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Saarländisches Richtergesetz
- Saarland -
Fassung vom 18. April 1975
(ABl. S. 566; ...; 07.07.1993 S. 687; 21.06.1995 S. 798; 19.06.1996 S. 782; 27.02.2002 S. 930; 20.04.2005 S. 686 05; 13.12.2005 S. 2010 05b; 26.03.2009 S. 514 09; 24.08.2011 S. 414; 18.03.2015 S. 224 15)
Gl.-Nr.: 301-1
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Amtsbezeichnungen
Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen (Richter) sowie für die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Staatsanwälte) im Landesdienst. Die Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in weiblicher, für Männer in männlicher Form.
Freie Stellen für Richter und Staatsanwälte sind auszuschreiben. Das Nähere wird durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
§ 2 Richtereid
Die Formel des Richtereides gemäß § 38 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes lautet für Richter im Landesdienst:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Saarlandes und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. April 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. März 1950 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahre | Monate | ||
1950 | |||
April bis Juni | 2 | 65 | 2 |
Juli bis Dezember | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
(5) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 sind und vor dem 1. April 1955 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 sind und nach dem 31. März 1955 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahre | Monate | ||
1955 | |||
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni | 6 | 60 | 6 |
Juli | 7 | 60 | 7 |
August | 8 | 60 | 8 |
September bis Dezember | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
§ 3a Teilzeitbeschäftigung; Urlaub aus familiären Gründen 05 09 15
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
wenn sie oder er mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind auch eingetragene Lebenspartner. Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden. Während einer Freistellung vom Dienst nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(2) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre. Ausnahmen von dieser Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden.
(3) Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung, bei deren Änderung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Anträge auf Urlaub ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit zustimmt.
(4) Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 3c Absatz 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs ist spätestens drei Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Ermäßigung des Dienstes im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
(6) Urlaub nach Absatz 1 kann zum Zweck der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter unterbrochen werden."
§ 3b Folgen von Teilzeitbeschäftigung 09 15
(1) Teilzeitbeschäftigung nach § 3a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richterinnen und Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
(2) Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, so ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen von Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
§ 3c Urlaub bei Bewerberüberhang; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer 09 15
(1) Richterinnen und Richtern ist in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
zu bewilligen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung des Urlaubs widerrufen werden. Die oberste Dienstbehörde muss in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen auch zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Wird Urlaub ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 oder nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen von Urlaub ohne Dienstbezüge hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
§ 3d Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung 15
In den Fällen des § 3a Absatz 2 kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst wird. Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung zwei Jahre nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Das Freistellungsjahr kann frühestens nach der Hälfte des bewilligten Gesamtzeitraums der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.
§ 4 Geltung des Beamtenrechts 05 09
(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend.
(2) Mit der Übernahme eines Beamten auf Lebenszeit, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit kann diesem ein seinem bisherigen Amt entsprechendes Richteramt übertragen werden. § 137 Satz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes 3 findet Anwendung.
(3) In den Angelegenheiten der Richter gehören dem Landespersonalausschuss (§ 106 des Saarländischen Beamtengesetzes) folgende ordentliche Mitglieder an:
§ 5 Fehlerhafte Ernennungsurkunde
(1) Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit oder "kraft Auftrags, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe; handelt es sich um die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit, so hat er die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags.
(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.
Durch Anordnung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales können übertragen werden:
§ 7 Richterverhältnis als Ehrenrichter
Für die ehrenamtlichen Richter, die auf Grund ihrer besonderen Rechte und Pflichten in das Richterverhältnis als Ehrenrichter berufen werden, gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes für Ehrenbeamte entsprechend.
§ 7a Ausführung des Richterwahlgesetzes
Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fasssung ist das für den Geschäftsbericht der Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.
Zweiter Teil
Richtervertretungen
I. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Richterrat und Präsidialrat 15
Als Richtervertretungen werden gebildet:
§ 9 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieser Richtervertretung.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.
§ 10 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist.
(4) Für die Mitglieder gilt § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
§ 11 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 12 Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen und an Sitzungen der Richtervertretungen teilnehmen oder teilgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Mitglieder der Richtervertretungen gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung sowie gegenüber Beauftragten der Berufsorganisationen und der Gewerkschaften, soweit diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland hinzugezogen werden; sie entfällt ferner gegenüber der obersten Dienstbehörde und dem bei ihr gebildeten Hauptrichterrat, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt werden. Gleiches gilt im Verhältnis des Hauptrichterrats zu den Richterräten.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Befugnis des Leiters der Dienststelle oder seiner Vertreter (§ 7 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland) Angelegenheiten, die von den Richtervertretungen behandelt wurden, mit den zuständigen Stellen dienstlich zu erörtern, bleibt unberührt.
§ 13 Kosten
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland gilt entsprechend.
§ 14 Rechtsweg
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen und Vermittlungsstellen sowie aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
(2) § 113 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland findet Anwendung.
II. Abschnitt
Richterräte
§ 15 Geltung des Personalvertretungsrechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richterräte die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für Saarland entsprechend.
§ 16 Bildung der Richterräte
Richterräte werden gebildet:
§ 17 Zusammensetzung
Die Richterräte bestehen
§ 18 Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.
(2) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Bei Gerichten, deren Richterrat aus einem Richter besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 19 Wahlvorstand
(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand, der bei weniger als zehn wahlberechtigten Richtern aus einem Richter, im Übrigen aus drei Richtern besteht.
(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand, so beruft der Präsident oder der Aufsicht führende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, auf Antrag von mindestens zwei Wahlberechtigten eine Versammlung der zu dem Richterrat wahlberechtigten Richter zur Wahl des Wahlvorstands ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
§ 20 Geltung der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz für das Saarland
(1) Die Vorschriften der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz für das Saarland 5 gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind bei den Gerichten, für die der Richterrat gewählt wird, an den Stellen auszuhängen, die von den Gerichten für öffentliche Bekanntmachungen allgemein vorgesehen sind.
(3) Das Wählerverzeichnis ist bei den Gerichten, für die der Richterrat gewählt wird, auf der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen.
(4) Richter eines Gerichts, das seinen Sitz nicht am Ort des Gerichts hat, bei dem der Richterrat gebildet ist, geben ihre Stimme schriftlich ab.
§ 21 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt zum Richterrat sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht hauptamtlich tätig sind, für das der Richterrat gebildet wird. Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der an ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, verliert die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert; von diesem Zeitpunkt an ist er zum Richterrat des anderen Gerichts bzw. zur Personalvertretung der Verwaltungsbehörde wahlberechtigt.
(2) Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die am Wahltag seit sechs Monaten bei einem Gericht tätig sind. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter sowie der Aufsicht führende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, sind nicht wählbar.
(3) Ein Richter scheidet aus dem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 2 Satz 2 verliert.
(4) Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit wird zur Personalvertretung einer Verwaltungsbehörde wählbar, sobald seine Abordnung zu der Verwaltungsbehörde länger als sechs Monate dauert.
(5) Ein Richter, der zur Personalvertretung einer Verwaltungsbehörde wahlberechtigt oder wählbar ist, gilt insoweit als Angehöriger der Gruppe der Beamten oder, wenn er zu einer Staatsanwaltschaft abgeordnet ist, als Staatsanwalt. Für Personalangelegenheiten des Richters bleibt der Präsidialrat zuständig.
(6) Für Richter auf Probe und für Richter kraft Auftrags, die anderweitig verwendet werden, gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 5 entsprechend.
§ 22 Eintritt der Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied verhindert ist, für die Dauer der Verhinderung.
(2) Die Ersatzmitglieder treten ein
§ 23 Neuwahl des Richterrats
(1) Der Richterrat ist, abgesehen von dem Fall des § 25 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland, neu zu wählen, wenn
(2) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a) führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.
§ 24 Gemeinsame Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung Mitglieder in die Personalvertretung.
(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 16 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bestimmte Zahl von Mitgliedern. § 16 Abs. 5 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland gilt entsprechend. Genügt die Zahl der an einem Gericht tätigen Richter nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 5 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland, so kann ein Mitglied des Richterrats mit beratender Stimme an der Sitzung der Personalvertretung teilnehmen.
(1) Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird bei dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ein Hauptrichterrat gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht. Fünf Mitglieder werden von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und jeweils ein Mitglied von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gewählt.
(2) Für die Wahl des Hauptrichterrats gelten die Vorschriften der § § 18 bis 23 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands findet nicht statt. Kommt ein Wahlvorstand für die Wahl eines Hauptrichterrats nicht nach § 19 Abs. 1 zustande, so wird er vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestimmt.
(3) Werden die Richterräte und der Hauptrichterrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Gerichten bestehenden Wahlvorstände die Wahlen für den Hauptrichterrat im Auftrag des Wahlvorstands für den Hauptrichterrat durch; anderenfalls bestellen auf sein Ersuchen die Richterräte oder, wenn solche bei dem Gericht nicht bestehen, der Leiter des Gerichts die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Hauptrichterrats.
(4) § 24 gilt mit der Maßgabe, dass der Hauptrichterrat in den Hauptpersonalrat zwei Vertreter entsendet.
§ 25 Gemeinsame Personalversammlung
An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil.
III. Abschnitt
Präsidialräte
§ 26 Bildung des Präsidialrats
Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.
§ 27 Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit
(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.
§ 28 Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus,
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.
§ 29 Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit
(1) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.
§ 30 Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit
(1) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.
§ 31 Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.
§ 32 Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Präsidialrats und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.
(2) Die wahlberechtigten Richter können Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(3) Die Wahl der nach Absatz 2 vorgeschlagenen Bewerber wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
(4) § § 19 und 20 gelten entsprechend. Im Fall des § 19 Abs. 2 bestellt der zum Vorsitzenden des Präsidialrats bestimmte Präsident den Wahlvorstand.
§ 33 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt für die Wahl der Mitglieder des Präsidialrats sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet wird, hauptamtlich tätig sind.
(2) Wählbar zum Mitglied des Präsidialrats sind nur Richter auf Lebenszeit, die dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gewählt wird. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, ist nicht wählbar.
§ 34 Anfechtung der Wahl
(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.
§ 35 Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit zum Präsidialrat verliert.
(2) Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 36 Stellvertretung, Ersatzmitglieder
(1) Scheidet der Vorsitzende aus dem Präsidialrat aus, so tritt sein Stellvertreter ein. Das Gleiche gilt, wenn der Vorsitzende des Präsidialrats verhindert ist.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder ist es verhindert, so gilt § 22 entsprechend.
§ 37 Neuwahl des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 führen die verbleibenden Mitglieder des Präsidialrats die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.
(3) Den Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt der zum Vorsitzenden des Präsidialrats bestimmte Präsident.
§ 38 Aufgaben des Präsidialrats 09 15
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
(2) Zuständig ist in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.
(3) An Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren ist einem von dem Präsidialrat bestimmten Mitglied Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
§ 39 Durchführung der Beteiligung
(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. In dem Fall des § 38 Abs. 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat die Namen aller Richter oder Bewerber mit. Sie bezeichnet den Bewerber, den sie ernennen oder der zuständigen Stelle zur Ernennung vorschlagen will. Ferner legt sie die Bewerbungsunterlagen, die Personal- und Befähigungsnachweise aller Bewerber sowie etwaige Besetzungsvorschläge der zuständigen Gerichtspräsidenten vor. In den Fällen des § 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 9 sind dem Antrag die Personalnachweise, in den Fällen der Nummern 2 bis 8 die Befähigungsnachweise und in den Fällen der Nummern 6 und 6a auch etwaige ärztliche Zeugnisse beizufügen.
(2) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung des Richters oder Bewerbers vorgelegt werden. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen.
(3) Die Stellungnahme des Präsidialrats ist schriftlich zu begründen und binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags abzugeben. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Das Verfahren darf erst fortgesetzt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
(4) Im Fall des § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will, Stellung. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen; dies gilt nicht im Fall der Besetzung der Stellen der Gerichtspräsidenten.
§ 40 Beteiligung der obersten Dienstbehörde
Die Sitzungen des Präsidialrats sind nicht öffentlich. Die oberste Dienstbehörde entsendet zu den Sitzungen, die auf ihr Verlangen einberufen sind, und zu den Sitzungen, zu denen sie geladen ist, einen Vertreter. An der Beschlussfassung im Präsidialrat nimmt der Vertreter nicht teil. Zeit und Ort der Sitzungen sind der obersten Dienstbehörde vorher mitzuteilen.
§ 41 Beschlussfassung des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.
(3) Sonstige Bestimmungen über die Beschlussfassung und Geschäftsführung kann der Präsidialrat in einer Geschäftsordnung treffen.
§ 41a Einigungsverhandlung
(1) Spricht sich der Präsidialrat im Fall seiner Beteiligung in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt diese sich nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit zwischen der für den Gerichtszweig zuständigen obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat mit dem Ziel der Einigung mündlich zu erörtern.
(2) Die Einigungsverhandlung hat innerhalb zweier Wochen nach dem Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden. Die oberste Dienstbehörde lädt zu der Einigungsverhandlung ein.
§ 41b Verfahren bei ergebnisloser Einigungsverhandlung
(1) Führt die Einigungsverhandlung zu keiner Einigung, ist die Entscheidung der Vermittlungsstelle (§ 41c) herbeizuführen. Die oberste Dienstbehörde legt der Vermittlungsstelle ihren Vorschlag und die Stellungnahme des Präsidialrats vor.
(2) Die Vermittlungsstelle hat unverzüglich zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat zu vermitteln. Wird keine Einigung erzielt, so spricht die Vermittlungsstelle durch Beschluss eine Empfehlung aus.
(3) Die oberste Dienstbehörde darf erst entscheiden, wenn die Vermittlungsstelle einen Beschluss mitgeteilt hat oder zwei Wochen seit ihrer Beteiligung verstrichen sind. Ist die Landesregierung zur Durchführung der Maßnahme zuständig, so legt die oberste Dienstbehörde ihren Vorschlag, die Stellungnahme des Präsidialrats und den Beschluss der Vermittlungsstelle der Landesregierung vor. Für die Entscheidung der Landesregierung gilt Satz 1 entsprechend.
§ 41c Vermittlungsstelle
(1) Bei der zuständigen obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall eine Vermittlungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Zwei Mitglieder bestellt die oberste Dienstbehörde. Zwei Mitglieder, von denen mindestens einer Richter sein muss, bestellt der zuständige Präsidialrat.
(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der Präsidialrat nicht innerhalb von vier Wochen nach der ergebnislos gebliebenen Einigungsverhandlung auf einen Vorsitzenden, so wird dieser vom Präsidenten des saarländischen Landtages bestellt.
(3) Für jedes Mitglied der Vermittlungsstelle ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Vermittlungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. § 12 dieses Gesetzes und § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland sind entsprechend anzuwenden.
(5) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland entsprechend.
§ 41d Verfahren der Vermittlungsstelle
(1) Die Verhandlungen der Vermittlungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.
(2) Die Vermittlungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
Dritter Teil
Richterdienstgerichte
I. Abschnitt
Errichtung und Zuständigkeit
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet. Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts werden von der Geschäftsstelle des Landgerichts, die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichtshofs von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts und die Aufgaben der Gerichtskasse von der Gerichtskasse Saarbrücken wahrgenommen.
§ 43 Zuständigkeit des Dienstgerichts 15
Das Dienstgericht entscheidet
§ 44 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
§ 45 Mitglieder der Richterdienstgerichte 05b
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für fünf Geschäftsjahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
§ 46 Verbot der Amtsausübung 05b
Ein Richter, gegen den ein förmliches Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieser Verfahren oder der Dauer der Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.
Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn
§ 48 Besetzung der Richterdienstgerichte
(1) Das Dienstgericht für Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
(2) Der Dienstgerichtshof für Richter entscheidet in der Besetzung mit
§ 49 Ständige Mitglieder der Richterdienstgerichte 05b
(1) Die ständigen Mitglieder müssen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören.
(2) Zum Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur ein Richter bestimmt werden, den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat.
(3) Für jedes ständige Mitglied ist ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Ist auch der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, aus den Richtern dieses Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.
§ 50 Nicht ständige Mitglieder der Richterdienstgerichte 05b
(1) Die nicht ständigen Mitglieder müssen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
(2) Sie sind in der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts alle fünf Jahre aufstellen. In diese Vorschlagslisten können, wenn die Zahl der Richter des Gerichtszweiges nicht ausreicht, auch Richter anderer Gerichtszweige aufgenommen werden.
(3) Die Heranziehung des nicht ständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist er später verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(4) Sind alle nicht ständigen Mitglieder eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert oder enthält die Vorschlagsliste eines Gerichtszweiges keine ausreichende Zahl von nicht ständigen Mitgliedern, so ist ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, vor Beginn jedes Geschäftsjahres.
II. Abschnitt
Disziplinarverfahren
§ 51 Anwendung des allgemeinen Disziplinarrechts
In Disziplinarsachen (§ 43 Nr. 1) sind die Vorschriften des für die Beamten des Landes geltenden Disziplinarrechts entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 52 Besondere Verfahrensvorschriften 05b
(1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über einen Verweis obliegen derjenigen Stelle, welche die Dienstaufsicht über den Richter ausübt oder, falls der Richter spätestens vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand getreten ist, zuletzt ausgeübt hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann ein Disziplinarverfahren einleiten und ein laufendes Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Sie kann im Einzelfall eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen.
(3) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben:
(4) Zum Betreuer eines Richters in Disziplinarverfahren oder Vertreter im Sinne des § 16 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.
§ 53 Disziplinarmaßnahmen
(1) Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Als Disziplinarmaßnahme ist auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. Sie kann mit Gehaltskürzung verbunden werden.
§ 54 Entscheidung des Richterdienstgerichts anstelle der Einleitungsbehörde 05b
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen und die Aufhebung dieser Maßnahmen durch. Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(2) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 beantragen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet anstelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn in derselben Sache bereits ein Urteil . des Dienstgerichts ergangen und dagegen Berufung eingelegt ist.
§ 55 Berufung und Revision 05b
(1) In Disziplinarverfahren gegen Richter ist gegen das Urteil des Dienstgerichts auch bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung die Berufung an den Dienstgerichtshof statthaft.
(2) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der § § 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der obersten" Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.
§ 56 Bekleidung mehrerer Ämter
Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richter anzuwenden.
§ 57 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags 05b
(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags findet ein Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme zur Folge hätte.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
III. Abschnitt
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
1. Allgemeine Vorschriften
§ 58 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Für die Verfahren nach § 43 Nr. 2 (Versetzungsverfahren), Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden.
2. Versetzungsverfahren
§ 59 Einleitung des Verfahrens
Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 60 Urteilsformel
Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
3. Prüfungsverfahren
§ 61 Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren wird in den Fällen des § 43 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 43 Nr. 4 statt.
§ 62 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
§ 63 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung 05b
(1) Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag nach § 62 Abs. 1 oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Richter oder seinem Betreuer mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Dienstvorgesetzten einen Vertreter im Sinne des § 16 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in dem Verfahren. Zum Vertreter kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.
(2) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Fortführung des Verfahrens. Das Dienstgericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Bezüge einzubehalten.
(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so ermittelt die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde den Sachverhalt; die oberste Dienstbehörde kann eine nachgeordnete Stelle mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragen. § § 21 bis 30 des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.
(4) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen. Die einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen. Hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Frist, in den Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Bezüge werden nicht nachbezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Satz 1 bis 3 zu verfahren.
§ 64 Bekleidung mehrerer Ämter
Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richter anzuwenden.
§ 65 Urteilsformel
(1) In dem Fall des § 43 Nr. 3 Buchstabe a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 43 Nr. 3 Buchstabe b) bis e) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 43 Nr. 4 Buchstabe a) bis d) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 43 Nr. 4 Buchstabe e) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 66 Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 67 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 18 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Vierter Teil
Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte
§ 68 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
In Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte.
§ 69 Nicht ständige Beisitzer 05 05b
(1) Die nicht ständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der obersten Dienstbehörde, Gesundheit und Soziales für fünf Geschäftsjahre als ehrenamtliche Richter bestellt.
(2) Der Generalstaatsanwalt und der Leitende Oberstaatsanwalt sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nicht ständigen Beisitzer herangezogen werden.
(4) § 45 Abs. 2 Satz 2 und § § 46 und 47 gelten entsprechend.
§ 70 Besondere Verfahrensvorschriften 05b
(1) § 52 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zum Betreuer eines Staatsanwalts in Disziplinarverfahren oder Vertreter im Sinne des § 16 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter oder Staatsanwalt bestellt werden kann.
(2) § 55 gilt entsprechend.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71 Befreiung von der Eidesleistung
Wer vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Richtereid nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes geleistet hat oder nach § 105 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes nicht zu leisten braucht, ist von der Pflicht der Eidesleistung nach § 2 befreit.
§ 71a Übergangsbestimmungen 05b
(1) Die Amtszeit der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften im Amt befindlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte bestimmt sich nach § 45 Abs. 2 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 930).
(2) § 85 Abs. 1 bis 8 und 10 des Saarländischen Disziplinargesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) gilt entsprechend.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1968 in Kraft .
ENDE |