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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1703 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes
- Saarland -

Vom 10. Februar 2010
(Amtsbl. I Nr. 3 vom 11.03.2010 S. 25)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Das Nichtraucherschutzgesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Diskotheken" die Wörter "sowie für Spielhallen und Spielcasinos, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielcasinos eine Gaststätte betrieben wird" angefügt.

1a. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 9

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist das Rauchen in Gaststätten erlaubt, wenn
  1. abgeschlossene und belüftete Nebenräume eingerichtet werden, die baulich so wirksam abgetrennt werden, dass hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte durch passives Rauchen ausgehen. In einer Gaststätte darf die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, nicht größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen.
  2. die Gaststätte inhabergeführt ist. Dies setzt voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte im Sinne des § 21 des Gaststättengesetzes oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, sofern es sich hierbei nicht lediglich um eine gelegentliche Mithilfe einer volljährigen Person handelt.
  3. die Gaststätte über eine Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmeter verfügt und den Gästen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden.

Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr haben keinen Zutritt zu Rauchernebenräumen im Sinne der Nummer 1 und Gaststätten im Sinne der Nummern 2 und 3.

(4) Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten auch für Vereinsheime.

(5) Absatz 3 Nr. 1 Beherbergungsbetriebe, Diskotheken. In Diskotheken dürfen Räume mit Tanzfläche nicht zum Raucherbereich erklärt werden.

(6) Absatz 3 gilt nicht für Gaststätten, die Teile von Gesundheits- oder Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 Buchstaben a) bis d) sind.

(7) In Bier-, Wein- und sonstigen Festzelten kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlauben, wenn diese vorübergehend, höchstens an 14 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden und dies entsprechend Absatz 8 gekennzeichnet ist.

(8) Die nach § 5 jeweils Verantwortlichen in Gaststätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 müssen die Nebenräume im Sinne der Nummer 1 ausdrücklich und deutlich sichtbar insbesondere im Eingangsbereich als Raucherräume, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, und die Gaststätte im Sinne der Nummer 2 und 3 ausdrücklich und deutlich sichtbar insbesondere im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, kennzeichnen.

(9) In Vereinsheimen und in Gemeinschaftshäusern oder sonstigen nicht gewerblich betriebenen Einrichtungen können die Verantwortlichen nach § 5 zur Durchführung geschlossener Veranstaltungen räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 3.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "des" die Wörter "Rauch- und Zutrittsverbots" durch das Wort "Rauchverbots" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden nach der Angabe " § 2" das Komma und die Wörter "des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 3 Satz 2" gestrichen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Angabe " § 3 Abs. 8" und das Wort "oder" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:

"im Wiederholungsfalle mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro."

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Bei Verstößen gegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird ab einer dreimaligen Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 in der Regel vermutet, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte die für den Gewerbebetrieb gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 des Gaststättengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."

4. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:

" § 7 Übergangsregelung

(1) Für Gaststätten, in denen nach dem 21. November 2007 bis zum 18. November 2009 durch entsprechende bauliche Veränderungen Nebenräume im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75), zuletzt geändert durch § 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), errichtet wurden, gilt die Ausnahme vom Rauchverbot für solche Nebenräume sowie das diesbezügliche Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und die diesbezügliche Hinweispflicht nach § 3 Absatz 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 bis zum 1. Dezember 2011 fort.

(2) Bauliche Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 sind bauliche Maßnahmen, wie etwa der Einbau von Wänden oder Türen sowie der Einbau von Belüftungseinrichtungen. Hiervon nicht erfasst sind dem gegenüber sonstige Maßnahmen zur Einrichtung und Ausstattung eines Nebenraums, wie etwa die Raummöblierung, das Aufstellen eines Raum- oder das Aufhängen eines Deckenventilators.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte bedarf zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung einer entsprechenden Erlaubnis durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. Diese ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf schriftlichen Antrag zu erteilen, der bis

zum 30. April 2010 beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr zu stellen ist.

(4) Bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind erforderlich Angaben und soweit notwendig Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers,
  2. die Betriebsart,
  3. den Arbeits- und Materialaufwand in Form entsprechender Rechnungs- und Zahlungsbelege, soweit dies zum Nachweis einer baulichen Veränderung im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist sowie
  4. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume vor und nach den baulichen Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Nichtraucherschutzgesetzes.

Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 69 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen."

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gesetzes in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nummer 47 des Nichtraucherschutzgesetzes) am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE