Wort "förmliches" gestrichen.
Artikel 11
Änderung der Elternzeitverordnung
In § 4 Abs. 2 der Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter vom 18. Februar 1986 (Amtsbl. S. 200}, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. November 2005 (Amtsbl. S. 1879), wird das Wort "förmlichen" gestrichen und das Wort "Dienst" wird durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
Die Nebentätigkeitsverordnung vom 27. Juli 1988 (Amtsbl. S. 841), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2005 (Amtsbl. S. 874), wird wie folgt geändert:
1. In § 10a Abs. 1 wird die Angabe "die in § 58 Nr. 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes bezeichneten Beamten" durch die Angabe "Staatssekretäre" ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Staatssekretäre haben bis zum Ende des Kalenderjahres außer den in § 9 Abs. 2 genannten Vergütungen auch Vergütungen für Nebentätigkeiten anzuzeigen, die ihnen mit Rücksicht auf ihr Amt übertragen wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 13
Änderung der Saarländischen Laufbahnverordnung
Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht wird die Angabe "50 bis 50f" zu Abschnitt VII durch die Angabe "50 bis 50g" ersetzt.
2. In § 22a Abs. 1 Nr. 4 wird die Zahl "58" durch die Zahl "59" ersetzt.
3. § 28a Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Zahl ,.58" wird durch die Zahl "59" ersetzt.
b) Der Punkt am Satzende wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"für Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten tritt an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr."
4. In § 35a Abs. 1 Nr. 4 wird die Zahl "58" durch die Zahl "59" ersetzt.
5. Als § 50g wird eingefügt:
" § 50g Übernahme von Lebensmittelkontrolleuren
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Lebensmittelüberwachung bei den Gemeindeverbänden besitzt ein Bewerber, wenn er
(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nicht älter als 40 Jahre ist."
6. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 50g Abs. 2," angefügt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung
In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), wird die Angabe " § 30 Abs. 2 und 3 der Saarländischen Disziplinarordnung" durch die Angabe " § 33 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
In § 4 Abs. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 14. Oktober 1996 (Amtsbl. S. 1093), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2150), wird die Angabe " § 30 Abs. 2 und 3 der Saarländischen Disziplinarordnung" durch die Angabe " § 33 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 931) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Einzigen Paragrafen werden das Wort "Disziplinarsenat" durch die Wörter "Senat für Disziplinarsachen" und das Wort "Disziplinarkammer" durch die Wörter "Kammer für Disziplinarsachen" ersetzt.
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport schlägt dem Senat für Disziplinarsachen und der Kammer für Disziplinarsachen auf Lebenszeit ernannte Beamte und Beamtinnen im Bundesdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Saarland als Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen in der doppelten Anzahl wie von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts und demjenigen oder derjenigen des Verwaltungsgerichts für erforderlich bezeichnet vor. Der Vorschlag wird in zwei Listen unterteilt. Eine Liste führt die Beamten, die andere Liste die Beamtinnen, jeweils gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, auf. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände der Beamten oder Beamtinnen können Beamte und Beamtinnen für die Aufnahme in die Listen empfehlen."
3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Aus dem Vorschlag losen der oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen und der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sowie die Ersatzpersonen für die Dauer von vier Jahren aus. Für die Auslosung werden die beiden Listen gleichmäßig herangezogen. Ist eine von ihnen erschöpft, findet die Auslosung nur noch aus der anderen statt. Über die Auslosung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind zu benachrichtigen."
4. Absatz 3 wird aufgehoben.
5. In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Beamtenbeisitzer" die Wörter "und Beamtenbeisitzerinnen" eingefügt.
6. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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"(5) Bei der ersten Dienstleistung sind die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen des Senats für Disziplinarsachen von dem oder der Vorsitzenden des Senats, die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen der Kammer für Disziplinarsachen von dem oder der Vorsitzenden der Kammer auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit."
Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Amtsvorsteher
Das Gesetz über Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Amtsvorsteher vom 6. März 1974 (Amtsbl. S. 357), geändert durch Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Saarländisches Beamtengesetz" durch die Wörter "des Saarländischen Beamtengesetzes" ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Saarländisches Beamtengesetz" durch die Wörter "des Saarländischen Beamtengesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" und die Angabe " § 12 Saarländische Disziplinarordnung" durch die Angabe " § 10 des Saarländischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Arbeitszeitguthaben aus einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
In § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Arbeitszeitguthaben aus einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 423) wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 22. März 1972 (Amtsbl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), wird wie folgt geändert:
1. Das Wort "förmlichen" wird gestrichen.
2. Das Wort "Dienst" wird durch die Wörter "Richter- oder Beamtenverhältnis" ersetzt.
3. Das Wort "Rechtskraft" wird durch die Wörter "dem Eintritt der Unanfechtbarkeit" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes
§ 36 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Arzte/Arztinnen, Zahnärzte/ Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Tierärzte/ Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2005 (Amtsbl. S. 686), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "förmliches" gestrichen und nach dem Wort "Disziplinarverfahren" wird das Wort "eingeleitet" eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "im förmlichen Disziplinarverfahren oder" gestrichen und nach dem Wort ,;verurteilt" werden die Wörter "oder gegen ihn/sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden" eingefügt.
Artikel 21
Änderung des Gesetzes über die Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und
-ingenieure im Saarland
In § 4 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Saarland vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130, ber. 1998 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 15 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar
In § 49 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), werden die Wörter "eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann" durch die Wörter "die als Disziplinarmaßnahme mindestens eine Gehaltskürzung zur Folge hätte" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Saarländischen Richtergesetzes
Das Saarländische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2005 (Amtsbl. S. 686), wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "für vier Geschäftsjahre" durch die Wörter "für fünf Geschäftsjahre" ersetzt.
2. In § 46 werden die Wörter "ein förmliches Disziplinarverfahren" durch die Wörter "Disziplinarklage erhoben" ersetzt.
3. In § 47 Nr. 2 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.
Sie führen den Vorsitz in zweijährigem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt.
wird aufgehoben.
5. In § 50 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "alle vier Jahre" durch die Wörter "alle fünf Jahre" ersetzt.
6. § 52 wird wie folgt gefasst:
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§ 52 Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Einleitungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde. Die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde werden von dem Generalstaatsanwalt wahrgenommen. (2) Zu Betreuern oder Pflegern und zu Untersuchungsführern können nur auf Lebenszeit ernannte Richter bestellt werden. (3) § 32 der Saarländischen Disziplinarordnung gilt mit der Maßgabe, dass gegen alle Disziplinarverfügungen und Beschwerdeentscheidungen die Entscheidung des Dienstgerichts beantragt werden kann. Gegen den Beschluss des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig. | " § 52 Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über einen Verweis obliegen derjenigen Stelle, welche die Dienstaufsicht über den Richter ausübt oder, falls der Richter spätestens vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand getreten ist, zuletzt ausgeübt hat. (2) Die oberste Dienstbehörde kann ein Disziplinarverfahren einleiten und ein laufendes Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Sie kann im Einzelfall eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen. (3) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben: (4) Zum Betreuer eines Richters in Disziplinarverfahren oder Vertreter im Sinne des § 16 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden." |
7. § 54 wird wie folgt gefasst:
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§ 54 Entscheidung des Richterdienstgerichts anstelle der Einleitungsbehörde
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluss über
(2) Der Beschluss ist der Einleitungsbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. (3) Bei veränderten Umständen kann der Beschuldigte die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 beantragen. (4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Dienstgerichtshof. | " § 54 Entscheidung, des Richterdienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen und die Aufhebung dieser Maßnahmen durch. Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. (2) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 beantragen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet anstelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn in derselben Sache bereits ein Urteil . des Dienstgerichts ergangen und dagegen Berufung eingelegt ist." |
8. § 55 wird wie folgt gefasst:
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§ 55 Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat. | " § 55 Berufung und Revision
(1) In Disziplinarverfahren gegen Richter ist gegen das Urteil des Dienstgerichts auch bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung die Berufung an den Dienstgerichtshof statthaft. (2) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der obersten" Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat." |
9. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "förmliches" gestrichen und das Wort "förmlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt; die Sätze 2 und 3
Die oberste Dienstbehörde kann einen Richter mit der Untersuchung beauftragen; dieser hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. Wird eine Untersuchung angeordnet, so gelten die §§ 83 bis 88 der Saarländischen Disziplinarordnung entsprechend.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort "förmlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.
10. § 63 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Zur Fortführung des Verfahrens beauftragt die oberste Dienstbehörde einen auf Lebenszeit ernannten Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts; dieser hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Richter oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Richter oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. | "(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so ermittelt die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde den Sachverhalt; die oberste Dienstbehörde kann eine nachgeordnete Stelle mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragen. §§ 21 bis 30 des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend." |
11. In § 69 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Minister der Justiz" durch die Wörter "der obersten Dienstbehörde" und die Wörter "für vier Geschäftsjahre" durch die Wörter "für fünf Geschäftsjahre" ersetzt.
12. § 70 wird wie folgt gefasst:
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§ 70 Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Einleitungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde. Die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde werden von dem Generalstaatsanwalt wahrgenommen. (2) Zu Betreuern oder Pflegern und zu Untersuchungsführern können nur auf Lebenszeit ernannte Richter oder Staatsanwälte bestellt werden. (3) § 55 gilt entsprechend. | " § 70 Besondere Verfahrensvorschriften
(1) § 52 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zum Betreuer eines Staatsanwalts in Disziplinarverfahren oder Vertreter im Sinne des § 16 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter oder Staatsanwalt bestellt werden kann. (2) § 55 gilt entsprechend." |
13. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
" § 71a Übergangsbestimmungen
(1) Die Amtszeit der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften im Amt befindlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte bestimmt sich nach § 45 Abs. 2 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 930).
(2) § 85 Abs. 1 bis 8 und 10 des Saarländischen Disziplinargesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) gilt entsprechend."
Artikel 24
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
§ 22 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 78), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2, ber. S. 1670), wird wie folgt gefasst:
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"Bei schuldhafter Verletzung der der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar obliegenden Pflichten sind die für Beamtinnen/Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen der saarländischen Disziplinargesetze anwendbar."
Artikel 25
Änderung des Saarländischen Gnadengesetzes
Das Saarländische Gnadengesetz vom 16. März 1994 (Amtsbl. S. 742) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "der Saarländischen Disziplinarordnung" durch die Wörter "des Saarländischen Disziplinargesetzes" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Dienst" durch die Wörter "Beamten- oder Richterverhältnis" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) wird wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "förmliches" gestrichen und werden die Wörter "mit dem Ziel mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge eingeleitet" eingefügt.
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter "im förmlichen Disziplinarverfahren oder" gestrichen und am Satzende die Wörter "gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder" angefügt.
2. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "förmlichen" gestrichen.
b) In Absatz 4 wird das Wort "förmliches" gestrichen und nach dem Wort "Disziplinarverfahren" das Wort "eingeleitet" eingefügt.
Artikel 27
Änderung des Markscheidergesetzes
In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider vom 21. September 1988 (Amtsbl. S. 1121), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
Artikel 28
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 9 bis 13, 15 und 18 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 29
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) § 54 des Saarländischen Beamtengesetzes ist in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung auf die Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, weiterhin anzuwenden.
(2) Die Beamtenbeisitzer, die nach bisherigem Recht aus den vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport aufgestellten Listen von auf Lebenszeit ernannten Beamten im Bundesdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Saarland ausgelost worden sind oder werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
Artikel 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saarländische Disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (Amtsbl. S. 610, ber. S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 8 Nr. 10 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
ENDE