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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes
und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Vom 14. Januar 2009
(ABl. Nr. 7 vom 19.02.2009 S. 396)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes
Das Nichtraucherschutzgesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer angefügt:
"4. bei Aufführungen in Kultureinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
2.die Gaststätte inhabergeführt ist. Dies setzt voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte im Sinne des § 21 des Gaststättengesetzes oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, sofern es sich hierbei nicht lediglich um eine gelegentliche Mithilfe von volljährigen Familienmitgliedern der Betreiberin oder des Betreibers handelt. | "2. die Gaststätte inhabergeführt ist. Dies setzt voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte im Sinne des § 21 des Gaststättengesetzes oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, sofern es sich hierbei nicht lediglich um eine gelegentliche Mithilfe einer volljährigen Person handelt.
3. die Gaststätte über eine Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmeter verfügt und den Gästen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden." |
bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr haben keinen Zutritt zu Rauchernebenräumen im Sinne der Nummer 1 und Gaststätten im Sinne der Nummern 2 und 3."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für Vereinsheime gilt die Nummer 1 des Absatzes 3. | "Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten auch für Vereinsheime." |
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma und die Wörter "Absatz 3 gilt auch für" ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Die nach § 5 jeweils Verantwortlichen in Gaststätten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 müssen die Nebenräume nach Absatz 3 Nr. 1 ausdrücklich und deutlich sichtbar als Raucherräume und die Gaststätte nach Absatz 3 Nr. 2 ausdrücklich und deutlich sichtbar als Rauchergaststätte kennzeichnen. | "(8) Die nach § 5 jeweils Verantwortlichen in Gaststätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 müssen die Nebenräume im Sinne der Nummer 1 ausdrücklich und deutlich sichtbar insbesondere im Eingangsbereich als Raucherräume, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, und die Gaststätte im Sinne der Nummer 2 und 3 ausdrücklich und deutlich sichtbar insbesondere im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, kennzeichnen." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "des" das Wort "Rauchverbots" durch die Wörter "Rauch- und Zutrittsverbots" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden nach der Angabe " § 2" ein Komma und die Wörter "des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 3 Satz 2" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Im Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 44 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird nach § 27 folgender § 27 a eingefügt:
"27a Rauchverbot in Kindertagespflege
In Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen in Anwesenheit der Kinder nicht gestattet."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.