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Änderungstext
Gesetz Nr. 1742 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
Vom 13. April 2011
(Amtsbl.I Nr. 19 vom 09.06.2011 S. 192)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
§ 4a des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1522), erhält folgende Fassung:
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§ 4 a Beamte und Richter in eingetragener Lebenspartnerschaft
§ 28 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, ist, soweit er sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe bezieht, auf Beamte und Richter in einer bestehenden oder früheren eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. | " § 4 a Beamte und Richter in eingetragener Lebenspartnerschaft
Soweit in besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe Bezug genommen wird, sind sie auf Beamte und Richter in einer bestehenden oder früheren eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Als berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 40 Absatz 2, 3 und 5 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes gelten auch die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des Lebenspartners." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.