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Nichtraucherschutzgesetz - Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
- Saarland -
Vom 21. November 2007
(Amtsbl.
Nr.2 vom 17.01.2008 S. 75 Außerkrafttreten*;14.01.2009 S. 396 09; 06.05.2009 S. 906 09a; 10.02.2010 S. 25 10; 15.03.2017 S. 476 17)
*) Außerkrafttreten aufgehoben siehe =>
§ 1 Zweck des Gesetzes
Das Gesetz soll vor den Gefahren und somit vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen.
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 3 verboten in allen
(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen. Umschlossene Räume im Sinne dieses Gesetzes sind auch Festzelte und Dienstfahrzeuge.
(3) In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gemäß Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) bis d) ist das Rauchen im Zusammenhang mit deren Betrieb auch auf dem Gelände der Einrichtung verboten. Das Rauchverbot greift auch bei Veranstaltungen und Festen, wenn diese nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden und bei Ausflügen und Fahrten.
(4) Der durch die Arbeitsstättenverordnung vorgegebene Nichtraucherschutz sowie sonstige Vorschriften zum Nichtraucherschutz und zum Brandschutz bleiben unberührt.
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gilt das Rauchverbot nicht in
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall einer Patientin oder einem Patienten das Rauchen in dafür ausgewiesenen Räumen erlauben, sofern ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
(3) In Einrichtungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann durch die Leitung in vollständig abgetrennten und deutlich gekennzeichneten Räumen das Rauchen gestattet werden. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. Es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeitsund Sozialräume handeln. Diese Regelung gilt auch für Einrichtungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, für Einrichtungen zur beruflichen Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung von Erwachsenen, für Frauenhäuser sowie stationäre und offene Einrichtungen für wohnungslose Menschen. Satz 1 gilt nicht für solche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1, die auch unter § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 Buchstaben a) bis d) fallen.
§ 4 Hinweispflicht
An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
§ 5 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots 09 10
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 und für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse die Träger, die Leitung sowie die Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Einrichtung.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
(3) Des Weiteren sind die Verantwortlichen gehalten, für die Sauberkeit der unmittelbaren Umgebung Sorge zu tragen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
im Wiederholungsfalle mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro. Bei Verstößen gegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird ab einer dreimaligen Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 in der Regel vermutet, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte die für den Gewerbebetrieb gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 des Gaststättengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(4) Die von den Ortspolizeibehörden nach diesem Gesetz erhobenen Buß- und Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Gemeinde zu.
(5) Die den Gemeinden durch Vollzug dieses Gesetzes durch die Ortspolizeibehörden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch die Einnahmen aus Buß- und Verwarnungsgeldern nach Absatz 4 gedeckt sind, vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.
(1) Für Gaststätten, in denen nach dem 21. November 2007 bis zum 18. November 2009 durch entsprechende bauliche Veränderungen Nebenräume im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75), zuletzt geändert durch § 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), errichtet wurden, gilt die Ausnahme vom Rauchverbot für solche Nebenräume sowie das diesbezügliche Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und die diesbezügliche Hinweispflicht nach § 3 Absatz 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 bis zum 1. Dezember 2011 fort.
(2) Bauliche Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 sind bauliche Maßnahmen, wie etwa der Einbau von Wänden oder Türen sowie der Einbau von Belüftungseinrichtungen. Hiervon nicht erfasst sind dem gegenüber sonstige Maßnahmen zur Einrichtung und Ausstattung eines Nebenraums, wie etwa die Raummöblierung, das Aufstellen eines Raum- oder das Aufhängen eines Deckenventilators.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte bedarf zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung einer entsprechenden Erlaubnis durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. Diese ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf schriftlichen Antrag zu erteilen, der bis zum 30. April 2010 beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr zu stellen ist.
(4) Bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind erforderlich Angaben und soweit notwendig Unterlagen über
Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 69 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen.
ENDE |